Sitzung: 03.12.2020 Ausschuss für Stadtentwicklung und Verkehr
Beschluss: Kenntnisnahme
Vorlage: M 20/0487
Frage 1: Gibt es in der
Stadt Norderstedt neben der Landesbauordnung noch weitere Normen bzw. spezielle
Festsetzungen in neueren B-Plänen, die das Maß der Versiegelung bzw. die
Gestaltung der Vorgärten in Norderstedt regelt?
Zu
Frage 1 erfolgt die Beantwortung durch den Fachbereich Planung wie folgt:
In den rechtskräftigen
Bebauungsplänen der Stadt Norderstedt wird natürlich in der Regel das Maß der
baulichen Nutzung über die Festsetzung eines GRZ (Grundflächenzahl) Wertes
begrenzt. Konkrete Festsetzungen zu der Art, wie Freiflächen herzustellen sind
(z.B. Ausschluss von Schottergärten), gibt es in den Bebauungsplänen nicht. In
zukünftigen Bebauungsplanbegründungen soll deutlicher auf das Ziel einer
natürlichen Gestaltung von Gärten hingewiesen werden.
Frage 2: Sind der
Verwaltung Verstöße gegen die genannten Vorgaben der Landesbauordnung
(Versiegelungsverbot und ein Begrünungs- und Bepflanzungsgebot) bekannt? Welche
Maßnahmen werden von der Verwaltung unternommen, um Verstöße gegen das
Versiegelungsverbot zu unterbinden?
Zu Frage 2
Sofern der unteren
Bauaufsichtsbehörde Verstöße bekannt werden, werden diese entsprechend
verfolgt. D. h, zunächst werden die Betroffenen aufgefordert, die Flächen
entsprechend zu entsiegeln bzw. die erforderlichen Pflanzmaßnahmen
durchzuführen. Sollten hierauf keine Reaktion erfolgten, werden
kostenpflichtige ordnungsbehördliche Maßnahmen eingeleitet.
Frage 3: Auf welchem Wege
hat die Verwaltung Kenntnis über Verstöße durch die Anlage von Schottergärten
erlangt? Wird insbesondere regelmäßig kontrolliert, ob die Vorgaben von § 8 LBO
SH eingehalten wird?
Zu Frage 3
Die untere
Bauaufsichtsbehörde erlangt in der Regel durch andere Fachbereiche (hier
insbesondere Fachbereich Natur und Landschaft) Kenntnis von Verstößen. Es wird
hier allerdings nicht kontrolliert, ob die Vorgaben des § 8 LBO eingehalten
werden. Es erfolgt keine Bauabnahme durch die untere Bauaufsichtsbehörde, da
eine solche durch den Landesgesetzgeber nicht mehr vorgesehen ist. Allerdings gibt es aktuell einen Erlass der
obersten Bauaufsichtsbehörde vom 24.11.2020 zu Schottergärten (Anlage) und den
Umgang hiermit
Frage 4: Wie werden
Bauwillige für die Thematik ökologische Probleme von Schottergärten und
Bodenversiegelungen sensibilisiert?
Zu Frage 4
Sofern Bauherrn Gespräche
überhaupt stattfinden, wird darauf hingewiesen, dass die nicht überbauten bzw.
nicht zu überbauenden Grundstücksflächen zu begrünen/bepflanzen bzw.
entsprechend zu belassen sind.
Frage 5: lnformiert die
Verwaltung im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens gezielt über die bestehende
Rechtslage? Falls ja, in welcher Weise?
Zu Frage 5
Das Thema Versiegelungen
spielt in jedem Verfahren eine Rolle und entsprechend erfolgen hierzu
Beratungen durch die Verwaltung. Auch wird in diesem Zusammenhang anlassbezogen
auch über Herstellung von Freiflächen beraten, hierunter fallen die
Schottergärten.
Frage
6. Wird ein Hinweis auf die Gesetzesvorschrift in den Baugenehmigungsbescheid
aufgenommen?
Zu Frage 6
Ja. Hierzu gibt es einen
entsprechenden Textbaustein im Baugenehmigungsbescheid.
· Erlass zum Umgang mit sogenannten Schottergärten, Ministerium für Inneres, ländliche Räume, Integration und Gleichstellung Schleswig-Holstein, 24. November 2020 (Anlage 6)