Sitzung: 18.03.2024 Hauptausschuss
Beschluss: einstimmig beschlossen
Abstimmung: Ja: 13, Nein: 0, Enthaltungen: 2, Befangen: 0
Vorlage: B 24/0121
Beschluss:
Die folgende
Haushaltssatzung wird beschlossen:
Haushaltssatzung
der Stadt
Norderstedt für die Haushaltsjahre 2024 und 2025
Aufgrund des §
77 der Gemeindeordnung wird nach Beschluss der Stadtvertretung vom xx.xx.2024
folgende Haushaltssatzung erlassen:
§ 1
Der
Haushaltsplan für die Haushaltsjahre 2024 und 2025 wird
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2024 |
2025 |
1. im Ergebnisplan mit |
|
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einem Gesamtbetrag der
Erträge auf |
398.506.600 EUR |
393.599.700 EUR |
einem Gesamtbetrag der
Aufwendungen auf |
395.733.800 EUR |
390.778.200 EUR |
einem Jahresüberschuss
von |
2.772.800 EUR |
2.821.500 EUR |
einem Jahresfehlbetrag
von |
0 EUR |
0 EUR |
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|
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2024 |
2025 |
2. im Finanzplan mit |
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einem Gesamtbetrag der Einzahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit
auf |
382.030.200 EUR |
386.614.500 EUR |
einem
Gesamtbetrag der Auszahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit auf |
372.175.300 EUR |
366.937.100 EUR |
einem
Gesamtbetrag der Einzahlungen aus der Investitionstätigkeit und der Finanzierungstätigkeit
auf |
108.398.000 EUR |
143.107.400 EUR |
einem
Gesamtbetrag der Auszahlungen aus der Investitionstätigkeit und der
Finanzierungstätigkeit auf |
145.097.200 EUR |
166.612.300 EUR |
festgesetzt.
§ 2
Es werden
festgesetzt:
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2024 |
2025 |
1. der Gesamtbetrag der Kredite (ohne
Umschuldung) für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen auf |
97.200.000 EUR |
128.353.800 EUR |
2. der Gesamtbetrag der
Verpflichtungsermächtigungen auf |
63.010.500 EUR |
75.903.000 EUR |
3. der Höchstbetrag der
Kassenkredite auf |
20.000.000 EUR |
20.000.000
EUR |
4. die Gesamtzahl der im Stellenplan
ausgewiesenen Stellen auf |
1.438,75 Stellen |
1.438,75 Stellen |
§ 3
Die Hebesätze
für die Realsteuern werden wie folgt festgesetzt:
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2024 |
2025 |
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1.
Grundsteuer |
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a) für die land- und
forstwirtschaftlichen Betriebe (Grundsteuer A) |
300 % |
300 % |
|
b) für die Grundstücke
(Grundsteuer B) |
410 % |
410 % |
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2.
Gewerbesteuer |
440 % |
440 % |
|
§ 4
Der Höchstbetrag für unerhebliche über- und
außerplanmäßige Aufwendungen und Auszahlungen und Verpflichtungsermächtigungen,
für deren Leistung oder Eingehung die Oberbürgermeisterin ihre Zustimmung nach
§ 82 Gemeindeordnung Schleswig-Holstein (GO) erteilen kann, beträgt 25.000 EUR.
Die Genehmigung der Stadtvertretung gilt in diesen Fällen als erteilt. Die
Oberbürgermeisterin ist verpflichtet, ihre Entscheidungen dem jeweils
zuständigen Fachausschuss und dem Hauptausschuss vierteljährlich zu berichten.
Für die
Treuhandbereiche
· Strategische
Flächensicherung
· Nordport
· Frederikspark
· Ulzburger
Str./Rüsternweg
· Schmuggelstieg
ist durch die Stadtvertretung unter Maßgabe
der Unabweisbarkeit die grundsätzliche Zustimmung zur Leistung von über- bzw.
außerplanmäßigen Aufwendungen und Auszahlungen gem. § 82 GO erteilt.
§ 5
Unerheblich im Sinne der § 4 Abs. 5 Satz 2
sowie § 6 Abs. 1 Ziff. 6 der Gemeindehaushaltsverordnung (GemHVO) sind
Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen, wenn der Auszahlungsgebetrag
für die einzelne Investition oder Investitionsförderungsmaßnahme weniger als
100.000 EUR beträgt.
Ebenso gelten Auszahlungen und
Verpflichtungsermächtigungen für Bauten und Instandsetzungen an Bauten mit
einem Auszahlungsbetrag unter 100.000 EUR als Vorhaben von geringer
finanzieller Bedeutung im Sinne des § 12 Abs. 3 Satz 1 der GemHVO.
