Beschluss:

 

Die folgende Haushaltssatzung wird beschlossen:

Haushaltssatzung

der Stadt Norderstedt für die Haushaltsjahre 2022 und 2023

 

Aufgrund des § 77 der Gemeindeordnung wird nach Beschluss der Stadtvertretung vom xx.xx.2022 folgende Haushaltssatzung erlassen:

§ 1

Der Haushaltsplan für die Haushaltsjahre 2022 und 2023 wird

 

2022

2023

1. im Ergebnisplan mit

 

 

    einem Gesamtbetrag der Erträge auf

367.002.000 EUR

 352.773.200 EUR

    einem Gesamtbetrag der Aufwendungen auf

358.151.700 EUR

 350.363.100 EUR

    einem Jahresüberschuss von

    8.850.300 EUR

     2.410.100 EUR

    einem Jahresfehlbetrag von    

                  0 EUR

          0 EUR

 

 

 

2. im Finanzplan mit

 

 

   einem Gesamtbetrag der Einzahlungen aus laufender

   Verwaltungstätigkeit auf

339.103.000 EUR

339.078.000 EUR

   einem Gesamtbetrag der Auszahlungen aus laufender

   Verwaltungstätigkeit auf

334.494.600 EUR

327.254.900 EUR

   einem Gesamtbetrag der Einzahlungen aus der

   Investitionstätigkeit und der Finanzierungstätigkeit auf

  15.797.700 EUR

  33.538.300 EUR

   einem Gesamtbetrag der Auszahlungen aus der

   Investitionstätigkeit und der Finanzierungstätigkeit auf

   60.220.400 EUR

  59.477.900 EUR

festgesetzt.

 

 

 

 

§ 2

Es werden festgesetzt:

 

2022

2023

1. der Gesamtbetrag der Kredite für Investitionen und
Investitionsförderungsmaßnahmen auf

10.000.000 EUR

23.500.000 EUR

2. der Gesamtbetrag der Verpflichtungsermächtigungen auf

21.350.200 EUR

  14.192.000 EUR

3.der Höchstbetrag der Kassenkredite auf

40.000.000 EUR

 40.000.000 EUR

4.die Gesamtzahl der im Stellenplan ausgewiesenen Stellen auf

1.328,28 Stellen

   1.328,28 Stellen

§ 3

Die Hebesätze für die Realsteuern werden wie folgt festgesetzt:

 

2022

2023

1.    Grundsteuer

 

 

a) für die land- und forstwirtschaftlichen Betriebe (Grundsteuer A)

300 %

300 %

 

b) für die Grundstücke (Grundsteuer B)

410 %

410 %

 

2.    Gewerbesteuer

440 %

440 %

 

 

§ 4

Der Höchstbetrag für unerhebliche über- und außerplanmäßige Aufwendungen und Auszahlungen und Verpflichtungsermächtigungen, für deren Leistung oder Eingehung die Oberbürgermeisterin ihre Zustimmung nach § 82 Gemeindeordnung Schleswig-Holstein (GO) erteilen kann, beträgt 25.000 EUR. Die Genehmigung der Stadtvertretung gilt in diesen Fällen als erteilt. Die Oberbürgermeisterin ist verpflichtet, ihre Entscheidungen dem jeweils zuständigen Fachausschuss und dem Hauptausschuss vierteljährlich zu berichten.

Für die Treuhandbereiche

·         Strategische Flächensicherung

·          Nordport

·         Frederikspark

·         Ulzburger Str./Rüsternweg

·         Schmuggelstieg

·         Kulturwerk am See

ist durch die Stadtvertretung unter Maßgabe der Unabweisbarkeit die grundsätzliche Zustimmung zur Leistung von über- bzw. außerplanmäßigen Aufwendungen und Auszahlungen gem. § 82 GO erteilt.

§ 5

Unerheblich im Sinne der § 4 Abs. 5 Satz 2 sowie § 6 Abs. 1 Ziff. 6 der Gemeindehaushaltsverordnung-Doppik (GemHVO-Doppik) sind Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen, wenn der Auszahlungsgebetrag für die einzelne Investition oder Investitionsförderungsmaßnahme weniger als 100.000 EUR beträgt.

