Sitzung: 17.06.2021 Ausschuss für Stadtentwicklung und Verkehr
Beschluss: Kenntnisnahme
Vorlage: M 21/0282
Sachverhalt:
Herr Muckelberg fragt an,
wie das Verfahren bei Verstößen gegen Baugenehmigungen abläuft und bittet um
eine beispielhafte Darstellung.
Antwort:
Ist eine Beschwerde
berechtigt, d. h. falls ein Verstoß gegen geltende baurechtliche Vorschriften
festgestellt wird, ist die Bauaufsicht der Stadt Norderstedt bemüht, der
Beschwerde schnellstmöglich nachzugehen. Ggf. werden in Bearbeitung der
Beschwerde weitere Verfahren, wie z.B. das ordnungs-behördliche Verfahren oder
das Bußgeldverfahren, eingeleitet, um abschließend den bauordnungs-gemäßen
Zustand wiederherzustellen.
Eine Ordnungswidrigkeit
liegt unter anderem vor, wenn ohne Baugenehmigung oder davon abweichend gebaut
wird (formelle Baurechtswidrigkeit). Kann das den Bauvorschriften
widersprechende Bauwerk nicht durch eine nachträgliche Genehmigung legalisiert
werden (materielle Baurechtswidrigkeit), so muss der Bauherr zuzüglich zur
Geldbuße die rechtswidrigen Bauteile entfernen oder ändern. Dies gilt
insbesondere, wenn dem Nachbarschutz dienende Bestimmungen wie z.B. die
Abstandsflächenregelung, verletzt wurden.
Zu den häufigsten Vergehen
zählt das voreilige Beginnen mit dem Bau, obwohl Sie nicht alle Voraussetzungen
zur Erteilung einer Baugenehmigung erfüllen. Selbst wenn die separate
Baubeginnanzeige der Aufsichtsbehörde nicht vorgelegt worden ist, kann dies
schon Probleme mit sich bringen. Daneben führt selbstverständlich die
Missachtung der genannten bauordnungsrechtlichen Vorschriften zu hohen Strafen.
Im ungünstigsten Fall kann sogar der Weiterbau verweigert werden.
Da es einige Möglichkeiten
gibt gegen erteilte Baugenehmigungen zu verstoßen, ist die beispielhafte
Darstellung des Baubeginns, aufgrund der Häufigkeit, sinnvoll:
Bespielhaft würde sich der
Baukontrolleur in gewissen Abständen nach Erteilung der Baugenehmigung kundig
machen, per Telefon oder Ortsbesichtigung, ob bereits mit dem Bau begonnen
wurde. Hierzu prüft der Baukontrolleur, ob alle Bedingungen zum Baubeginn
vorliegen, auch u.a. die Baubeginnanzeige eingereicht wurde. Sollten dann Unterlagen,
bzw. Voraussetzungen, zum Baubeginn fehlen, wird die Baustelle zunächst
mündlich und auch dann schriftlich stillgelegt. Im Rahmen eines
ordnungsbehördlichen Verfahren werden dann die Unterlagen schriftlich eingeholt
mit Fristsetzungen.