Beschluss:

 

Erlass der Haushaltssatzung für die Jahre 2024 / 2025

 

Die folgende Haushaltssatzung wird beschlossen:

 

Haushaltssatzung

 

der Stadt Norderstedt für die Haushaltsjahre 2024 und 2025

 

Aufgrund des § 77 der Gemeindeordnung wird nach Beschluss der Stadtvertretung vom 26.03.2024 folgende Haushaltssatzung erlassen:

 

§ 1

 

Der Haushaltsplan für die Haushaltsjahre 2024 und 2025 wird

 

2024

2025

1. im Ergebnisplan mit

 

 

einem Gesamtbetrag der Erträge auf

398.506.600 EUR

393.599.700 EUR

einem Gesamtbetrag der Aufwendungen auf

395.733.800 EUR

390.778.200 EUR

einem Jahresüberschuss von

2.772.800 EUR

2.821.500 EUR

einem Jahresfehlbetrag von

0 EUR

0 EUR

 

 

 

 

2024

2025

2. im Finanzplan mit

 

 

einem Gesamtbetrag der Einzahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit auf

382.030.200 EUR

386.614.500 EUR

einem Gesamtbetrag der Auszahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit auf

372.175.300 EUR

366.937.100 EUR

einem Gesamtbetrag der Einzahlungen aus der Investitionstätigkeit und der Finanzierungstätigkeit auf

88.398.000 EUR

143.107.400 EUR

einem Gesamtbetrag der Auszahlungen aus der Investitionstätigkeit und der Finanzierungstätigkeit auf

145.097.200 EUR

166.612.300 EUR

 

festgesetzt.

 

 

§ 2

Es werden festgesetzt:

 

2024

2025

1.   der Gesamtbetrag der Kredite (ohne Umschuldung) für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen auf

77.200.000 EUR

128.353.800 EUR

2.   der Gesamtbetrag der Verpflichtungsermächtigungen auf

63.010.500 EUR

77.403.000 EUR

3.    der Höchstbetrag der Kassenkredite auf

20.000.000 EUR

 20.000.000 EUR

4.   die Gesamtzahl der im Stellenplan ausgewiesenen Stellen auf

1.438,75 Stellen

1.438,75 Stellen

 

§ 3

 

Die Hebesätze für die Realsteuern werden wie folgt festgesetzt:

 

 

2024

2025

1.    Grundsteuer

 

 

a) für die land- und forstwirtschaftlichen Betriebe (Grundsteuer A)

300 %

300 %

b) für die Grundstücke (Grundsteuer B)

410 %

410 %

2.    Gewerbesteuer

440 %

440 %

 

§ 4

 

Der Höchstbetrag für unerhebliche über- und außerplanmäßige Aufwendungen und Auszahlungen und Verpflichtungsermächtigungen, für deren Leistung oder Eingehung die Oberbürgermeisterin ihre Zustimmung nach § 82 Gemeindeordnung Schleswig-Holstein (GO) erteilen kann, beträgt 25.000 EUR. Die Genehmigung der Stadtvertretung gilt in diesen Fällen als erteilt. Die Oberbürgermeisterin ist verpflichtet, ihre Entscheidungen dem jeweils zuständigen Fachausschuss und dem Hauptausschuss vierteljährlich zu berichten.

 

Für die Treuhandbereiche

·      Strategische Flächensicherung

·      Nordport

·      Frederikspark

·      Ulzburger Str./Rüsternweg

·      Schmuggelstieg

ist durch die Stadtvertretung unter Maßgabe der Unabweisbarkeit die grundsätzliche Zustimmung zur Leistung von über- bzw. außerplanmäßigen Aufwendungen und Auszahlungen gem. § 82 GO erteilt.

 

 

§ 5

 

Unerheblich im Sinne der § 4 Abs. 5 Satz 2 sowie § 6 Abs. 1 Ziff. 6 der Gemeindehaushaltsverordnung (GemHVO) sind Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen, wenn der Auszahlungsgebetrag für die einzelne Investition oder Investitionsförderungsmaßnahme weniger als 100.000 EUR beträgt.

 

Ebenso gelten Auszahlungen und Verpflichtungsermächtigungen für Bauten und Instandsetzungen an Bauten mit einem Auszahlungsbetrag unter 100.000 EUR als Vorhaben von geringer finanzieller Bedeutung im Sinne des § 12 Abs. 3 Satz 1 der GemHVO.

