Beschluss: noch nicht festgelegt

Abstimmung: JA-Stimmen:0 NEIN-Stimmen:0 Enthaltungen:0

Der Umweltausschuss hat in seiner Sitzung am 17.01.01 eine neue Baumschutzsatzung beschlossen und das Rechtsamt um ergänzende Stellungnahme zum Betretungsrecht gebeten. Die Beschlussfassung wird nunmehr der Stadtvertretung vorzulegen sein. Das Rechtsamt hat zu den diversen Fassungen der Baumschutzsatzung bereits umfangreiche Stellungnahmen vorgelegt. Teilweise wurden die darin enthaltenen Bedenken/ Hinweise berücksichtigt. Auch im Beteiligungsverfahren gem. § 53 Abs. 1 LNatSchG wurden entsprechende Bedenken vorgetragen.

Vor der abschließenden Beratung in der Stadtvertretung nehme ich hiermit, auf Bitte des Umweltausschusses zu § 10 Abs. 4 der Fassung der öffentlichen Auslegung (Betretungsrecht) Stellung. Dieser Absatz wurde nunmehr vom Umweltausschuss aus der Satzung gestrichen.

Ich empfehle ein Betretungsrecht der Grundstücke in der Satzung zu formulieren. Diese Empfehlung begründe ich wie folgt:

Die Wahrnehmung der Aufgaben aus der Baumschutzsatzung durch die Mitarbeiter der Stadt ist sachgerecht nur möglich, wenn Entscheidungen nicht am “grünen Tisch” getroffen werden müssen, sondern eine Auseinandersetzung mit der Sache, d. h. dem betreffenden Baum, erfolgen kann. Erforderlich kann je nach den Umständen des Einzelfalles eine Begutachtung der Vitalität des Baumes, seiner Größe, seines Wuchses, seiner konkreten Entfernung zu Gebäuden etc., der von ihm ausgehenden Verschattungen...., sein. Die Erfassung dieser Sachverhaltsdaten ist schlechterdings in den seltensten Fällen quasi über den Gartenzaun, von öffentlichen Wegen aus, möglich. Es dürfte daher unstreitig sein, dass auch ein antragstellender Bürger von den Entscheidungsträgern der Stadt erwarten wird, vor einer –möglicherweise negativen Entscheidung  – sich mit dem Sachverhalt/ Baum entsprechend auseinandergesetzt zu haben. Auch eine Entscheidung über die Anordnung von Ersatzpflanzungen oder entsprechende Ersatzleistungen kann sinnvoll nur getroffen werden nach Begutachtung der konkreten Situation auf dem Grundstück.

In denjenigen Fällen, wo ein Bürger einen Antrag nach der Baumschutzsatzung (z.B. auf Fällgenehmigung) stellt, wird seitens der Stadt derart verfahren, dass mit der Unterschrift zum Fällantrag ein Betretungsrecht  des Grundstückes für Mitarbeiter der Stadt erteilt wird. In diesen Fällen ist ein Antragsteller beweispflichtig für sämtliche anspruchsbegründende Tatsachen. Hier würde eine Weigerung des Antragstellers, den Mitarbeitern der Stadt (oder in der Folge den Richtern) ein Betretungsrecht des Grundstückes zu erteilen dazu führen, dass der Antrag zu Recht abgelehnt werden müsste. In diesen Fällen besteht also kein unmittelbarer Regelungsbedarf für ein Betretungsrecht von Mitarbeitern der Stadt in der Baumschutzsatzung.

Anders zu bewerten sind diejenigen Fälle, wo die Stadt/der Kreis von sich aus sachverhaltsermittelnd tätig werden muss. Dies ist  z.B. dann der Fall, wenn Hinweise darauf bestehen, dass ein geschützter Baum ohne Fällgenehmigung beschädigt oder beseitigt wurde. Hier wäre u. a. ein Ordnungswidrigkeitenverfahren durchzuführen. Ohne ein Betretungsrecht wäre dies schwerlich durchführbar, der Baumschutz würde inhaltlich ausgehöhlt.

Für solche Fälle bietet aber § 55 LNatSchG die Möglichkeit eines  Betretungsrechtes  für Beauftragte der Naturschutzbehörden . Die Beauftragten der Naturschutzbehörden können dann z.B. Mitarbeiter der Stadt sein. Rechtlich problematisch ist, ob dies aus § 55 LNatSchG folgende Betretungsrecht in der Baumschutzsatzung festgeschrieben werden muss. Zur Vermeidung von Risiken und nicht zuletzt zur Regelungsklarheit für den Bürger empfehle ich folgende Regelung in die Satzung aufzunehmen:

 

§ 10 Abs. 4: “Ein Betreten der Grundstücke durch Beauftragte der Naturschutzbehörden erfolgt auf der Grundlage des § 55 LNatSchG.”

 

Dieses Betretungsrecht von Grundstücken ist eine zulässige Einschränkung von Art. 13 GG (siehe §§ 55, 56 LNatSchG). Es betrifft nicht ein Betretungsrecht für Wohngebäude. Diese sind ausdrücklich vom Betretungsrecht ausgenommen.

 

 

Weiterhin weise ich auf Folgendes hin:

 

 

1)       Zusätzlich zu den erfolgten Änderungen muss in § 11 –Ordnungswidrigkeiten- redaktionell- in Abs. 3 gestrichen werden “oder Absatz 2”.

 

2)       Der § 12 -Inkrafttreten-  ist aus Rechtsgründen unbedingt zu ändern, da die alte Baumschutzsatzung formell und ausdrücklich außer Kraft treten muss:

“Diese Satzung tritt am ............ in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung der Stadt Norderstedt zum Schutz des Baumbestandes vom 26.4.1988 außer Kraft.”

 

Protokollauszug: Amt 30