Beschluss: noch nicht festgelegt

Abstimmung: JA-Stimmen:0 NEIN-Stimmen:0 Enthaltungen:0

Herr Grote gibt folgenden Bericht:

 

Der Hauptausschuss hat in seiner Sitzung am 06.11.2000 beschlossen:

“Zur Vorbereitung einer möglichen Entscheidung der Stadtvertretung über eine Änderung der Gesellschaftsform der Stadtwerke Norderstedt wird der Bürgermeister beauftragt, einen Bericht gem. § 102 der Gemeindeordnung zu erstellen.”

 

In der Sitzung am 19.02.2001 wurde im Hauptausschuss ein erster Zwischenbericht abgegeben mit dem Ergebnis, dass die kommunalrechtlichen Teilaspekte, zumindest für die möglichen Rechtsformen GmbH und AG, unproblematisch erscheinen (siehe Anlage 1).

 

Im Kommentar Bracker/Dehn zu § 102 Absatz 1 Gemeindeordnung wird darüber ausdrücklich festgehalten, dass ein Vorrang eines Eigenbetriebes oder des Regiebetriebes gegenüber den genannten Rechtsformen nicht besteht.

 

Für die Prüfung der weiteren Gesichtspunkte wurde ein Auftrag für ein Gutachten an die Deutsche Gesellschaft für Managementberatung (DGM) erteilt; das entsprechende Gutachten

liegt nun vor.

Die wesentlichen Ergebnisse sind in der als Anlage 2 beigefügten Präsentation dargestellt; diese werden von Vertretern der DGM in der Sitzung erläutert.

 

Die Ergebnisse des Gutachtens wurden mit der Werkleitung der Stadtwerke erörtert; die hierin enthaltenen Vorschläge werden von der Werkleitung unterstützt.

 

Zusammengefasst kommt das Gutachten zu folgendem Ergebnis:

 

Die Umwandlung der Stadtwerke von einem Eigenbetrieb in eine Eigengesellschaft ist ein sinnvoller Schritt um die Wettbewerbsfähigkeit der Stadtwerke Norderstedt zu stärken, die dauerhafte Versorgung der Norderstedter Bürgerinnen und Bürger zu sichern und  gleichzeitig einen wichtigen finanziellen Deckungsbeitrag für den städtischen Haushalt sicherzustellen.

 

Durch die Umwandlung ergeben sich für die Stadtwerke noch bessere Handlungsmöglich-keiten durch schnellere Entscheidungsprozesse und den Wegfall öffentlich-rechtlicher Bindungen, insbesondere im Vergaberecht.

 

Als Rechtsform sind sowohl die GmbH als auch die AG empfehlenswert.

 

Ein wesentlicher Vorteil beider Rechtsformen ist die Möglichkeit, strategische Partner-schaften einzugehen.

 

In der Folge der Deregulierung der Stromversorgung haben sich im Markt mit E.ON, RWE, HEW/BEWAG und EnBw vier Großkonzerne herausgebildet, die sich wiederum mit Hilfe der von ihnen mehrheitlich beherrschten Regionalversorger regionale Marktanteile gesichert haben. In Schleswig-Holstein ist dies die zum E.ON-Konzern gehörende SCHLESWAG. Die Stadtwerke Norderstedt haben im Rahmen ihres Zusammenschlusses mit 35 weiteren schleswig-holsteinischen Energieversorgern zur EEG zusammen mit SCHLESWAG Vertriebskonzepte zur Versorgung von Bündelkunden sowie Marketing-Maßnahmen wie die BonusCard Schleswig-Holstein entwickelt und umgesetzt. Auch hier stellt sich vor dem Hintergrund der langfristig angelegten Zusammenarbeit die Frage einer gesellschafts-rechtlichen Verzahnung mit dem Marktpartner SCHLESWAG. Diese könnte im Wege des Austausches von Gesellschaftsanteilen erfolgen, ohne dass, damit ein Zu- oder Abfluss von Liquidität verbunden sein müsste. Eine solche Vernetzung mit Marktpartner könnte den Erfolg externer Mitbewerber im gemeinsam bedienten regionalen Markt erheblich erschweren und könnte klare strategische Vorteile für die Stadtwerke zu Folge haben.

