Beschluss: Kenntnisnahme

Im Ausschuss für Stadtentwicklung und Verkehr wurde am 17.06.21 unter TOP 12.13 eine Anfrage zur Sanierung des Lärmschutzwalls an der Poppenbütteler Straße, mit der Bitte diese schriftlich zu beantworten, gestellt:

1.    „[…] Und wo sollen aus Ihrer Sicht hierbei die Vorteile liegen, die bei Variante 1 tatsächliche eine Absenkung der bestehenden Struktur darstellt und keine Erhöhung der Gesamtanlage darstellt?“

2.    „[…] lst diese Problematik bisher in Ihren Planungen ein Bestandteil Ihrer Überlegungen, oder haben Sie diesen Punkt bisher nicht mit berücksichtigt?“

3.    „[…] Hierzu konkret gefragt, wie hoch Sie die Kosten für die von uns unter 2. vorgeschlagen Maßnahmen einschätzen würden?“

 

 

Antwort der Verwaltung:

1.    Erhöhung des Lärmschutzwalls

Für die geplante Wallerhöhung - die nach knapp einem Jahr politischer Beratung beschlossen wurde - wird ein ca. 1 m breiter Gehölzschnitt entlang der Wallkrone notwendig werden. Es muss somit nicht die gesamte Flora des ca. 5-6 m breiten Walls entfernt werden. Von dem Schnitt werden vor allem Sträucher betroffen sein.

Die in der Anfrage geschilderte Ansicht, dass die Höhe der Pflanzen zu der Höhe der Lärmschutzanlage addiert werden könnte und so eine baurechtlich und lärmschutztechnisch ausreichend hohe Anlage entstünde, kann die Verwaltung nicht teilen. Diese Lösung entspräche auch NICHT der aktuellen Rechtslage (hier das BImSchG = Bundesimmissionsschutzgesetz) und ist allein deshalb nicht anwendbar. Pflanzen bieten nachweislich nicht den quantitativen Lärmschutz, der notwendig ist. Insbesondere haben Pflanzen, die nicht immergrün sind, wie jene auf dem Wall, spätestens im Winter keinerlei lärmmindernde Wirkung.

Mit Ausführung des Beschlusses - dem einhergehenden Gehölzschnitt und der Erhöhung der Wallstruktur - erfolgt daher entgegen der Aussage der Anfrage im Sinne des Lärmschutzes keine Absenkung, sondern eine Erhöhung der Anlage.

 

2.    Geh- und Radweg

Der 2,5 m breite Querschnitt des Geh- und Radwegs wird bzw. kann auf einem Großteil der Strecke entlang des ca. 550 m langen Lärmschutzwalls erreicht werden. Der ca. 110 m lange Abschnitt zwischen dem Pinnauweg und dem südlichen Ende des Lärmschutzwalls stellt sich als Engstelle des Plangebiets dar, auf dem ein 2,5 m breiter Geh- und Radweg nicht möglich ist bzw. sein wird. Es sei anzumerken, dass jeder Abschnitt des Walls dem Ausschuss mithilfe einer ausführlichen Fotodokumentation im Rahmen der Voruntersuchung dargestellt und erörtert wurde.

Die in der Anfrage vorgeschlagene, nachträgliche Halbierung und Abstützung des bestehenden Walls ist nicht sinnvoll realisierbar. Sie wäre kosten- und flächenintensiver als die im Ausschuss diskutierte Lärmschutzwand. Die Lärmschutzwand würde den Abriss des Lärmschutzwalls voraussetzen, würde aber im Gegenzug die gewünschte, getrennte Führung des Fuß- und Radverkehrs mit komfortablen Breiten in diesem Bereich ermöglichen – diese Möglichkeit stellte die nicht-beschlossene Variante 2 der Beschlussvorlage B 19/0726/1 vor.

Würde man den südlichen Bereich ab Pinnauweg im Sinne der Variante 2 (Lärmschutzwand) und den Rest im Sinne der Variante 1 (Erhöhung des Lärmschutzwalls) herstellen, würde die Kostenannahme bei 470.000€ netto Herstellungskosten liegen.