Beschluss: Kenntnisnahme

Sachverhalt:

Die WiN-Fraktion bittet mit Anfrage vom 15.06.2022 um „Erläuterung, aus welchem Grund Beschlussvorlagen die seither im Umweltausschuss behandelt wurden, in den Ausschuss StuV verlagert werden.“ Dies geschieht laut WiN obwohl der Inhalt der Vorlagen sowohl eindeutige Umweltfragen zum Inhalt hat, als auch bei Beschlussvorlagen, die die Vergabeentscheidungen zur Ersatzbeschaffung von Fahrzeugen, die durch das Betriebsamt genutzt werden, beinhalten.

 

Als Beispiel nennt die WiN-Fraktion die Vorlage B 22/0217 unter TOP 18 der Sitzung des Ausschusses StuV vom 02.06.2022.

 

Mit der Beschlussvorlage B 22/0217 brachte der Fachbereich 704 des Betriebsamtes einen Beschlussvorschlag in den Ausschuss für StuV über eine Vergabeentscheidung zu einem Saug- und Spülfahrzeug ein.

 

Rechtslage

Gemäß § 45 GO bildet die Stadtvertretung Ausschüsse zur Vorbereitung ihrer Beschlüsse und zur Kontrolle der Gemeindeverwaltung. Mit § 7 der Hauptsatzung überträgt die Stadtvertretung dem Umweltausschuss die Aufgabe der Entwicklung und Fortsetzung von allgemeinen Grundsätzen und Richtlinien für Umweltentwicklungsziele, Umweltqualitätsziele und Klimaschutz, Ver- und Entsorgung, soweit dies nicht Aufgabe der Stadtwerke ist. Weiterhin gehören in die Zuständigkeit des Umweltausschusses das Agenda-21-Büro und Kleingartenangelegenheiten.

 

Dem Ausschuss für Stadtentwicklung und Verkehr überträgt die Stadtvertretung durch die Regelung des § 7 der Hauptsatzung Angelegenheiten rund um das Amt für Stadtentwicklung, Umwelt und Verkehr (Amt 60), insbesondere alle Themen zu Verkehrsplanung und Stadtentwicklung und Planung.

 

Im Übrigen sind die Ausschüsse ganz allgemein für die Vorbereitung der Beschlüsse der Stadtvertretung zuständig. § 1 der Zuständigkeitsordnung als Anlage zu § 11 Abs. 1 der Hauptsatzung regelt zudem, dass Ausschüsse im Rahmen ihres Fachbereichs, des zugeordneten Budgets und der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel über die Vergabe von Lieferungen und Leistungen (…) entscheiden, soweit nicht der Bürgermeister zuständig ist.

 

Das Beispiel der Beschlussvorlage B 22/0217 stellt nur auf den ersten Blick einen eher atypischen Fall der Vorberatung für den Ausschuss für StuV dar. Dass die Vorlage vorliegend in den Ausschuss für StuV und nicht in den Umweltausschuss eingebracht wurde, war im konkreten Fall eine zwingende Einzelfallentscheidung, da es hier nicht um eine allgemeine Frage betreffend das Betriebsamt ging. Vergabeentscheidungen ab der ausschussrelevanten Höhe hinsichtlich des Betriebsamtes werden üblicherweise durch den Umweltausschuss vorberaten. Im Fall der Vorlage B 22/0217 musste die Entscheidung jedoch zwingend im Ausschuss für StuV vorberaten werden, da dies aus der von der Stadtvertretung beschlossenen Hauptsatzung und der darin festgelegten Zuständigkeitsbereiche der Ausschüsse folgt. Die Mittel für die Anschaffung des Saug- und Spülfahrzeugs stammen aus der Oberflächenwassergebühr die durch das Amt 60 eingenommen werden und daher dessen Budget zugerechnet werden. Die für die Anschaffung des Fahrzeugs verwendeten Gelder stammen also aus dem Haushalt des Amtes 60. Über (Haushalts-)Angelegenheiten des Amtes 60 entscheidet gemäß § 7 der Hauptsatzung i.V.m. § 1 der Zuständigkeitsordnung als Anlage zu § 11 Abs. 1 der Hauptsatzung ausschließlich der Ausschuss für StuV.

 

Dass die Vergabeentscheidung über ein Saug- und Spülfahrzeug eine eindeutige Umweltfrage darstellt, erscheint auch nicht zwingend. Wohl ist es üblich, dass die meisten Vergabeentscheidungen über Großfahrzeuge die das Betriebsamt nutzt im Umweltausschuss beraten werden. Und unbestritten ist, dass die Mitglieder des Umweltausschusses hierdurch ggf. eine größere Sachkompetenz in derartigen Fragen haben. In diesem Einzelfall war die genannte Vorgehensweise nach dem Vorgesagten trotzdem zwingend. Dies folgt im Ergebnis aus den Entscheidungen der Stadtvertretung, die vorliegend von der Verwaltung korrekt umgesetzt wurden.

 

Weitere strittige Zuordnungsfragen zu Beschlussvorlagen hinsichtlich Umweltausschuss/StuV sind nicht bekannt, eine sich wiederholende, regelmäßige Praxis der Verlagerung von Themen in den Ausschuss für StuV ist nicht ersichtlich.