Übersichtshalber
nochmal aufgelistet die Anfragen zur Lichtverschmutzung mit individuellen
Fragestellungen und den umfangreichen Beantwortungen der Verwaltung:
Ausschuss
für Stadtentwicklung und Verkehr am 22.04.2021 TOP 14.12: Beantwortung
der Verwaltung zur Anfrage der Fraktion DIE LINKE zum Thema
„Lichtverschmutzung" im Ausschuss für Stadtentwicklung und Verkehr am
17.09.2020 (TOP 17.11)
Umweltausschuss am 17.03.2021 TOP 15.4: Beantwortung der Verwaltung zur
Anfrage der Fraktion DIE LINKE zur Lichtemission durch - Leuchtreklame auf
öffentlichen und privaten Flächen - Beleuchtungsanlagen auf öffentlichen,
gewerblichen und privaten Flächen - Beleuchtungsanlagen für Verkehrswege -
Beleuchtungsanlagen für Sportstätten im Umweltausschuss am 16.09.2020 (TOP
12.8)
Außerdem
Anfrage von der SPD, nicht zur Lichtverschmutzung, aber zur öffentlichen
Beleuchtung um das „Herold-Center“ am 15.09.2021 (TOP 18.09) im
Umweltausschuss. Beantwortung der Verwaltung am 20.10.2021 (TOP 17.4).
Antwort der Verwaltung:
Vielen
Dank für diese Anfrage. Tatsächlich scheint das Thema Lichtverschmutzung noch
nicht von der Gesellschaft als Mitursache für das Artensterben – bzw. die
Problematik des Artensterbens per se - erkannt worden zu sein. 75 – 80 %
Biomasseschwund Stand heute, verglichen mit 1990. Ein desaströses Ergebnis. Da
zeigt sich mal wieder der anthropogene Eingriff in die Natur.
Um der
Beantwortung einen roten Faden zu geben, wird mit der letzten gestellten Frage
begonnen, in der es darum geht, wie auf kommunaler, Bundes- und internationaler
Ebene, außerhalb Norderstedts dieses Thema behandelt wird. Dabei werden auch
die rechtlichen Grundlagen beleuchtet. Dabei werden schon einige Maßnahmen
angesprochen. Danach werden die ersten beiden Fragen gemeinsam beantwortet um
in einem möglichen Maßnahmenkatalog zu gipfeln. Außerdem, schon mal vorne weg,
wird die neu beschlossene Maßnahme der zukünftigen Lichttemperatur von 3000
Kelvin für neu- oder umgebaute Verkehrsflächenbeleuchtungen erläutert.
Nichts
desto trotz stehen den Lösungen gegen Lichtverschmutzungen Zielkonflikte
entgegen, die abgewogen werden müssen. So besitzt das Thema „Sicherheit“ eine
höhere Priorität als das der Lichtverschmutzung.
Auch
Thematiken, wie z.B., dass der Seniorenbeitrag wünscht, dass alle Hauseigentümer
verpflichtet werden ihre Hausnummernschilder nachts zu beleuchten, die
Diskussion um die Beleuchtung am Stadtpark während und nach der
Landesgartenschau auf dem Parkplatz des Kulturwerkes am Stadtparksee oder auch
der Umstand dass z.B. vor den Toren Norderstedts, Hamburg für ein monetäres
Volumen von 500 000€ [1] (Quellenverzeichnis am Ende auffindbar) im Jahr die
Beleuchtung aufrüsten will, zeigt, dass um das Thema Lichtverschmutzung
verschiedene Meinungen kursieren, diese Thematik auch von anderen Prioritäten
wie z.B. der Sicherheit tangiert wird und es allgemein kontrovers diskutiert
wird.
- Welche Modelle und Maßnahmen
über das unsrige Maß hinaus treffen Kommunen in Deutschland oder anderen
Ländern, die Sie als bemerkenswert oder vorbildlich erachten?
