Beschluss:

 

Die folgende 2. Nachtragshaushaltssatzung 2021 wird beschlossen:

2. Nachtragshaushaltssatzung

der Stadt Norderstedt für das Haushaltsjahr 2021

 

 

Aufgrund des § 77 der Gemeindeordnung wird nach Beschluss der Stadtvertretung vom 18.05.2021 folgende 2. Nachtragshaushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2021 erlassen:

 

 

§ 1

Mit dem 2. Nachtragshaushalt werden

 

im Haushaltsjahr 2021

 

erhöht um

vermindert um

und damit der Gesamtbetrag des Haushaltsplans einschließlich der Nachträge

 

 

 

gegenüber

bisher

nunmehr

festgesetzt auf

 

EUR

EUR

EUR

EUR

1. im Ergebnisplan der

 

 

 

 

Gesamtbetrag der Erträge

76.473.800

 

257.949.300

334.423.100

Gesamtbetrag der Aufwendungen

75.992.200

 

256.808.300

332.800.500

Jahresüberschuss

481.600

 

1.141.000

1.622.600

Jahresfehlbetrag

 

 

 

 

 

 

im Haushaltsjahr 2021

 

erhöht um

vermindert um

und damit der Gesamtbetrag des Haushaltsplans einschließlich der Nachträge

 

 

 

gegenüber

bisher

nunmehr

festgesetzt auf

 

EUR

EUR

EUR

EUR

2. im Finanzplan der

 

 

 

 

Gesamtbetrag der Einzahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit

72.829.600

 

237.543.600

310.373.200

Gesamtbetrag der Aus-zahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit

75.632.700

 

233.759.900

309.392.600

Gesamtbetrag der Einzahlungen aus der Investitionstätigkeit und der Finanzierungstätigkeit

 

64.901.500

67.071.700

2.170.200

Gesamtbetrag der Auszahlungen aus der Investitionstätigkeit und der Finanzierungstätigkeit

 

22.057.600

81.222.600

59.165.000

 

 

§ 2

 

Es werden mit dem 2. Nachtragshaushaltsplan festgesetzt:

 

im Haushaltsjahr 2021

 

 

von bisher

auf

1. der Gesamtbetrag der Kredite für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen auf

65.000.000 EUR

0 EUR

2. der Gesamtbetrag der Verpflichtungsermächtigungen auf

21.345.200 EUR

22.460.200 EUR

3. der Höchstbetrag der Kassenkredite

40.000.000 EUR

40.000.000 EUR

4. die Gesamtzahl der im Stellenplan ausgewiesenen Stellen auf

1.248,91

1.286,77

 

 

§ 4

 

Der Höchstbetrag für unerhebliche über- und außerplanmäßige Aufwendungen und Auszahlungen und Verpflichtungsermächtigungen, für deren Leistung oder Eingehung die Oberbürgermeisterin ihre Zustimmung nach § 82 Gemeindeordnung Schleswig-Holstein (GO) erteilen kann, beträgt 25.000 EUR. Die Genehmigung der Stadtvertretung gilt in diesen Fällen als erteilt. Die Oberbürgermeisterin ist verpflichtet, ihre Entscheidungen dem jeweils zuständigen Fachausschuss und dem Hauptausschuss vierteljährlich zu berichten.

Für die Treuhandbereiche

·      Strategische Flächensicherung

·      Nordport

·      Frederikspark

·      Ulzburger Str./Rüsternweg

·      Schmuggelstieg

·      Kulturwerk am See

ist durch die Stadtvertretung unter Maßgabe der Unabweisbarkeit die grundsätzliche Zustimmung zur Leistung von über- bzw. außerplanmäßigen Aufwendungen und Auszahlungen gem. § 82 GO erteilt.

 

 

 

§ 6

 

Mit dem 2. Nachtragshaushalt wird geändert

 

Bewirtschaftungsregelungen

4.    Zweckbindung gem. § 21 GemHVO-Doppik

b.)    Die Einzahlungen aus Grundstücksverkäufen im Budget Amt 60 unterliegen der Zweckbindung und dürfen für entsprechende Mehrauszahlungen innerhalb des Budgets Amt 60 verwendet werden.

 

8.    Die Aufwendungen für die internen Leistungsbeziehungen – Unterhaltung werden gem. § 23 (1) Abs. 3 GemHVO-Doppik für übertragbar erklärt.

 

9.    Die zu offenen Verbindlichkeiten gehörenden Auszahlungen (Vorm.AO), deren Aufwand bereits im ablaufenden Jahr rechnungswirksam ist, werden gem. § 23 (1) Abs. 3 für übertragbar erklärt.

 

 


Abstimmung gesamt einschließlich der oben genannten Änderungen:

 

 

CDU

SPD

B90/Die Grünen

WiN

FDP

Die Linke

AfD

FW

Ja:

1

9

5

5

 

2

 

1

Nein:

 

 

 

 

2

 

 

 

Enthaltung:

10

 

 

 

 

 

2

 

Befangen:

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Bei 23 Ja-Stimmen, 2 Nein-Stimmen und 12 Enthaltungen mehrheitlich angenommen.