Beschluss: noch nicht festgelegt

Abstimmung: JA-Stimmen:0 NEIN-Stimmen:0 Enthaltungen:0

Die Vorsitzende teilt mit, dass dieser Punkt auf Bitte der FDP-Fraktion auf die Tagesordnung gesetzt wurde (siehe Anlage 1).

 

Herr Brüning gibt dazu folgende Stellungnahme ab:

 

“In einer schriftlichen Anfrage vom 30. Mai 2001 an die Vorsitzende des Umweltaus­schusses bittet Herr Bassler für die F.D.P.-Fraktion um Mitteilung, inwieweit die Lärm­minderungsplanung für alle neuen Bebauungsplane berücksichtigt wird.

Hierzu gibt die Verwaltung folgende Auskunft:

1.

Bebauungspläne als Teil der Bauleitplanung werden auf der rechtlichen Grundlage des Baugesetzbuches (BauGB) und ergänzender Regelwerke (z.B. der TA Lärm) erstellt. Sie haben die Aufgabe, “die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde nach Maßgabe dieses Gesetzbuchs vorzubereiten und zu leiten” (§ 1 BauGB). Dabei ist unter anderem das Immissionsschutzrecht zu berücksichtigen (vgl. § 1a BauGB).

2.

Lärmminderungspläne (LMP) sind auf der rechtlichen Grundlage von § 47a BImSchG (Bundes­immissionsschutzgesetz) zu erstellen. Sie sind als ein Überwachungsinstru­ment im fünften Teil des BImSchG gesetzlich eingeordnet, in dem sämtliche Über­wach­ungsaufgaben zusammengefasst sind.

Die beiden Aufgaben der LMP bestehen darin, bereits eingetretene oder absehbare Konflikte durch Lärm­belastungen zu objektivieren und sie anschließend  systema­tisch einer Lösung zuzuführen. Die Not­wendigkeit dazu ergibt sich aus einer bislang fehlenden Abstimmung verschiedener gesetzlicher Normen im Umweltbereich; hieran lässt sich erkennen, warum das Feh­len eines Umweltgesetzbuches diverse Proble­me aufwirft. Die Konfliktlage kann an einem einfachen Beispiel aufgezeigt werden:

§         Wenn ein Bebauungsplan für ein reines Wohngebiet aufgestellt wird, müssen ge­mäß TA Lärm die Immissionsrichtwerte von 50 dB(A) tagsüber und 35 dB(A) nachts eingehalten werden. Für ein allgemeines Wohngebiet, in dem überwie­gend Wohnnutzung vorgesehen ist, gelten Immissionsrichtwerte von 55 dB(A) tagsüber und 40 dB(A) nachts. Damit sind – im Hinblick auf die Lärmbelastungen – nach dem aktuellen medizinischen Forschungsstand gesunde Wohnverhält­nisse sichergestellt.

§         Wenn eine Straße an ein (reines oder allgemeines) Wohngebiet herangebaut wer­den soll, dann sind die Bestimmungen der 16. Bundesimmissionsschutzver­ordnung (16. BImSchV) einzuhalten. Demnach ist eine maximale mittlere Lärm­belastung von 59 dB(A) tagsüber und 49 dB(A) nachts zulässig.

3.

Bei der Neuaufstellung oder Änderung von Bebauungsplänen ist die Lärmproble­ma­tik ohnehin regelmäßig abzuarbeiten. Die Lärmminderungsplanung stellt eine wichti­ge Ergän­zung dar, die auf den Bestand zielt und dort gesunde Wohnverhältnisse für die Bevölkerung erreichen soll. Die Kommune hat hierbei einen gewissen Spielraum, wie weit sie vorhandene oder zu erwartende Lärmbelastung im Interesse der betrof­fenen Bevölkerung mindern will.