Hierbei
werden, weil aus chronologischen Gründen passend, zuerst die rechtlichen
Grundlagen dargelegt, um vollumfänglich diese Beantwortung darzustellen:
Nach
eigener Recherche und Befragung der Stadtplanung gibt es sehr wenige Gemeinden,
die die Beleuchtungsthematik in die B-Pläne mit aufnehmen. In diesen Fällen
werden aber Grenzwerte etwas zu Licht im Allgemeinen und nicht explizit zur
Lichtverschmutzung festgesetzt. Dabei wird die Mitaufnahme in die textliche
Festsetzung durch die städtebauliche Art begründet. Wie z.B., dass sich das
Gebiet in ein Wohngebiet oder in ein Mischgebiet einpassen muss. Das heißt, bei
dem Ziel, die Lichtverschmutzung durch und in B-Plänen zu reduzieren gibt es
keine Festsetzung die durch Lichtverschmutzung begründet werden kann. Es fehlt
dort die Ermächtigungsgrundlage. Es müsste viel weiter ausgeholt und, würde man
es in einem B-Plan festsetzen, müsste diese Festsetzung in allen anderen
B-Plänen ebenfalls angepasst werden, damit die Festsetzung keinen Anschein von
Willkür vermuten lässt. Ausnahmen könnten auftreten, wenn ein Gutachten zur
Lichtverschmutzung und den Auswirkungen zu Flora und Fauna vorliegt, wenn der
B-Plan bei einem Grenzgebiet zu einem Naturschutzgebiet liegt. In Norderstedt,
wie auch in anderen Kommunen üblich, wurden und werden deshalb aktuell (mit
Ausnahme von Werbeanlagen) keine tiefgreifenden Restriktionen zur
Lichtverschmutzung in B-plänen festgesetzt.
Jedoch
prüft die Verwaltung gerade a) in wie weit Festsetzungen zur Reduzierung der
Lichtverschmutzung in B-Plänen doch aufgenommen werden können und b) auch die
technische Gültigkeit langfristig gesichert werden kann. Setzt man jetzt
Restriktionen in B-Plänen fest, könnte der Stand der Technik in 10 Jahren schon
wieder ein ganz anderer sein. Zudem ist auch die Sicherstellung der
Restriktionen nicht gesichert, wenn die Verwaltung nicht die Ressourcen hat um
diese zu prüfen da auch die Frage, wie das in der Praxis ausschaut noch zu
klären ist.
In den
Gesprächen zu weiteren restriktiven Maßnahmen beteiligen sich Fachkräfte aus
Stadtplanung, der Bauaufsicht, dem Fachbereich Gebäude und Außenanlagen, der
Rechtsabteilung, dem Sachgebiet Verkehrsflächen, Entwässerung und
Liegenschaftenn sowie dem Fachbereich Natur und Landschaft. Die Ergebnislage
ist, stand heute, noch offen.
Gibt es
dahingehend neue Erkenntnisse, wird die Politik umgehend informiert.
Ein
anderes Instrument um auf juristischer Grundlage Bürgern Auflagen zur
Eindämmung von Lichtverschmutzung zu erlegen, sind Lichtschutzsatzungen. Diese
sind rechtlich umstritten, da sie a) schwierig haltbar und b) bereits in vielen
Kommunen und Kreisen an rechtlichen Vorgaben gescheitert sind. Z.B. in Leipzig
[2]. Dennoch probieren einige Städte das Beantragen einer Lichtschutzsatzung,
meist scheitert dies. Das Problem dabei ist, dass so eine Satzung kontrolliert
und bei Verstoß entsprechend geahndet werden müsse. Ablehnungen wie z.B. von
dem Umweltamt in Potsdam wurden mit dem fraglichen rechtlichen Eingriff in das
Privatrecht argumentiert. Aber auch von einer Vielzahl zu erwartenden
Auseinandersetzungen über die Frage der möglichst umweltverträglichen
Beleuchtungen hätte die Stadt dann Inhaber von bestimmten Leuchten zum Abbau
oder Neukauf verpflichten können, was vermutlich zu diversen Rechtsstreitigkeiten
geführt hätte. [3]
So ist ein
Lichtschutzleitplan, bzw. ein Empfehlungsschreiben mit technischen
Anforderungen zur insektenfreundlichen Beleuchtung in Kombination mit
Aufklärungsarbeit, dass Mittel der Wahl, was die Thematik der privaten Beleuchtung
angeht. Die Stadt Norderstedt selbst, ist hinsichtlich der insektenfreundlichen
und energiesparenden Beleuchtung, verglichen mit anderen Kommunen, weit über
dem Durchschnitt einzustufen.
Nachfolgend
werden verschiedene Modelle und Maßnahmen auf unterschiedlichen Gebietsebenen
untersucht, die besonders ambitioniert gegen die Lichtverschmutzung vorgehen.
