Sitzung: 22.04.2021 Ausschuss für Stadtentwicklung und Verkehr
Beschluss: Kenntnisnahme
Vorlage: M 21/0060
Da die Anfrage sehr umfangreich war sind die Fragen jeweils
mit der Antwort hintereinander erfasst worden.
Wir fragen die
Verwaltung der Stadt Norderstedt:
·
Welche Regelungen bezüglich des Anbringens von Leuchtmitteln
(inklusive Wechselbeleuchtung) zu Werbezwecken an exponierten
Gegenständen/Baukörpern im öffentlichen Raum und auf Privatgrund bestehen für
die Stadt Norderstedt?
Antwort der Verwaltung:
Es bestehen keine Regelungen.
Wir fragen die
Verwaltung der Stadt Norderstedt:
·
Werden in Norderstedt Lichtimmissionen gemäß der Licht-Leitlinie
„Messung und Beurteilung von Lichtimmissionen" gemessen? Wenn ja, mit
welchen Ergebnissen? Wenn nein, warum nicht?
Antwort der Verwaltung:
Nein.
Da im Zuge der
stadtweiten Unterhaltung und Neuerrichtung der öffentlichen Beleuchtung keine
Richtlinien oder Leitlinien anzuwenden sind, sondern heute die Europanorm „DIN
EN 13201 für Straßenbeleuchtung, sowie DIN EN 12193 für Sportplätze gilt.
Demzufolge sind
diese Normen hierfür rechtlich maßgebend und zwingend anzuwenden.
Straßenbeleuchtungseinrichtungen,
die der DIN EN 13201 entsprechen, verursachen und bewirken keine unzulässige
Lichtverschmutzung und strahlen und illuminieren bedarfsgerecht (innerhalb der
gesetzlich zulässigen Toleranzgrenzen). Zudem verursachen diese keine
insektenschädigenden Streulichte. Weiterhin ermöglichen diese Lampenköpfe eine
stufenlose Leuchtintensitätsreduzierung (variabel auf bis zu 50% der
Gesamtleistung). Praktisch werden diese entsprechend an Waldrändern, in
Parkanlagen aber auch in Wohngebieten – in den Schwachlastzeiten zwischen 1.00
Uhr und 4.oo Uhr nachts – entsprechend eingesetzt und in ihrer Leuchtintensität
sukzessive heruntergefahren.
Da die Stadt Norderstedt
die öffentliche Straßenbeleuchtung kontinuierlich auf ebendiese
umweltfreundliche, innovative und energieeffiziente LED-Technik umstellt,
wurden und werden alle Leuchtmittel gemäß o. a. EURO DIN-Norm ausgeschrieben.
Aus diesem Grund
ist eine Messung überflüssig und auch nicht zielführend, da die Stadt
Norderstedt u. a. eine vollständige Neuausstattung (Umstellung) der
öffentlichen Straßenbeleuchtung vornimmt, weil bereits bekannt ist, dass nahezu
alle alten Leuchtmittel (Leuchtstoffröhren, Natriumdampflampen,
Halogenleuchten, etc.) zu hohe Lichtimmissionen verursachen und zudem über
keine oder zumindest unzureichende Abblendtechniken verfügen (dies muss daher
nicht mehr durch Messungen belegt / analysiert werden).
Wir fragen die
Verwaltung der Stadt Norderstedt:
·
Wie wird im Einzelfall ermittelt, ob eine Lichteinwirkung noch als
zumutbar oder als schädliche Umwelteinwirkung anzusehen ist?
Antwort der Verwaltung:
Wie bereits zur
Frage 2 ausführlich dargestellt, rüstet die Stadt kontinuierlich sämtlichen
Bestand, gem. der Euro-Normen um. Insofern erübrigt sich eine solche
Untersuchung, da mittelfristig durch diese Sanierungsmaßnahmen, keine
schädlichen Lichteinwirkungen mehr zu erwarten / zu beklagen sind.