 

Ein besonderer Vorteil der Rechtsform einer AG ist in diesem Zusammenhang die zusätzliche mögliche Beteiligung der Bürgerinnen und Bürger an “ihren Stadtwerken”:

 

Die Stadtwerke Norderstedt präsentieren sich für ihre Kunden als lokaler Servicepartner in allen Versorgungssparten (Strom, Wärme, Wasser, Telekommunikation, ÖPNV) und im Freizeitbereich (ARRIBA). Die auf lokale Präsenz und umfassende Versorgungspartnerschaft begründete Kundenbindung sollte aus strategischer Sicht verstärkt und dauerhaft gesichert werden, indem Kunden auch an ihren Stadtwerke beteiligt werden können und in ihrer Rolle als Anteilseigner die Geschicke ihres Versorgungsunternehmens in gewissem Umfang mit bestimmen können. Die Stadtwerke können über diese Bürgerbeteiligung auch in Zeiten anonymisierter Liberalisierung der Versorgungsbranchen Strom, Gas und Telekommunikation als Bestandteil des kommunalen Lebens eine hohe Kundenidentifizierung und damit Unter-stützung der Bürgerinnen und Bürger erreichen.

 

Die beschriebenen strategischen Optionen setzen Flexibilität bei der Ausgabe von Gesellschaftsanteilen voraus. Dies trifft insbesondere bei der Frage der Bürgerbeteiligung zu.

 

Für diese Option - die verbunden ist mit einer relativ hohen Anzahl von Gesellschaftern - eignet sich die Beteiligung an einer GmbH nicht. Die formalen Anforderungen sind im Rahmen einer GmbH hierfür zu schwerfällig.

Soll eine Bürgerbeteiligung oder strategische Vernetzung mit Marktpartnern möglich werden, sollte dies bei der Entscheidung über die künftige Rechtsform der Stadtwerke ausschlaggebend für eine AG werden.

 

Nach der Sommerpause sollte eine intensive Erörterung der dauerhaften Zukunftssicherung und der strategischen Ausrichtung unserer Stadtwerke erfolgen.

 

 

Herr Haneberg von der DGM und Herr Prof. Gotthold von der Kanzlei Becker, Büttner, Held erläutern das Gutachten.

 

Frau Plaschnick bittet die Unterlagen auch dem Ausschuss für Finanzen, Werke und Wirtschaft zu Verfügung zu stellen.

 

Die Fragen des Ausschusses werden von Herrn Grote beantwortet.

 

Herr Schlichtkrull bittet um Beantwortung folgender Fragen:

 

1.        Wie steht die Geschäftsleitung der Stadtwerke zu dem Gutachten. Das Meinungsbild der Stadtwerke soll deutlich werden.

2.        Welche Erfahrungen wurden bisher in Bezug auf Umwandlungen der Rechtsform gesammelt. (vorher - nachher)

3.        Welche Vor- und Nachteile haben strategische Partnerschaften bei GmbH und AG.

4.        Wirtschaftliche Bewertung der Modelle.

 

Frau Hahn bittet Herrn Grote um seine Einschätzung zur Änderung des Kommunalverfassungsrechts in Bezug auf das Gemeindewirtschaftsrecht. Herr Grote antwortet direkt hierzu.

 

Herr Paustenbach fragt, ob es Bespiele für die "Kundenbindung" bei anderen Gemeinden gibt.

 

Herr Gotthold beantwortet die gestellten Fragen.

 

Herr Paustenbach fragt nach dem Wegfall öffentlich-rechtlicher Bindungen bei Öffentlichem Dienst- und Besoldungsrecht. Frau Becker erläutert, dass dies nur für Beamte gilt.

Für Angestellte und Arbeiter können Überleitungsverträge geschlossen werden.

 

Herr Lange bittet, die Auswirkungen auf die Mitarbeiter/innen bei Gründung einer Eigengesellschaft zu prüfen.

 

Frau Hahn bittet, die Überleitungsverträge der nächsten Vorlage beizufügen.

 

Sitzungspause: 20:20 Uhr - 20:25 Uhr

 

Herr Berg und Herr Hagemann verlassen die Sitzung um 20:22 Uhr. Herr Nicolai nimmt als Vertreter für Herrn Berg an der Sitzung teil.

 

Protokollauszug: Amt 20, Abt. 106, Amt 81