§ 6
Bewirtschaftungsregelungen
1. Der Haushaltsplan wird
gemäß § 4 Abs. 1 GemHVO in Teilpläne gegliedert.
2.
Die Erträge und Aufwendungen, sowie die Ein- und Auszahlungen für
Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen werden gem. § 20 Abs. 1 und
Abs. 2 GemHVO zu Budgets zusammengefasst, die die Ämter der örtlichen
Verwaltungsgliederung abbilden (s. Budgetübersicht).
Dies ermöglicht über die Regelungen der §§ 21 - 23 GemHVO zur
Zweckbindung, Deckungsfähigkeit und Übertragbarkeit eine flexible
Haushaltsführung innerhalb der Budgets (Ämter).
3.
Die Bewirtschaftung (Ein- u. Auszahlungen) der Budgets darf gem. § 20
Abs. 3 GemHVO i. V. m. § 3 Abs. 2 Nr. 1 GemHVO nicht zu einer Minderung des
Saldos aus laufender Verwaltungstätigkeit (Gesamtfinanzplan) führen.
4.
Zweckbindung gem. § 21 GemHVO
a.) Die Erträge/Einzahlungen
für Gewerbesteuer, Gemeindeanteil an der Einkommensteuer und der Verzinsung von
Steuernachforderungen unterliegen der Zweckbindung und dürfen für entsprechende
Mehraufwendungen/-auszahlungen innerhalb des Teilplanes 61100 verwendet werden.
b.) Die Einzahlungen aus
Grundstücksverkäufen im Budget Amt 60 unterliegen der Zweckbindung und dürfen
für entsprechende Mehrauszahlungen innerhalb des Budgets Amt 60 verwendet
werden.
c.) Die Einzahlungen aus
Umschuldungen unterliegen der Zweckbindung und dürfen für entsprechende
Mehrauszahlungen innerhalb des Teilplanes 61200 verwendet werden.
d.) Die
Mehraufwendungen/-auszahlungen der vorstehenden Absätze a bis c gelten gem. §
21 Abs. 3 GemHVO nicht als überplanmäßige Aufwendungen/Auszahlungen und sind
jeweils einem Zweckbindungsring zugeordnet.
e.) Die Einzahlungen bei
Produktkonto 111030.446130 Schadensersatz MeNo/Tribühne unterliegen der
Zweckbindung und dürfen für entsprechende Mehrauszahlungen beim Produktkonto
111030.544130 Schadensfall MeNo/Tribühne verwendet werden.
5. Die Aufwendungen
innerhalb eines Budgets mit Ausnahme der Verfügungsmittel, der internen
Leistungsverrechnungen, der Abschreibungen und der Zuführung zu Rückstellungen
und Rücklagen werden gem. § 22 GemHVO für gegenseitig deckungsfähig erklärt.
Dies gilt für die dazugehörenden Auszahlungen im Finanzhaushalt entsprechend.
6.
Die Auszahlungen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen
werden innerhalb eines Budgets für gegenseitig deckungsfähig erklärt.
7.
Die Aufwendungen und dazugehörenden Auszahlungen werden bei den
folgenden Produktkonten gem. § 23 (1) Abs. 3 für übertragbar erklärt:
111030.544130/744130 |
Schadensfall
MeNo/Tribühne |
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511100.559902/759902 |
Sonstige
Finanzaufwendungen Erst. Städtebauförderungsmittel |
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561000.531800/731800 |
Zuschüsse an übrige
Bereiche |
bis zu einer Höhe von
75.000 € |
8.
Die Aufwendungen für die
internen Leistungsbeziehungen – Unterhaltung und Bauhof werden gem. § 23 (1)
Abs. 3 GemHVO für übertragbar erklärt.
9.
Die zu offenen Verbindlichkeiten gehörenden Auszahlungen (Vorm.AO),
deren Aufwand bereits im ablaufenden Jahr rechnungswirksam ist, sowie die im
ablaufenden Jahr vorgemerkten Auszahlungen (Vorm AO) für
Finanzierungstätigkeit, werden gem. § 23 (1) Abs. 3 GemHVO für übertragbar
erklärt.
Abstimmung über den so geänderten, gesamten
Beschlussvorschlag:
|
CDU |
SPD |
B90/Die Grünen |
WiN-FW |
AfD |
FDP |
Sonstige |
Ja: |
5 |
3 |
3 |
2 |
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Nein: |
|
|
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Enthaltung: |
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1 |
1 |
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Befangen: |
|
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Bei
13 Ja-Stimmen und 2 Enthaltungen als Empfehlung für die Stadtvertretung
einstimmig beschlossen.