Sitzung: 05.04.2001 Ausschuss für Planung, Bau und Verkehr
Beschluss: noch nicht festgelegt
Abstimmung: JA-Stimmen:0 NEIN-Stimmen:0 Enthaltungen:0
Vorlage: M01/0161
Herr
Seevaldt gibt für das Amt 69 den folgenden Bericht
In
der oben angegebenen Sitzung fragte Herr Roeske an, ob es richtig ist, dass
Regenrückhaltebecken generell eingezäunt werden müssen.
Dazu
ist folgendes auszuführen:
In
der Wassergesetzgebung sind keine derartigen Bestimmungen enthalten. Die Frage,
ob ein Regenrückhaltebecken oder ein anderes Gewässer eingezäunt werden sollte,
ist im Einzelfall abzuwägen.
Eine
Einzäunung kann aus Gründen der Verkehrssicherungspflicht erforderlich werden.
Allerdings nur, wenn es sich um besondere Gefahrenstellen handelt, die atypisch
und für den sorgfältigen Verkehrsteilnehmer nicht erkennbar sind. Vor der
normalen Gefahr, die von einem Gewässer ausgeht, muss nicht gewarnt werden und
es sind auch keine Sicherungsmaßnahmen erforderlich. So geht z. B. von in
Parkanlagen integrierten Regenrückhaltebecken, wie an der Tarpenbek oder
Moorbek, in der Regel keine besondere Gefahr aus.
Ein
weiterer Grund für eine Einzäunung liegt vor, wenn es gilt, das
Regenrückhaltebecken selbst vor unbefugtem Betreten, Vandalismus, unerlaubter
Abfallablagerung etc. zu schützen. Dies ist z. B. beim Regenrückhaltebecken
Harkshörn-Nord (Motorcross) oder An’n Slagboom der Fall.
Selbst
wenn eine Einzäunung erfolgt, muss es nicht immer ein 2 m hoher Stahlmattenzaun
sein. In vielen Fällen ist auch ein einfacher Koppelzaun ausreichend.