Neubaumaßnahmen werden ohnehin standardmäßig nach neuesten Vorschriften
ausgeschrieben und errichtet.
Wir fragen die
Verwaltung der Stadt Norderstedt:
·
An wen können sich Bürgerinnen und Bürger wenden, wenn sie sich
durch Lichtimmissionen gestört fühlen?
Antwort der Verwaltung:
An die hauptamtliche
Stadtverwaltung.
Wenn es um das
Thema „öffentliche Straßen- Wege- und Platzbeleuchtung“ geht, stehen die
Kollegen des Sachgebietes Verkehrsflächen zur Verfügung.
Wenn es um das
Thema öffentliche Sportplätze, Schulhöfe und Hochbauten (auch Rathaus und
P+R-Anlagen) geht, stehen die Kollegen des Amtes für Gebäudewirtschaft zur
Verfügung.
Schlussendlich
können sich Bürger (für alle anderen Bereiche) immer auch an das Ordnungsamt
oder den jeweiligen privaten Nachbarn oder Gewerbetreibenden direkt wenden.
Wir fragen die
Verwaltung der Stadt Norderstedt:
·
Hat es in den vergangenen fünf Jahren Beschwerden der Bürger wegen
Lichtimmissionen gegeben? Wenn ja, wie viele und in welchen Stadtteilen?
Antwort der Verwaltung:
Ja, - Naturgemäß
melden sich Bürger, die sich zu diesem Thema (Lichtverschmutzung) beschweren.
Durchschnittlich erhalten die Kollegen der Stadtwerke und der hauptamtlichen
Verwaltung (insbes. SG Verkehrsflächen) im Jahr fünf bis sechs entsprechende
Anrufe/Schreiben (aus allen Stadtteilen Norderstedts gleichmäßig verteilt).
Wesentlich mehr Beschwerden fallen allerdings zum Thema „subjektive
Sicherheitswahrnehmung“ an. Im Jahr bemängeln rd. 50 Bürger „zu dunkle Ecken“
und wünschen sich eine Ausweitung, Ergänzung, Aufhellung oder Verstärkung der
Straßenbeleuchtung innerhalb der gesamten Stadt, auf Plätzen und in Parkanlagen
(dort am häufigsten).
Wir fragen die
Verwaltung der Stadt Norderstedt:
·
Werden bei der Errichtung von gewerblichen und öffentlichen
Vorhaben die zugehörigen Beleuchtungsanlagen auf ihre Notwendigkeit und
Umweltverträglichkeit von qualifizierten Lichtplanern überprüft?
Antwort der Verwaltung:
Nein.
Bei städtischen Vorhaben, werden
die Beleuchtungsanlagen, gem. den Vorgaben der EU/Bund hergestellt.
Ob Gewerbebetriebe ihre Vorhaben
mit qualifizierten Lichtplanern erstellen, kann nicht nachvollzogen werden.
Wir fragen die
Verwaltung der Stadt Norderstedt:
·
Wie beurteilt die Verwaltung die verschiedenen verwaltungs- und
umweltrechtlichen Möglichkeiten der Stadt Norderstedt, die bereits in anderen
Städten zur Anwendung gekommen sind, um sicherzustellen, dass auf Werbeflächen,
die von der Stadt beeinflusst werden können (z.B. Litfaßsäulen oder vermietete
Werbeflächen) damit keine neuen Quellen der Lichtverschmutzung entstehen? Bitte
hierzu im Einzelnen auf die Möglichkeiten Bauleitplanung (Bebauungspläne,
BauGB, BauNVO § 15, Unzulässigkeit von Einzelvorhaben), Lichtsatzung,
Lichtmasterplan, Erhaltungssatzung und Gestaltungssatzung eingehen. Hier wird
beispielhaft auf die Lichtsatzung der Stadt Fulda oder die Lichtmasterpläne der
Städte Düsseldorf und Leipzig hingewiesen.
Antwort der Verwaltung:
Im Rahmen der B-Planverfahren
werden bereits alle rechtsrelevanten Belange abgearbeitet.