Beschluss: Kenntnisnahme

Sachverhalt:

Herr Welk stellt im Ausschuss für Stadtentwicklung und Verkehr unter TOP 13.14 am 04.03.2021 folgende Anfragen:

 

1.)   Ist es zulässig, dass auf Seitenstreifen parkende Fahrzeuge mit dem rechtsseitigen Vorder- und Hinterrädern auf Fuß- bzw. Radwegen stehe und so die verfügbaren Breite einschränken?

2.)   Wie und durch wen wird das Parken geahndet.

 

Antwort der Verwaltung:

 

1.)   Parken auf dem Gehweg ist nur dann zulässig, wenn dieses durch das Verkehrszeichen 315  angeordnet ist. Anderenfalls ist dieses verkehrswidrig.

 

2.)   Das Parken auf dem Gehweg wird mittels einer Verwarnung von 20,00 € geahndet. Sollten weniger als 86 cm Gehweg verbleiben oder auf dem Blindenleitstreifen gestanden werden, handelt es sich um eine Behinderung und wird mit 30,00 € geahndet. Die Ahndung erfolgt durch den kommunalen Ordnungsdienst, die Politessen und die Polizei.

 

Bei festgestellten Verstößen kann man sich auch gerne persönlich an die Verkehrsüberwachungskräfte wenden. Dazu genügt es, wenn man ein Foto von dem betroffenen Fahrzeug aufnimmt und das Kennzeichen sowie die Uhrzeit und die Straße, in der falsch geparkt wird, notiert. Dieses kann an die bussgeldstelle@norderstedt.de gesendet werden. Bei einem eventuellen Einspruch der Person, die ordnungswidrig parkt, wird der Anzeigende namentlich erwähnt.