Sitzung: 27.02.2001 Stadtvertretung
Beschluss: noch nicht festgelegt
Abstimmung: JA-Stimmen:0 NEIN-Stimmen:0 Enthaltungen:0
Vorlage: M01/0047
Der
Umweltausschuss hat in seiner Sitzung am 17.01.01 eine neue Baumschutzsatzung
beschlossen und das Rechtsamt um ergänzende Stellungnahme zum Betretungsrecht
gebeten. Die Beschlussfassung wird nunmehr der Stadtvertretung vorzulegen sein.
Das Rechtsamt hat zu den diversen Fassungen der Baumschutzsatzung bereits umfangreiche
Stellungnahmen vorgelegt. Teilweise wurden die darin enthaltenen Bedenken/
Hinweise berücksichtigt. Auch im Beteiligungsverfahren gem. § 53 Abs. 1
LNatSchG wurden entsprechende Bedenken vorgetragen.
Vor
der abschließenden Beratung in der Stadtvertretung nehme ich hiermit, auf Bitte
des Umweltausschusses zu § 10 Abs. 4 der Fassung der öffentlichen Auslegung
(Betretungsrecht) Stellung. Dieser Absatz wurde nunmehr vom Umweltausschuss aus
der Satzung gestrichen.
Ich
empfehle ein Betretungsrecht der Grundstücke in der Satzung zu formulieren.
Diese Empfehlung begründe ich wie folgt:
Die
Wahrnehmung der Aufgaben aus der Baumschutzsatzung durch die Mitarbeiter der
Stadt ist sachgerecht nur möglich, wenn Entscheidungen nicht am “grünen Tisch”
getroffen werden müssen, sondern eine Auseinandersetzung mit der Sache, d. h.
dem betreffenden Baum, erfolgen kann. Erforderlich kann je nach den Umständen
des Einzelfalles eine Begutachtung der Vitalität des Baumes, seiner Größe,
seines Wuchses, seiner konkreten Entfernung zu Gebäuden etc., der von ihm
ausgehenden Verschattungen...., sein. Die Erfassung dieser Sachverhaltsdaten
ist schlechterdings in den seltensten Fällen quasi über den Gartenzaun, von
öffentlichen Wegen aus, möglich. Es dürfte daher unstreitig sein, dass auch ein
antragstellender Bürger von den Entscheidungsträgern der Stadt erwarten wird,
vor einer –möglicherweise negativen Entscheidung – sich mit dem Sachverhalt/ Baum entsprechend auseinandergesetzt
zu haben. Auch eine Entscheidung über die Anordnung von Ersatzpflanzungen oder
entsprechende Ersatzleistungen kann sinnvoll nur getroffen werden nach
Begutachtung der konkreten Situation auf dem Grundstück.
In
denjenigen Fällen, wo ein Bürger einen Antrag nach der Baumschutzsatzung (z.B.
auf Fällgenehmigung) stellt, wird seitens der Stadt derart verfahren, dass mit
der Unterschrift zum Fällantrag ein Betretungsrecht des Grundstückes für Mitarbeiter der Stadt erteilt wird. In
diesen Fällen ist ein Antragsteller beweispflichtig für sämtliche
anspruchsbegründende Tatsachen. Hier würde eine Weigerung des Antragstellers,
den Mitarbeitern der Stadt (oder in der Folge den Richtern) ein Betretungsrecht
des Grundstückes zu erteilen dazu führen, dass der Antrag zu Recht abgelehnt
werden müsste. In diesen Fällen besteht also kein unmittelbarer Regelungsbedarf
für ein Betretungsrecht von Mitarbeitern der Stadt in der Baumschutzsatzung.
Anders
zu bewerten sind diejenigen Fälle, wo die Stadt/der Kreis von sich aus
sachverhaltsermittelnd tätig werden muss. Dies ist z.B. dann der Fall, wenn Hinweise darauf bestehen, dass ein
geschützter Baum ohne Fällgenehmigung beschädigt oder beseitigt wurde. Hier
wäre u. a. ein Ordnungswidrigkeitenverfahren durchzuführen. Ohne ein
Betretungsrecht wäre dies schwerlich durchführbar, der Baumschutz würde
inhaltlich ausgehöhlt.
Für
solche Fälle bietet aber § 55 LNatSchG die Möglichkeit eines Betretungsrechtes für Beauftragte der Naturschutzbehörden
. Die Beauftragten der Naturschutzbehörden können dann z.B. Mitarbeiter der
Stadt sein. Rechtlich problematisch ist, ob dies aus § 55 LNatSchG folgende
Betretungsrecht in der Baumschutzsatzung festgeschrieben werden muss. Zur
Vermeidung von Risiken und nicht zuletzt zur Regelungsklarheit für den Bürger
empfehle ich folgende Regelung in die Satzung aufzunehmen:
§
10 Abs. 4: “Ein Betreten der Grundstücke durch Beauftragte der
Naturschutzbehörden erfolgt auf der Grundlage des § 55 LNatSchG.”
Dieses
Betretungsrecht von Grundstücken ist eine zulässige Einschränkung von Art. 13
GG (siehe §§ 55, 56 LNatSchG). Es betrifft nicht ein Betretungsrecht für
Wohngebäude. Diese sind ausdrücklich vom Betretungsrecht ausgenommen.
Weiterhin
weise ich auf Folgendes hin:
1)
Zusätzlich
zu den erfolgten Änderungen muss in § 11 –Ordnungswidrigkeiten- redaktionell-
in Abs. 3 gestrichen werden “oder Absatz 2”.
2)
Der
§ 12 -Inkrafttreten- ist aus
Rechtsgründen unbedingt zu ändern, da die alte Baumschutzsatzung
formell und ausdrücklich außer Kraft treten muss:
“Diese Satzung tritt am ............ in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung
der Stadt Norderstedt zum Schutz des Baumbestandes vom 26.4.1988 außer Kraft.”
Protokollauszug:
Amt 30