Beschluss: Kenntnisnahme

Ein Schildbürgerstreich ist qua Definition eine Handlung, deren eigentlicher oder ursprünglicher Zweck in törichter Weise verfehlt wird.

 

Die Umsetzung der Vorschriften der Straßenverkehrsordnung vermögen aus Sicht der Straßenverkehrsbehörde nicht darunter zu fallen.

 

Hiernach sind außerhalb geschlossener Ortschaften Kreisverkehre mit Vorwegweisern zu versehen (VwV zu § 41 StVO- Zeichen 215). Aufgrund der Kontinuitätsregel sind die Ziele entsprechend an den weiteren Kreuzungspunkten zu wiederholen.

 

Es dürfen nur Ziele mit erheblicher Verkehrsbedeutung ausgewiesen werden und wenn dies wegen besonders starken auswärtigen Zielverkehr unerlässlich ist.

 

Gleiches wurde bereits im Ausschuss für Stadtentwicklung und Verkehr am 19.05.2022 mitgeteilt (M 22/0190).

 

Das Gewerbegebiet Oststraße soll laut Beschluss des Ausschusses für Stadtentwicklung und Verkehr vom 07.11.2013 im Rahmen der LKW-Lenkung ausschließlich von der Schleswig-Holstein-Straße ausgewiesen werden.

 

An den Wegweisern Lawaetzstraße / Quickborner Straße ist bereits ein Rückschnitt sowie eine Versetzung der Schilder erfolgt.

 

Die Kosten für die wegweisende Beschilderung werden vom zuständigen Baulastträger und damit von der Stadt Norderstedt getragen.

 

Der Hinweis auf die irreführende Beschilderung in Glashütte ist weder zu verorten noch nachzuvollziehen, so dass hier seitens der Verwaltung diesem nicht nachgegangen werden kann.