Frage 1: Gibt es in der Stadt Norderstedt neben der Landesbauordnung noch weitere Normen bzw. spezielle Festsetzungen in neueren B-Plänen, die das Maß der Versiegelung bzw. die Gestaltung der Vorgärten in Norderstedt regelt?

 

Zu Frage 1 erfolgt die Beantwortung durch den Fachbereich Planung wie folgt:

In den rechtskräftigen Bebauungsplänen der Stadt Norderstedt wird natürlich in der Regel das Maß der baulichen Nutzung über die Festsetzung eines GRZ (Grundflächenzahl) Wertes begrenzt. Konkrete Festsetzungen zu der Art, wie Freiflächen herzustellen sind (z.B. Ausschluss von Schottergärten), gibt es in den Bebauungsplänen nicht. In zukünftigen Bebauungsplanbegründungen soll deutlicher auf das Ziel einer natürlichen Gestaltung von Gärten hingewiesen werden.

 

Frage 2: Sind der Verwaltung Verstöße gegen die genannten Vorgaben der Landesbauordnung (Versiegelungsverbot und ein Begrünungs- und Bepflanzungsgebot) bekannt? Welche Maßnahmen werden von der Verwaltung unternommen, um Verstöße gegen das Versiegelungsverbot zu unterbinden?

 

Zu Frage 2

Sofern der unteren Bauaufsichtsbehörde Verstöße bekannt werden, werden diese entsprechend verfolgt. D. h, zunächst werden die Betroffenen aufgefordert, die Flächen entsprechend zu entsiegeln bzw. die erforderlichen Pflanzmaßnahmen durchzuführen. Sollten hierauf keine Reaktion erfolgten, werden kostenpflichtige ordnungsbehördliche Maßnahmen eingeleitet.

 

Frage 3: Auf welchem Wege hat die Verwaltung Kenntnis über Verstöße durch die Anlage von Schottergärten erlangt? Wird insbesondere regelmäßig kontrolliert, ob die Vorgaben von § 8 LBO SH eingehalten wird?

 

 

Zu Frage 3

Die untere Bauaufsichtsbehörde erlangt in der Regel durch andere Fachbereiche (hier insbesondere Fachbereich Natur und Landschaft) Kenntnis von Verstößen. Es wird hier allerdings nicht kontrolliert, ob die Vorgaben des § 8 LBO eingehalten werden. Es erfolgt keine Bauabnahme durch die untere Bauaufsichtsbehörde, da eine solche durch den Landesgesetzgeber nicht mehr vorgesehen ist.  Allerdings gibt es aktuell einen Erlass der obersten Bauaufsichtsbehörde vom 24.11.2020 zu Schottergärten (Anlage) und den Umgang hiermit

Frage 4: Wie werden Bauwillige für die Thematik ökologische Probleme von Schottergärten und Bodenversiegelungen sensibilisiert?

 

Zu Frage 4

Sofern Bauherrn Gespräche überhaupt stattfinden, wird darauf hingewiesen, dass die nicht überbauten bzw. nicht zu überbauenden Grundstücksflächen zu begrünen/bepflanzen bzw. entsprechend zu belassen sind.

 

Frage 5: lnformiert die Verwaltung im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens gezielt über die bestehende Rechtslage? Falls ja, in welcher Weise?

 

Zu Frage 5

Das Thema Versiegelungen spielt in jedem Verfahren eine Rolle und entsprechend erfolgen hierzu Beratungen durch die Verwaltung. Auch wird in diesem Zusammenhang anlassbezogen auch über Herstellung von Freiflächen beraten, hierunter fallen die Schottergärten.

Frage 6. Wird ein Hinweis auf die Gesetzesvorschrift in den Baugenehmigungsbescheid aufgenommen?

Zu Frage 6

Ja. Hierzu gibt es einen entsprechenden Textbaustein im Baugenehmigungsbescheid.

 

Anlagen:

 

·         Erlass zum Umgang mit sogenannten Schottergärten, Ministerium für Inneres, ländliche Räume, Integration und Gleichstellung Schleswig-Holstein, 24. November 2020 (Anlage 6)