Internationaler
Ebene
Frankreich:
In
Frankreich dürfen seit 2013 geschlossene Geschäfte und Büros nachts nicht
beleuchtet werden. Bei Verstoß droht ein Bußgeld von 750 €. 2 von 3 Menschen
waren dabei für das Gesetz [4]. Des Weiteren gilt: „Gebäudeanstrahlungen,
Gärten und Parks müssen spätestens um 01:00 Uhr oder 1 Stunde nach Schließung
ausgeschaltet werden (einschalten frühestens bei Sonnenuntergang). …
Parkplätze, die beispielsweise zu Supermärkten gehören, müssen 2 Stunden nach
Ladenschluss ausgeschaltet werden und entsprechende Außen- und Wegebeleuchtung
eine Stunde nach Ende der jeweiligen Aktivität abgeschaltet werden. … Darüber
hinaus sind Skybeamer, Laser und nächtliche Beleuchtung von Gewässern sowie
Lichtimmissionen in Wohnräume generell verboten und die Lichtfarbe von
Außenbeleuchtung darf 3.000 Kelvin nicht überschreiten.“ [5] (S. 93, Bericht
des deutschen Bundestages, 11.09.2020)
Italien, Spanien:
In Italien
& Spanien bestehen keine allgemeinen nationalen Regelungen für
Lichtverschmutzung, zahlreiche Regionen haben jedoch entsprechende Gesetze
eingeführt. [5] (S.93 ff)
Schweiz und Österreich:
Dort gibt
es ebenfalls keinen rechtsverbindlichen Charakter zur Eindämmung der
Lichtverschmutzung, jedoch Richtlinien zum insektenschonenden Umgang mit
Leuchtmitteln. [5] (S. 95 ff)
Slowenien:
„In der
Republik Slowenien wurde 2007 die landesweit gültige 4162. Verordnung erlassen.
Die Verordnung wurde in einem ca. 12-jährigen Prozess unter Einbezug von
Experten aus unterschiedlichen Fachrichtungen erarbeitet. Ziele sind nach
Artikel 1 der Schutz der Natur vor schädlicher Wirkung der Lichtverschmutzung,
der Wohnräume vor störender Beleuchtungsstärke, der Bevölkerung vor Blendung,
der astronomischen Beobachtungen vor der Himmelsaufhellung und die Minderung
des Stromverbrauchs der die Lichtverschmutzung verursachenden Lichtquellen. …
Festgesetzt
sind u.a. Grenzwerte für folgende Parameter: Abstrahlungen über die
Horizontale, jährlicher Stromverbrauch für öffentliche Beleuchtung,
Leuchtdichte von Fassaden- und Kulturdenkmalbeleuchtung. … Für bestimmte
Werbebeleuchtungen gelten zudem Abschaltzeiten von 00:00 Uhr bis 05:00 Uhr.
Grundsätzlich verboten sind Skybeamer. … Für Verstöße sind Strafen in Höhen von
600 bis 12.000 Euro vorgesehen. „[S.97 f]
Bundesebene
„Im
Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) zählt künstliches Licht nach § 3 Abs. 2
und 3 »zu den schädlichen Umwelteinwirkungen«, »die nach Art, Ausmaß oder Dauer
geeignet sind, Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für
die Allgemeinheit oder für die Nachbarschaft herbeizuführen«. …
Ab wann
eine Lichteinwirkung als erhebliche Belästigung im Sinne des BImSchG
einzuschätzen ist, lässt sich aufgrund der vielen subjektiven Parameter bei der
Wahrnehmung von Licht als angenehm oder störend, jedoch oft nicht eindeutig
feststellen. Grundlagen für einheitliche Messungen und Beurteilungen von
immissionsschutzrechtlichen Erheblichkeitsgrenzen fehlen im Gesetz. Eine
Technische Anleitung für Licht, in der immissionsbezogene Grenzwerte formuliert
werden, wie dies beispielsweise für Lärmimmissionen der Fall ist, existiert
bislang nicht.“ [5] (S. 84, Bericht des
deutschen Bundestages, 11.09.2020)
Des Weiteren
gibt es einen Gesetzentwurf zur Änderung des BImSchG, in diesen Anforderungen
zur Eindämmung der Lichtverschmutzung formuliert sind. Der Gesetzentwurf sieht
vor, in Naturschutzgebieten und Nationalparken die Neuerrichtung bestimmter
Beleuchtungen grundsätzlich zu verbieten. Weiterhin wird eine Grundlage dafür
geschaffen, den Betrieb von Himmelsstrahlern („Skybeamer“) aufgrund ihrer
erheblichen nachteiligen Auswirkungen auf die Tierwelt stark einzuschränken und
die Verwendung sog. "Insektenvernichterlampen" außerhalb
geschlossener Räume zu untersagen. [6] (10.02.2021) Weitere Aussagen zur
Benutzung im privaten oder öffentlichen Umfeld z.B. zur Lichttemperatur, sind
darin aber nicht formuliert.
