Beschluss: Kenntnisnahme

In der Sitzung des Umweltausschusses vom 17.11.2021 stellte die WIN Fraktion eine Anfrage zum Überflutungsschutz unter Bezugnahme auf ein Urteil des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgericht zu den Aufgaben und hoheitlichen Pflichten der Stadtverwaltung im Hinblick auf den Hochwasser- und Überflutungsschutz der Bürger*innen bei „seltenen Starkregen“ und „außergewöhnlichen Starkregen“. Wobei eine Nichtbeachtung vom Gericht als Pflichtverletzung angesehen wurde.

 

Antwort:

 

Zwischenzeitich liegt dem Fachbereich Verkehrsflächen, Entwässerung und Liegenschaften das besagte Urteil vor.

Im verhandelten Fall wurde die Gemeinde verklagt, da es bei einem Einfamilienhaus zu Feuchtigkeitsschäden kam, weil die Regenentwässerungsleitungen durch den Anschluss eines höher gelegenen Neubaugebietes nicht mehr ausreichend dimensioniert seien und daher nicht in der Lage das zusätzliche Regenwasser aus dem neuen Baugebiet abzuleiten.

 

Zutreffend ist, dass das Gericht eine Pflichtverletzung bei der Entwässerungsplanung feststellt.

 

In der Urteilsbegründung stellt das Gericht fest, dass die Gemeinde die Regenentwässerungsleitungen ausreichend zu dimensionieren hat. Sie hat dabei auch zu berücksichtigen, dass Wasser von außen in das jeweilige Gebiet fließen kann.

Weiterhin heißt es aber:

„Zwar ist die Gemeinde nicht verpflichtet, eine Regenwasserkanalisation zu unterhalten, die alle denkbaren Niederschlagsmengen bewältigen kann. Aus wirtschaftlichen Gründen kann keine Gemeinde das Fassungsvermögen einer Regenwasserkanalisation so groß bemessen, dass jeder Starkregen, also auch ganz selten auftretender, außergewöhnlich heftiger Regen bewältigt werden kann. Auf welche Regenereignisse abzustellen ist, hängt nicht nur von dem sogenannten Berechnungsregen ab, der auf Basis bestimmter Wiederkehrzeiten auftritt, sondern auch von den örtlichen Gegebenheiten, insbesondere von den Höhenlagen der betroffenen Grundstücke und ihrer Umgebung.“

Im konkreten Fall ist es demnach so, dass es bereits bei einem Starkregen wie er alle drei Jahre vorkommt zu Überstauungen im Bereich der Straße in der Nähe des Grundstücks des Klägers kommt.  Nach dem Anschluss des Neubaugebietes kam es demnach in 10 Jahren mindestens sechs Mal zu Überflutungen des Grundstückes.