 

§ 6

 

Bewirtschaftungsregelungen

 

1.    Der Haushaltsplan wird gemäß § 4 Abs. 1 GemHVO in Teilpläne gegliedert.

2.      Die Erträge und Aufwendungen, sowie die Ein- und Auszahlungen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen werden gem. § 20 Abs. 1 und Abs. 2 GemHVO zu Budgets zusammengefasst, die die Ämter der örtlichen Verwaltungsgliederung abbilden (s. Budgetübersicht).

Dies ermöglicht über die Regelungen der §§ 21 - 23 GemHVO zur Zweckbindung, Deckungsfähigkeit und Übertragbarkeit eine flexible Haushaltsführung innerhalb der Budgets (Ämter).

3.      Die Bewirtschaftung (Ein- u. Auszahlungen) der Budgets darf gem. § 20 Abs. 3 GemHVO i. V. m. § 3 Abs. 2 Nr. 1 GemHVO nicht zu einer Minderung des Saldos aus laufender Verwaltungstätigkeit (Gesamtfinanzplan) führen.

4.      Zweckbindung gem. § 21 GemHVO

a.) Die Erträge/Einzahlungen für Gewerbesteuer, Gemeindeanteil an der Einkommensteuer und der Verzinsung von Steuernachforderungen unterliegen der Zweckbindung und dürfen für entsprechende Mehraufwendungen/-auszahlungen innerhalb des Teilplanes 61100 verwendet werden.

b.) Die Einzahlungen aus Grundstücksverkäufen im Budget Amt 60 unterliegen der Zweckbindung und dürfen für entsprechende Mehrauszahlungen innerhalb des Budgets Amt 60 verwendet werden.

c.)  Die Einzahlungen aus Umschuldungen unterliegen der Zweckbindung und dürfen für entsprechende Mehrauszahlungen innerhalb des Teilplanes 61200 verwendet werden.

d.) Die Mehraufwendungen/-auszahlungen der vorstehenden Absätze a bis c gelten gem. § 21 Abs. 3 GemHVO nicht als überplanmäßige Aufwendungen/Auszahlungen und sind jeweils einem Zweckbindungsring zugeordnet.

e.) Die Einzahlungen bei Produktkonto 111030.446130 Schadensersatz MeNo/Tribühne unterliegen der Zweckbindung und dürfen für entsprechende Mehrauszahlungen beim Produktkonto 111030.544130 Schadensfall MeNo/Tribühne verwendet werden.

5.    Die Aufwendungen innerhalb eines Budgets mit Ausnahme der Verfügungsmittel, der internen Leistungsverrechnungen, der Abschreibungen und der Zuführung zu Rückstellungen und Rücklagen werden gem. § 22 GemHVO für gegenseitig deckungsfähig erklärt. Dies gilt für die dazugehörenden Auszahlungen im Finanzhaushalt entsprechend.

6.      Die Auszahlungen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen werden innerhalb eines Budgets für gegenseitig deckungsfähig erklärt.

7.      Die Aufwendungen und dazugehörenden Auszahlungen werden bei den folgenden Produktkonten gem. § 23 (1) Abs. 3 für übertragbar erklärt:

111030.544130/744130

Schadensfall MeNo/Tribühne

 

511100.559902/759902

Sonstige Finanzaufwendungen Erst. Städtebauförderungsmittel

 

561000.531800/731800

Zuschüsse an übrige Bereiche

bis zu einer Höhe von 75.000 €

8.      Die Aufwendungen für die internen Leistungsbeziehungen – Unterhaltung und Bauhof werden gem. § 23 (1) Abs. 3 GemHVO für übertragbar erklärt.

9.      Die zu offenen Verbindlichkeiten gehörenden Auszahlungen (Vorm.AO), deren Aufwand bereits im ablaufenden Jahr rechnungswirksam ist, sowie die im ablaufenden Jahr vorgemerkten Auszahlungen (Vorm AO) für Finanzierungstätigkeit, werden gem. § 23 (1) Abs. 3 GemHVO für übertragbar erklärt.

 

 

 


Abstimmung über die ursprüngliche Beschlussvorlage:

 

 

CDU

SPD

B90/Die Grünen

WiN-FW

AfD

FDP

Sonstige

Ja:

16

13

10

7

 

4

1

Nein:

 

 

 

 

 

 

 

Enthaltung:

 

 

 

 

5

 

 

Befangen:

 

 

 

 

 

 

 

 

Bei 51 Ja-Stimmen und 5 Enthaltungen einstimmig beschlossen.