Beschluss: mehrheitlich beschlossen

Abstimmung: Ja: 12, Nein: 3

Beschluss:

 

Die Absätze 1 und 2 des § 16 der Abfallwirtschaftssatzung „Art und Durchführung der Strauchgut- und Weihnachtsbaumentsorgung“ wird wie folgt angepasst:

 

Bisherige Fassung

Neue Fassung

§ 16, Absatz 1

§ 16, Absatz 1

Strauchgut, das sich nicht mit möglichen und vertretbaren Aufwand in den von der Stadt bereitgestellten Bioabfallbehältern oder in Biowertstoffsäcken unterbringen lässt, wird zweimal im Kalenderjahr im Rahmen einer Straßensammlung eingesammelt

oder kann bis zu einer Menge von 2 cbm pro Monat und Norderstedter Haushalt auf einem von der Stadt Norderstedt ausge­wie­senen Wertstoffhof angeliefert werden. Für die Straßensammlung gilt § 17 Absatz 6 entsprechend.

 

Strauchgut, das sich nicht mit möglichen und vertretbaren Aufwand in den von der Stadt bereitgestellten Bioabfallbehältern oder in Biowertstoffsäcken unterbringen lässt, wird einmal im Kalenderjahr im Rahmen einer dezentralen Sammlung an Sammelstellen angenommen

oder kann bis zu einer Menge von 2 cbm pro Anlieferung eines Norderstedter Haushalts auf einem von der Stadt Norderstedt ausgewiesenen Wertstoffhof angeliefert werden. Abweichende Mengen pro Anlieferungen sind nur im Einzelfall in vorheriger Abstimmung mit dem Wertstoffhof möglich.

Für die Straßensammlung gilt § 17 Absatz 6 entsprechend.

Für Strauchgut, das grundstücksnah abgeholt werden soll, kann im Einvernehmen mit der Stadt und unter Beachtung von Absatz 2 eine Einsammlung gegen Gebühr oder Entgelt beauftragt werden. 

§16, Absatz 2

§16, Absatz 2

Abgeholt und angenommen wird nur Strauch­gut von mindestens 0,50 m und höchstens 1,50 m Länge und 1,00 m Breite. Bei der Straßensammlung darf die Ge­wichts­grenze von 70 kg je Strauchgutbündel nicht überschritten werden. Die Schnüre der Strauchgutbündel müssen kompostierbar sein. Strauchgut, das den o.g. Anforderungen nicht entspricht, ist von der Abholung ausgeschlossen. § 15 Absatz 6 findet sinngemäß Anwendung.

 

Abgeholt wird Strauchgut nur in Bündel von rund 0,50 m Durchmesser und höchstens 1,50 m Länge. Die Gewichtsgrenze von 30 kg je Strauchgutbündel darf nicht überschritten werden.

Die Schnüre der Strauchgutbündel müssen kompostierbar sein. Strauchgut, das den o.g. Anforderungen nicht entspricht, ist von der Abholung ausgeschlossen. § 15 Absatz 6 findet sinngemäß Anwendung.

 

 

 

 

(1)  Strauchgut, …, wird zweimal einmal im Kalenderjahr im Rahmen einer Straßensammlung einer dezentralen Sammlung an Sammelstellen eingesammelt oder kann bis zu einer Menge von 2 cbm pro Monat pro Anlieferung eines Norderstedter Haushalts auf einem von der Stadt Norderstedt ausgewiesenen Wertstoffhof/Sammelplatz angeliefert werden. Für die Straßensammlung gilt § 17 Absatz 6 entsprechend. Abweichende Mengen pro Anlieferungen sind nur im Einzelfall in vorheriger Abstimmung mit dem Wertstoffhof möglich.

 

(2)  Abgeholt und angenommen wird nur Strauchgut von rund mindestens 0,50 Durchmesser und höchstens 1,50 m Länge und 1,00 m Breite. Bei der Straßensammlung darf die Die Gewichtsgrenze von 70 30 kg je Strauchgutbündel darf nicht überschritten werden. …