Landesebene
Baden – Württemberg:
Das Land
Baden-Württemberg behandelt das Thema der Lichtverschmutzung dabei viel
restriktiver. Gesetzgebung BW zu Lichtverschmutzung:
(2) Es ist
im Zeitraum 1. vom 1. April bis zum 30. September ganztägig und 2. vom 1.
Oktober bis zum 31. März in den Stunden von 22 Uhr bis 6 Uhr verboten, die
Fassaden baulicher Anlagen der öffentlichen Hand zu beleuchten, soweit dies
nicht aus Gründen der öffentlichen Sicherheit erforderlich …. oder auf Grund
einer Rechtsvorschrift vorgeschrieben ist.
(3) Ab dem
1. Januar 2021 neu errichtete Beleuchtungsanlagen an öffentlichen Straßen,
Wegen und Plätzen sind mit einer den allgemein anerkannten Regeln der Technik
entsprechenden insektenfreundlichen Beleuchtung auszustatten, soweit die
Anforderungen an die Verkehrssicherheit eingehalten sind, Gründe der
öffentlichen Sicherheit nicht entgegenstehen oder durch oder auf Grund von
Rechtsvorschriften nichts Anderes vorgeschrieben ist. Gleiches gilt für
erforderlich werdende Um- und Nachrüstungen bestehender Beleuchtungsanlagen.
[7]
Bayern:
Bundesimmissionsschutzgesetz
Bayern zu Lichtverschmutzung:
„(1) Nach
23 Uhr und bis zur Morgendämmerung ist es verboten, die Fassaden baulicher
Anlagen der öffentlichen Hand zu beleuchten, soweit das nicht aus Gründen der
öffentlichen Sicherheit erforderlich oder durch oder auf Grund Rechtsvorschrift
vorgeschrieben ist.“ [8] (Art. 9 Vermeidbare Lichtemissionen)
Kommunale
Ebene:
Wie
eingangs erwähnt, sind rechtliche Restriktionen auf kommunaler Ebene kaum bis
unmöglich festzusetzen. Selbst die ambitioniertesten Kommunen in Sachen
Klimaschutz stechen durch beraterische bzw. aufklärende Arbeit zum Thema
Lichtverschmutzung heraus. Die Gestaltung der öffentlichen Beleuchtung
(Verkehrsflächenbeleuchtung) hat jedoch jede Kommune selbst in der Hand.
Fulda:
Als
besonders herausragende Stadt für Bemühungen gegen die Lichtverschmutzung ist
auf deutscher Ebene mit Abstand Fulda. Fulda erfährt für diese Anstrengungen
auch international Anerkennung: Die in den USA ansässige International
Dark-Sky-Association (IDA) hat im Januar 2019 Fulda als Dark-Sky-Community
ausgezeichnet. Fulda ist damit die erste „Sternenstadt“ Deutschlands. Der
Landkreis Fulda (zu dem der Sternenpark Rhön gehört) besitzt zudem eine
besondere Vollzeitstelle: Sabine Frank ist Deutschlands erste und einzige
Lichtschutzbeauftragte. Diese Stelle umfasst dabei Aufklärung und Beratung für
insektenfreundliche Beleuchtung hinsichtlich Bürger, Firmen und der
öffentlichen Hand selbst. Fulda (hiermit gemeint ist die Beleuchtungen der
öffentlichen Hand) beleuchtet präzise (weniger Lichtstreuung) in warmen Farben.
Die Straßenbeleuchtung wird spät abends um die Hälfte gedimmt. [4] Außerdem
stellt Fulda eine Richtlinie bereit zum nachhaltigen Umgang mit funktionalem
und gestalterischem Licht im Außenbereich. [9]
Abschließend:
Es gibt
viele andere Kommunen die ebenfalls Richtlinien zum insektenfreundlichen
Beleuchten herausbringen oder auch Kommunen die (in Grünanlagen) LED-Lampen mit
Bewegungsmeldern ausstatten (z.B. in Neuss). Der Hauptcharakter der kommunalen
Lichtverschmutzungsvermeidungsstrategien resultiert in Aufklärungsarbeit sowie
der Eigeninitiative der insektenfreundlichen Beleuchtung mit technischen
Mitteln der öffentlichen Hand.