Ebenso gelten Auszahlungen und Verpflichtungsermächtigungen für Bauten und Instandsetzungen an Bauten mit einem Auszahlungsbetrag unter 100.000 EUR als Vorhaben von geringer finanzieller Bedeutung im Sinne des § 12 Abs. 3 Satz 1 der GemHVO-Doppik.

§ 6

Bewirtschaftungsregelungen

1.    Der Haushaltsplan wird gemäß § 4 Abs. 1 GemHVO-Doppik in Teilpläne gegliedert.

2.    Die Erträge und Aufwendungen, sowie die Ein- und Auszahlungen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen werden gem. § 20 Abs. 1 und Abs. 2 GemHVO-Doppik zu Budgets zusammengefasst, die die Ämter der örtlichen Verwaltungsgliederung abbilden (s. Budgetübersicht).

Dies ermöglicht über die Regelungen der §§ 21 - 23 GemHVO-Doppik zur Zweckbindung, Deckungsfähigkeit und Übertragbarkeit eine flexible Haushaltsführung innerhalb der Budgets (Ämter).

3.    Die Bewirtschaftung (Ein- u. Auszahlungen) der Budgets darf gem. § 20 Abs. 3 GemHVO-Doppik i. V. m. § 3 Abs. 2 Nr. 1 GemHVO-Doppik nicht zu einer Minderung des Saldos aus laufender Verwaltungstätigkeit (Gesamtfinanzplan) führen.

4.    Zweckbindung gem. § 21 GemHVO-Doppik

a.)   Die Erträge/Einzahlungen für Gewerbesteuer, Gemeindeanteil an der Einkommensteuer und der Verzinsung von Steuernachforderungen unterliegen der Zweckbindung und dürfen für entsprechende Mehraufwendungen/-auszahlungen innerhalb des Teilplanes 61100 verwendet werden.

b.)   Die Einzahlungen aus Grundstücksverkäufen im Budget Amt 60 unterliegen der Zweckbindung und dürfen für entsprechende Mehrauszahlungen innerhalb des Budgets Amt 60 verwendet werden.

c.)   Die Einzahlungen aus Umschuldungen unterliegen der Zweckbindung und dürfen für entsprechende Mehrauszahlungen innerhalb des Teilplanes 61200 verwendet werden.

d.)   Die Mehraufwendungen/-auszahlungen der vorstehenden Absätze a bis c gelten gem. § 21 Abs. 3 GemHVO-Doppik nicht als überplanmäßige Aufwendungen/Auszahlungen und sind jeweils einem Zweckbindungsring zugeordnet.

5.    Die Aufwendungen innerhalb eines Budgets mit Ausnahme der Verfügungsmittel, der internen Leistungsverrechnungen, der Abschreibungen und der Zuführung zu Rückstellungen und Rücklagen werden gem. § 22 GemHVO-Doppik für gegenseitig deckungsfähig erklärt. Dies gilt für die dazugehörenden Auszahlungen im Finanzhaushalt entsprechend.

6.    Die Auszahlungen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen werden innerhalb eines Budgets für gegenseitig deckungsfähig erklärt.

7.    Die Aufwendungen und dazugehörenden Auszahlungen werden bei den folgenden Produktkonten gem. § 23 Abs. 1 Ziffer 3 GemHVO-Doppik für übertragbar erklärt:

111030.531819/731819

Zuschüsse an übrige Bereiche Fond Covid 19

 

561000.531800/731800

Zuschüsse an übrige Bereiche

bis zu einer Höhe von 75.000 €

 

8.    Die Aufwendungen für die internen Leistungsbeziehungen – Unterhaltung werden gem. § 23 Abs. 1 Ziffer 3 GemHVO-Doppik für übertragbar erklärt.


Abstimmung über die so geänderte gesamte Haushaltssatzung:

 

 

CDU

SPD

B90/Die Grünen

WiN

FDP

Die Linke

AfD

FW

Sonstige

Ja:

2

3

1

2

 

1

 

1

 

Nein:

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Enthaltung:

 

 

1

 

1

 

 

 

 

Befangen:

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Bei 10 Ja-Stimmen und 2 Enthaltungen einstimmig als Empfehlung für die Stadtvertretung beschlossen.

 

Herr Matthes erscheint wieder um 19.45 Uhr zur Sitzung.