Beschluss: einstimmig beschlossen

Abstimmung: JA-Stimmen:10 NEIN-Stimmen:0 Enthaltungen:0

Beschluss:

 

Gemäß § 6 Abs. 1 des Straßen- und Wegegesetzes des Landes Schleswig-Holstein (StrWG) in der Fassung vom 02.04.1996 (GVOBl. Schl.-H. 1996, Seite 413), geändert durch das Haushaltsbegleitgesetz 1998 (Art. 2) vom 23.01.1998 (GVOBl. Schl.-H. 1998, Seite 37) werden folgende Straßen und Wege der Stadt Norderstedt dem öffentlichen Verkehr gewidmet:

 

1.  als Gemeindestraße im Sinne von § 3 Abs. 1 Ziff. 3. a) StrWG (Ortsstraßen)

 

Straßenbezeichnung                   Flur   Gemarkung      Flurstücke

 

Friedrichsgaber Weg                                06                                Friedrichsgabe                                91/79 teilweise

Stichstraße vor den Grund-

stücken Nr. 420 - 422

einschl. der Parkplätze

 

 

2. als sonstige öffentliche Straße, und zwar als beschränkt öffentliche Straße

im Sinne von  § 3 Abs. 1 Ziff. 4. b) StrWG

 

Straßenbezeichnung                   Flur   Gemarkung      Flurstücke

 

Buckhörner Moor                                06                                Garstedt                                Teilfläche aus 82/112

Fußweg  unter dem Glas-

dach vor dem Grundstück

Buckhörner Moor 110 - 112

 

Friedrichsgaber Weg                                06                                Friedrichsgabe                                91/79 teilweise

Fußweg zwischen der Stich-

straße Friedrichsgaber Weg (ab

Ende der Kehre vor dem Grund-

stück Nr. 422) und Birkhahnkamp

 

Die Vorlage wurde einstimmig mit 10 Ja-Stimmen, 0 Nein-Stimmen beschlossen.

 

Beschlusskopie an  69