Diese
Aufzählung von vorzeigbaren Kommunen, Bundesländern sowie Staaten mit
herausragenden Ambitionen gegen Lichtverschmutzung besitzt keinen Anspruch auf
Vollständigkeit. Sie ist vielmehr als Darstellung gedacht, um aufzuzeigen, wie
groß das Spektrum an Möglichkeiten zur Eindämmung von Lichtverschmutzung sein
kann.
- Welche
Möglichkeiten sehen Sie über die bereits beschlossenen Maßnahmen und über
die gesetzlichen Vorgaben hinaus, die Lichtemission auf Norderstedter
Stadtgebiet, auch unter Einbeziehung von Gewerbe, Vereine und privaten Grundstücksbesitzern,
signifikant, möglichst um 25 % und mehr zu reduzieren?
- Welche Schritte sind dazu
notwendig und wie rasch sind diese Ihrer Abschätzung nach umsetzfähig?
Zuerst
muss gesagt werden, dass die Bilanzierung der 25 % Lichtemissionen-einsparungen
fast unmöglich messbar ist, wenn doch die Intention zu begrüßen ist. Die
Lichtverschmutzungsemittenten differenzieren sich einmal hinsichtlich der
öffentlichen Verwaltung (Straßenbeleuchtung, Beleuchtung öffentlicher Gebäude
etc.) und den Lichtemissionen, die im privaten Sektor auftreten (Haushalte,
Vereine, Glaubensinstitutionen, Industrie…). Es gibt noch Emittenten wie z.B.
das der Kraftfahrzeuge bzw. Radfahrer und evtl. Passanten, dort hat die
Lichtverschmutzungsreduzierung aber keinen Einfluss. Reduktionen von privaten
Lichtemissionen sind kaum bis unmöglich messbar. Zudem hängt die Lichtausbeute
von LEDs (da Halbleiterbauteil) mit der Temperatur zusammen, was wiederum
ungenaue Messungen mit sich führt.
Bevor
der Maßnahmenkatalog angesprochen wird, soll nochmal darauf eingegangen werden,
welche ambitionierten Maßnahmen Norderstedt schon bereits betreibt:
Vorrangig
ist dahingehend die Umstellung der Straßenbeleuchtung auf die LED Technologie
zu nennen. Der Effekt der Lichtverschmutzungsreduzierung, bzw. geringerer
Anlockung und Störung von Insekten, der mit dieser Tatsache einhergeht, soll
mit folgender Grafik noch einmal veranschaulicht werden:
Abbildung 1 https://www.licht.de/de/lichtthemen/licht-und-umwelt/artenschutz
Der LED Anteil lag dabei bei der Straßenbeleuchtung
2019 bei ca. 40 %. Dieser Anteil wird über die nächsten Jahre sukzessive weiter
erhöht. Bundesweit ist das schon ein sehr hoher Anteil an LED-Technik. Des
Weiteren gibt es eine Nachtabsenkung mit bis zu 50 % der Stromstärke, hindurch
die Lichtemission sowie der Energiebedarf weiter verringert werden.
Als
zusätzliche neue Maßnahme werden die
Straßenbeleuchtungen bei Umbauten- oder Neuinstallationen mit einer
Farbtemperatur von 3000 Kelvin an Stelle von 4000 Kelvin gebaut. Abbildung 1 zu
Folge gehen damit weitere Lichtemissionsreduktionen einher. Damit gehen aber
auch ein 10%iger Anstieg des Energiebedarfs einher, dieser Umstand muss auch
ganz klar und ehrlich betitelt werden.
Nachfolgend
der Maßnahmenkatalog.
Lichtverschmutzungsreduktionsansätze
für die öffentliche Hand: (Maßnahmen die bereits erfolgen: Norderstedt
verbaut bereits LED-Technik, Straßenbeleuchtung wird auf 50 % gedimmt und
Neuinstallationen bei Verkehrsflächenbeleuchtung werden mit 3000 K
Farbtemperatur ausgestattet, gezielte Beleuchtung ohne Streuung)
- Wie beispielhaft in
Baden-Württemberg oder Bayern das Ausschalten der Fassadenbeleuchtung von
öffentlichen Liegenschaften zu bestimmten Zeiten in der Nacht initiieren
- Öffentliche Gebäude
(kommunale Gebäudewirtschaft) im Bestand und oder Neubau wie bei Neu- oder
Umgestaltung der Verkehrsflächenbeleuchtung ebenfalls mit einer
Farbtemperatur von 3000 K ausstatten.
