Beschluss: Kenntnisnahme

Sachverhalt:

 

Im Ausschuss StuV/027/ XII am 20.08.2020 stellte die WiN-Fraktion zu der M 20/0222 folgende Fragen:

 

1.            lst die Erkenntnislage der Verkehrsexperten und beteiligten Dienststellen

durch eine Verringerung der Unfallzahlen belegt?

 

2.         Wo ist diese Veränderung nachlesbar?

 

3.         Welche Straßen gibt es in Norderstedt, die gleiche Kriterien aufweisen

und derzeit mit Leitlinien versehen sind

 

4.         Wenn, durch fehlende Leitlinien, die Verkehrssicherheit erhöht

und Unfälle vermieden werden, wäre es dann nicht sinnvoll, auf

den unter Punkt 3. zu nennenden Straßen, die Leitlinien zu

entfernen?

 

1.)   Die Aussagen basieren auf den ADAC und die Forschungsgesellschaft für Straßenbau und Verkehr. Inwieweit hier derartige Untersuchungen erfolgt sind, vermag von hier aus nicht gesagt werden.

 

Aber wie immer im Verkehrsrecht ist mit Verkehrszeichen, worunter auch Markierungen fallen, stets restriktiv umzugehen

 

Das erforderliche Maß, wann eine Leitlinie aufzubringen ist, begründet sich vielmehr aus der Verkehrssicherheit und ist örtlich immer im Einzelfall zu bewerten.

 

Wie dies im konkreten Fall bewertet wird, ist im Ermessen der Verkehrsaufsicht.

 

Wenn kein Unfallschwerpunkt besteht, so wird die Verkehrssicherheit auch ohne Markierung gegeben zu sein. Kommt es zu Unfällen oder Berührungen im Gegenverkehr, kann eine Markierung helfen.

 

Insgesamt sind aber Unfallhäufungslinien in der polizeilichen Unfallstatistik insgesamt in Norderstedt unauffällig, was darauf schließen lässt, dass Unfälle im Begegnungsverkehr eine untergeordnete Rolle spielen.

 

2.)   Wie in der Mitteilungsvorlage 20/0222 genannt, handelt es sich um die „Richtlinie für die Markierung von Straßen“. Diese wird von der Forschungsgesellschaft für Straßenbau und Verkehr herausgebracht und ist für die Verkehrsbehörden bundesweit verbindlich. Diese wird voraussichtlich noch in diesem Jahr erscheinen. Wann die offizielle Veröffentlichung erfolgt, kann leider noch nicht gesagt werden.

 

3.)   Betroffen sind die Hauptverkehrsstraßen im Sinne des FNP. Die Einschätzung, ob eine Leitlinie aufzubringen ist, richtet sich nicht unbedingt nach bestimmten Straßen, sondern vielmehr nach konkreten Örtlichkeiten bzw. Straßenabschnitten und ist wie mehrfach schon gesagt im Einzelfall zu bewerten.

 

4.)   In der Verkehrsschau 2017 wurde bereits festgelegt und damit rechtlich auch angeordnet, dass die bereits bestehenden Mittelmarkierungen auf Hauptverkehrsstraße nicht automatisch wieder erneuert werden, sondern bei Nachmarkierungen stets eine Vorprüfung durch die Verkehrsaufsicht erfolgt.

 

Ebenso bei Neuasphaltierungen werden die Straßenabschnitte neu bewertet. Dieses ist die praktikabelste Lösung.

 

Ein Abbrennen der Markierung würde lt. Betriebsamt lediglich zu Schattenmarkierungen führen, die weiterhin sichtbar wären. Auch würde dies zu erheblichen Mehrkosten führen.