Sitzung: 17.09.2020 Ausschuss für Stadtentwicklung und Verkehr
Beschluss: Kenntnisnahme
Vorlage: M 20/0337
Sachverhalt:
Im
Ausschuss StuV/027/ XII am 20.08.2020 stellte die WiN-Fraktion zu der M 20/0222
folgende Fragen:
1.
lst die Erkenntnislage der Verkehrsexperten und beteiligten
Dienststellen
durch eine Verringerung der Unfallzahlen belegt?
2.
Wo ist diese Veränderung
nachlesbar?
3.
Welche Straßen gibt es in
Norderstedt, die gleiche Kriterien aufweisen
und derzeit mit Leitlinien versehen sind
4.
Wenn, durch fehlende Leitlinien,
die Verkehrssicherheit erhöht
und Unfälle vermieden werden, wäre es dann nicht
sinnvoll, auf
den unter Punkt 3. zu nennenden Straßen, die
Leitlinien zu
entfernen?
1.)
Die Aussagen basieren auf den ADAC und die Forschungsgesellschaft für
Straßenbau und Verkehr. Inwieweit hier derartige Untersuchungen erfolgt sind,
vermag von hier aus nicht gesagt werden.
Aber wie immer im Verkehrsrecht ist mit Verkehrszeichen, worunter auch
Markierungen fallen, stets restriktiv umzugehen
Das erforderliche Maß, wann eine Leitlinie aufzubringen ist, begründet
sich vielmehr aus der Verkehrssicherheit und ist örtlich immer im Einzelfall zu
bewerten.
Wie dies im konkreten Fall bewertet wird, ist im Ermessen der
Verkehrsaufsicht.
Wenn kein Unfallschwerpunkt besteht, so wird die Verkehrssicherheit auch
ohne Markierung gegeben zu sein. Kommt es zu Unfällen oder Berührungen im
Gegenverkehr, kann eine Markierung helfen.
Insgesamt sind aber Unfallhäufungslinien in der polizeilichen
Unfallstatistik insgesamt in Norderstedt unauffällig, was darauf schließen
lässt, dass Unfälle im Begegnungsverkehr eine untergeordnete Rolle spielen.
2.)
Wie in der Mitteilungsvorlage 20/0222 genannt, handelt es sich um die
„Richtlinie für die Markierung von Straßen“. Diese wird von der
Forschungsgesellschaft für Straßenbau und Verkehr herausgebracht und ist für
die Verkehrsbehörden bundesweit verbindlich. Diese wird voraussichtlich noch in
diesem Jahr erscheinen. Wann die
offizielle Veröffentlichung erfolgt, kann leider noch nicht gesagt werden.
3.)
Betroffen sind die Hauptverkehrsstraßen im Sinne des FNP. Die
Einschätzung, ob eine Leitlinie aufzubringen ist, richtet sich nicht unbedingt
nach bestimmten Straßen, sondern vielmehr nach konkreten Örtlichkeiten bzw.
Straßenabschnitten und ist wie mehrfach schon gesagt im Einzelfall zu bewerten.
4.)
In der Verkehrsschau 2017 wurde bereits festgelegt und damit rechtlich
auch angeordnet, dass die bereits bestehenden Mittelmarkierungen auf
Hauptverkehrsstraße nicht automatisch wieder erneuert werden, sondern bei
Nachmarkierungen stets eine Vorprüfung durch die Verkehrsaufsicht erfolgt.
Ebenso bei Neuasphaltierungen werden die Straßenabschnitte neu bewertet.
Dieses ist die praktikabelste Lösung.
Ein Abbrennen der Markierung würde lt. Betriebsamt lediglich zu
Schattenmarkierungen führen, die weiterhin sichtbar wären. Auch würde dies zu
erheblichen Mehrkosten führen.