Sitzung: 17.05.2001 Ausschuss für Planung, Bau und Verkehr
Beschluss: noch nicht festgelegt
Abstimmung: JA-Stimmen:0 NEIN-Stimmen:0 Enthaltungen:0
Vorlage: M01/0206
Herr
Seevaldt gibt für das Amt 69 den folgenden Bericht:
Auf
Grund der 33. Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften
sowie der entsprechenden Änderung der VwV-StVO gilt für die flächenhafte
Verkehrsberuhigung Tempo 30 Folgendes:
1.
Bauliche Veränderungen im Straßenraum sind künftig nicht mehr
erforderlich.
2.
Zentraler
Punkt des neuen Konzeptes ist die Verkehrsfunktion der betreffenden Straße,
an der sich die neuen Vorschriften über Tempo 30-Zonen vorwiegend orientieren.
Das schließt selbstverständlich nicht aus, dass zur Erhöhung der Akzeptanz von
Tempo 30-Zonen auch künftig bauliche Maßnahmen vorgesehen werden
können. Hierfür gelten die jeweils einschlägigen bundeseinheitlichen
Richtlinien und Empfehlungen sowie ggf. ergänzende Ländererlasse. Werden
bauliche Maßnahmen zur Geschwindigkeitsdämpfung vorgenommen darf von ihnen
keine Beeinträchtigung der öffent-lichen Sicherheit und Ordnung, keine
Lärmbelästigung für die Anwohner und keine Erschwerung für den Buslinienverkehr
ausgehen. Der öffentlichen Sicherheit und Ordnung (wie Rettungswesen,
Katastrophenschutz, Feuerwehr) sowie der Verkehrssicherheit ist vorrangig
Rechnung zu tragen.
Auf Grund der abgegebenen Stellungnahme des HVV und der Freiwilligen
Feuerwehr Norderstedt trifft dies bezüglich der vorgesehenen baulichen
Maßnahmen nicht zu. Die vorgesehenen baulichen Maßnahmen stehen also im
Gegensatz zur öffentlichen Sicherheit und Ordnung.
3.
Es
dürfen keine klassifizierten Straßen des überörtlichen Verkehrs (Bundes-
Landes- und Kreisstraßen) einbezogen werden. Dies ist hier nicht der Fall.
4.
Es
dürfen keine sonstigen Vorfahrtstraßen (Kennzeichnung mit Z. 306 ) einbezogen werden. In den
Tempo 30-Zonen muss an den Kreuzungen und Einmündungen die Vorfahrtregel
“Rechts vor Links” gelten. Wo die Verkehrssicherheit es wegen der Gestaltung
der Kreuzung oder Einmündung oder die Belange des Buslinienverkehrs es
erfordern, kann abweichend von der Grundregel “Rechts vor Links” die Vorfahrt
durch Z. 301 (in begründeten Ausnahmefällen) angeordnet werden.
Nach der bestehenden Anordnung sollte eine Beschilderung mit Z. 306 beibehalten
werden, dies ist nach der neuen Gesetzeslage nicht mehr möglich. Die
Anordnung müsste diesbezüglich auf Z. 301 geändert werden (Ausnahmefall wegen
des Busverkehrs). Eine “Rechts vor Links-Regelung” ist hier also nicht möglich.
5.
Fußgängerampeln sind nicht explizit ausgeschlossen. Auf Grund der sonstigen
für Tempo 30-Zonen geltenden Vorschriften (u. a. die R-FGÜ) dürften die
Voraussetzungen für die zukünftige Anordnung neuer Fußgängerampeln in den Zonen
jedoch in der Regel nicht gegeben sein.
Grundsätzlich darf eine Zone keine Straße mit Lichtzeichen geregelten
Kreuzungen oder Einmündungen umfassen. (Ausnahme: Bestandsschutz für
vorhandene Lichtzeichenanlagen in den vor dem 01.11.2000 angeordneten Zonen)
Die bestehende FLSA genießt zunächst Bestandschutz; im Erneuerungsfall oder bei
teueren Unterhaltungsarbeiten sollte neu darüber nachgedacht werden, ob die
Erforderlichkeit noch bestehet.
6.
Es
dürfen keine Fahrstreifenbegrenzungen
(Z. 295) und Leitlinien (Z. 340) in den Zonen vorhanden sein.
Dies ist hier nicht der Fall.
7.
Es
darf in den Zonen keine benutzungspflichtigen Radwege (Z. 237 , 240 , 241 oder Z. 295 i. V. m. Z. 237) mehr geben. Dies ist hier nicht der
Fall.
8.
Es
darf keine Einbeziehung von Gewerbe- oder Industriegebieten erfolgen.
Dies ist hier nicht der Fall.
9.