- Teilnahme Earth Hour:
Internationale globale Aktion. Ausschaltung der Fassadenbeleuchtung von
öffentlichen Einrichtungen für eine bestimmte Stunde in der frühen Nacht
im März. Hauptintention dieser Aktion: Aufmerksamkeit für mehr Klimaschutz
- Teilnahme Earth Night:
relativ junge Kampagne. Momentan zunächst in Deutschland und Umgebung
bekannt. Ausschaltung der Fassadenbeleuchtung von öffentlichen
Einrichtungen für eine ganze Nacht. Hauptintention: Aufmerksamkeit für die
Auswirkungen von Lichtverschmutzung.
Lichtverschmutzungsreduktionsansätze
für private Gebietskörperschaften:
Hierbei
ist der Großteil der Arbeit aufklärender Natur, da keine Änderung des
Nutzerverhaltens rechtlich forciert werden kann.
- Informationsmaterial für
Bürger, Vereine, Industrie, Glaubensgemeinschaften und Co. zur insektenfreundlichen Beleuchtung und
zu den Auswirkungen der Lichtverschmutzung durch Flyer auslegen. Diese
gibt es fertig designt zu bestellen:
https://www.paten-der-nacht.de/flyer-lichtverschmutzung/
- Informationsmaterial für
Bürger: Verlinkung auf Homepage zu weiter Auswirkungen und
Eindämmungsmitteln zur Lichtverschmutzung. z.B. https://www.bund-sh.de/stadtnatur/lichtverschmutzung/
Wenn
gewollt, Homepage mit Hintergrundwissen zu Lichtverschmutzung füllen.
- LED Austausch initiieren. Das
ist ein Aktionstag an dem „alte“ Glühbirnen mit neuen LEDs getauscht
werden. „Ältere“ Bevölkerungsgruppen sind mit der energiesparenden und
insektenfreundlichen LED Technologie teilweise noch nicht vertraut.
- Earth Hour: wie in oben
beschriebener Kategorie. Hierbei geht es darum Vereine, Firmen und Bürger
durch Zeitungsartikel zur Teilnahme der Aktion Earth Hour zu bewegen.
Evtl. können Glaubensinstitutionen und Vereine auch separat angesprochen/angeschrieben
werden.
- Earth Night: analoges
Vorgehen wie zur Earth Hour.
- Evtl. neue Stellenschaffung,
ähnlich wie in Landkreis Fulda, (zu welchem Anteil noch nicht ersichtlich)
oder als Aufgabengebiet allgemein für öffentliche Hand, Ansprechtelefon
oder Mailadresse bei den sich Bürger über z.B. Firmen bei zu viel
Lichtverschmutzung beschweren (wird auch schon gemacht, aber bei
Aufmerksamkeitssteigerung der ganzen Thematik, wird die Resonanz auch um
ein vielfaches höher ausfallen). Öffentliche Hand sucht dann das Gespräch
mit z.B. Firmen und probiert zu vermitteln. Firmen haben auch etwas davon
(Energieeinsparung) wenn Parkplätze z.B. nicht die ganze Nacht beleuchtet
werden.
Des
Weiteren:
Nach
Rücksprache mit LED Herstellern wird gerade an neuen LED Technologien gebaut
die bei der Nachtabsenkung, bzw. der Stromstärkenreduzierung auch die
Lichttemperatur reduzieren. Diese Technologie ist in großen Stückzahlen erst in
1 bis 2 Jahren marktreif. Daraus lassen sich theoretisch auch wieder neue Anwendungsfelder
ableiten.
Quellennachweise:
[5] https://dserver.bundestag.de/btd/19/224/1922433.pdf
[6] https://www.bmu.de/pressemitteilung/schulze-insekten-schuetzt-jetzt-ein-gesetz
[7] https://www.landtag-bw.de/files/live/sites/LTBW/files/dokumente/WP16/Drucksachen/8000/16_8532_D.pdf
[8] https://www.gesetze-bayern.de/Content/Document/BayImSchG/true
[9] https://www.sternenstadt-fulda.de/d67/beleuchtungs-richtlinie/Web_Flyer_Lichtrichtlinien.pdf