Sitzung: 16.05.2001 Ausschuss für junge Menschen
Beschluss: noch nicht festgelegt
Abstimmung: JA-Stimmen:0 NEIN-Stimmen:0 Enthaltungen:0
Vorlage: M01/0243
Frau Schneider erläutert die
Berichtsvorlage M 01/ 0243:
In der Neufassung des § 25 Abs. 3 Kindertagesstättengesetz heißt es,
dass für die Berechnung die Bedarfsgrenzen nach Abschnitt 2 des BSHG nicht
unterschritten werden dürfen.
Es besteht Einigkeit darüber, dass
Sozialhilfeempfänger und Familien mit
entsprechend geringem Einkommen daher von der Zahlung von Elternbeiträgen
vollständig befreit sind. Hierbei handelt es sich um den Personenkreis der gem.
Kreis- und Stadtstaffel eine
100 %ige Ermäßigung erhält.
Seitens der Stadt wurden die gezahlten
Mindestgebühren für den Zeitraum 08-12/2000 im Januar 2001 erstattet.
Ab Juni 2001 werden keine Mindestbeiträge von dem
oben genannten Personenkreis erhoben werden und die gezahlten Gebühren für
Januar bis Mai 2001 sofort erstattet.
Die Verwaltung hat die Träger hierüber in einem
Schreiben in Kenntnis gesetzt. Gleichzeitig erhalten die betroffenen Eltern der
in städt. Einrichtungen betreuten Kindern einen geänderten Gebührenbescheid.
Der Wegfall der Mindestgebühr für den genannten
Personenkreis wird in die Satzungsänderung eingearbeitet.
Auszug 402