Die
Anordnung von Tempo 30-Zonen darf sich nur auf Straßen mit geringem
Durchgangsverkehr beziehen. Diese Bestimmung der neuen VwV entspricht
inhaltlich der im bisherigen schleswig-holsteinischen Erlass über die
Zonengeschwindigkeitsbeschränkungen vom 20.09.1993. Die damalig Festlegung,
dass der Anteil des Durchgangsverkehrs unter 30 % liegen muss, wird
deshalb auch künftig als Anhaltspunkt für die Entscheidung über Tempo 30-Zonen
dienen. Dabei ist in der Regel davon auszugehen, dass eine Spitzenbelastung
von mehr als 300 Kfz/h auf einen erheblichen Anteil an Durchgangsverkehr
hindeutet, sodass die Voraussetzungen für die Anordnung einer Tempo 30-Zone in
solchen Fällen nur selten gegeben sein dürfte. Unter den Voraussetzungen des §
45 Abs. 9 StVO kann jedoch in Gefahrenbereichen ggf. eine punktuelle
Geschwindigkeitsbeschränkung in Betracht kommen.
Aus der Verkehrsuntersuchung (Stand
1999) zum B 218 geht hervor, das die durchschnittliche Verkehrsbelastung unter
dem Wert von 300 Kfz/h liegt. In der Untersuchung wird von einer Belastung von
ca. 5100 Kfz/Tag ausgegangen.
10.
Die
Kommunen erhalten einen Anspruch auf Einrichtung von Tempo 30-Zonen, wenn
sämtliche rechtliche Voraussetzungen erfüllt sind. Bei Beachtung der
vorstehenden Punkte bestünde somit ein Anspruch auf Einrichtung der Zone.
Abweichungen
bzw. Ausnahmen von den Vorschriften des neuen § 45 Abs. 1 c sind nicht
zulässig.
Die
Verkehrsaufsicht und der Träger der Straßenbaulast weisen deutlich darauf hin,
dass mit der Aufstellung des Zonenschildes allein sich am Fahrverhalten nur
wenig ändern wird; ggf. wird eine Scheinsicherheit erzeugt. Die rechtliche
Situation ist vom Verordnungsgeber allerdings so gewollt. Die sich ergebenden
Folgediskussionen z. B. Forderungen nach Baumaßnahme zur Verkehrsverlangsamung
und Geschwindigkeitskontrollen werden zweifelsohne entstehen.
Eine
verkehrsbehördliche Anordnung wäre somit auch ohne bauliche Maßnahmen möglich. Die Stellungnahme des Trägers
der Straßenbaulast sagt aus, dass die Anordnung, in Kenntnis des vorstehenden
Vermerks, bezüglich der baulichen Maßnahmen teilweise aufrechterhalten
werden soll. “Die Pflanzinseln sollten zu Nasen erweitert werden, die
Aufpflasterungen sollten etntfallen.”
Eine
erneute Entscheidung durch den Ausschuss ist aus Sicht des Trägers der
Straßenbaulast nicht unbedingt erforderlich, da sich an der grundsätzlichen
Maßgabe der Einrichtung der Tempo 30-Zone nichts ändern wird, insofern legt der
Träger der Straßenbaulast hiermit nur eine Berichtsvorlage vor.
Stellungnahme HVV:
Die Plateauaufpflasterungen
sind in Ordnung, müssten jedoch im Detail nochmals überprüft werden. Die durch
Tempo 30 bedingte Fahrzeitverlängerung kann nicht aufgefangen werden; ggf.
entstehen zusätzliche Kosten in Höhe von 150.000 DM. Eine
Rechts-vor-Links-Regelung ist für den Busverkehr nicht hinnehmbar. Der ruhende
Verkehr auf der Straße könnte zu
einem Problem werden. Einer Tempo 30-Regelung ohne bauliche Maßnahmen und bei
Beibehaltung der Vorfahrt könnte u. U. zugestimmt werden.
Stellungnahme Polizeirevier
Norderstedt:
Die Lage der Zone zum
angrenzende Gewerbegebiet wird kritisch gesehen - Durchgangsverkehr. Sollte auf
die Plateauaufpflasterungen verzichtet werden, müssen andere wirksame Maßnahmen
zu Geschwindigkeitsreduzierung ergriffen werden, da sich bei einer
“Nur-Schilder-Lösung” am tatsächlichen Fahrverhalten nichts ändern wird.
Flächendeckende Kontrollen durch die Polizei sind nicht möglich.
Stellungnahme Freiwillige
Feuerwehr Norderstedt:
Die ablehnende Stellungnahme
vom 23.04.1999 bezüglich der vorgesehenen baulichen Maßnahmen wird voll
aufrechterhalten. Die Hilfsfristen könnten unter den gegebenen Voraussetzungen
nicht mehr eingehalten werden. Probleme bestehen insbesondere für
Rettungswagen.
Sollten
auf Grund dieses Berichtes keine abweichenden Meinungen geäußert werden, wird
die Anordnung der Verkehrsaufsicht Ende Mai entsprechend angepasst, um eine
zeitnahe Umsetzung nach Abschluss der Baumaßnahme Langenharmer Weg zu ermöglichen.