Beschluss: noch nicht festgelegt

Abstimmung: JA-Stimmen:0 NEIN-Stimmen:0 Enthaltungen:0

 

 

 

Frau Schneider  erläutert die Berichtsvorlage M 01/  0243:

 

In der Neufassung des § 25 Abs. 3 Kindertagesstättengesetz heißt es, dass für die Berechnung die Bedarfsgrenzen nach Abschnitt 2 des BSHG nicht unterschritten werden dürfen.

Es besteht Einigkeit darüber, dass Sozialhilfeempfänger und  Familien mit entsprechend geringem Einkommen daher von der Zahlung von Elternbeiträgen vollständig befreit sind. Hierbei handelt es sich um den Personenkreis der gem. Kreis- und Stadtstaffel eine

100 %ige Ermäßigung erhält.

 

Seitens der Stadt wurden die gezahlten Mindestgebühren für den Zeitraum 08-12/2000 im Januar 2001 erstattet.

 

Ab Juni 2001 werden keine Mindestbeiträge von dem oben genannten Personenkreis erhoben werden und die gezahlten Gebühren für Januar bis Mai 2001 sofort erstattet.

 

Die Verwaltung hat die Träger hierüber in einem Schreiben in Kenntnis gesetzt. Gleichzeitig erhalten die betroffenen Eltern der in städt. Einrichtungen betreuten Kindern einen geänderten Gebührenbescheid.

 

Der Wegfall der Mindestgebühr für den genannten Personenkreis wird in die Satzungsänderung eingearbeitet.

 

      Auszug 402