Sitzung: 20.06.2001 Ausschuss für Umweltschutz
Beschluss: noch nicht festgelegt
Abstimmung: JA-Stimmen:0 NEIN-Stimmen:0 Enthaltungen:0
Die
Vorsitzende teilt mit, dass dieser Punkt auf Bitte der FDP-Fraktion auf die
Tagesordnung gesetzt wurde (siehe Anlage 1).
Herr
Brüning gibt dazu folgende Stellungnahme ab:
“In einer schriftlichen Anfrage vom 30. Mai 2001 an die Vorsitzende des
Umweltausschusses bittet Herr Bassler für die F.D.P.-Fraktion um Mitteilung,
inwieweit die Lärmminderungsplanung für alle neuen Bebauungsplane
berücksichtigt wird.
Hierzu gibt die Verwaltung folgende Auskunft:
1.
Bebauungspläne als Teil der Bauleitplanung werden auf der rechtlichen
Grundlage des Baugesetzbuches (BauGB) und ergänzender Regelwerke (z.B. der TA
Lärm) erstellt. Sie haben die Aufgabe, “die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke
in der Gemeinde nach Maßgabe dieses Gesetzbuchs vorzubereiten und zu
leiten” (§ 1 BauGB). Dabei ist unter anderem das Immissionsschutzrecht zu
berücksichtigen (vgl. § 1a BauGB).
2.
Lärmminderungspläne (LMP) sind auf der
rechtlichen Grundlage von § 47a BImSchG (Bundesimmissionsschutzgesetz) zu
erstellen. Sie sind als ein Überwachungsinstrument im fünften Teil des
BImSchG gesetzlich eingeordnet, in dem sämtliche Überwachungsaufgaben
zusammengefasst sind.
Die beiden Aufgaben der LMP bestehen darin,
bereits eingetretene oder absehbare Konflikte durch Lärmbelastungen zu
objektivieren und sie anschließend
systematisch einer Lösung zuzuführen. Die Notwendigkeit dazu ergibt
sich aus einer bislang fehlenden Abstimmung verschiedener gesetzlicher Normen
im Umweltbereich; hieran lässt sich erkennen, warum das Fehlen eines
Umweltgesetzbuches diverse Probleme aufwirft. Die Konfliktlage kann an einem
einfachen Beispiel aufgezeigt werden:
§
Wenn ein Bebauungsplan für ein reines Wohngebiet
aufgestellt wird, müssen gemäß TA Lärm die Immissionsrichtwerte von 50 dB(A)
tagsüber und 35 dB(A) nachts eingehalten werden. Für ein allgemeines
Wohngebiet, in dem überwiegend Wohnnutzung vorgesehen ist, gelten Immissionsrichtwerte
von 55 dB(A) tagsüber und 40 dB(A) nachts. Damit sind – im Hinblick auf die
Lärmbelastungen – nach dem aktuellen medizinischen Forschungsstand gesunde
Wohnverhältnisse sichergestellt.
§
Wenn eine Straße an ein (reines oder
allgemeines) Wohngebiet herangebaut werden soll, dann sind die Bestimmungen
der 16. Bundesimmissionsschutzverordnung (16. BImSchV) einzuhalten. Demnach
ist eine maximale mittlere Lärmbelastung von 59 dB(A) tagsüber und 49 dB(A)
nachts zulässig.
3.
Bei der Neuaufstellung oder Änderung von Bebauungsplänen ist die
Lärmproblematik ohnehin regelmäßig abzuarbeiten. Die Lärmminderungsplanung
stellt eine wichtige Ergänzung dar, die auf den Bestand zielt und dort
gesunde Wohnverhältnisse für die Bevölkerung erreichen soll. Die Kommune hat
hierbei einen gewissen Spielraum, wie weit sie vorhandene oder zu erwartende
Lärmbelastung im Interesse der betroffenen Bevölkerung mindern will.