Sitzung: 26.03.2024 Stadtvertretung
Beschluss: einstimmig beschlossen
Abstimmung: Ja: 51, Nein: 0, Enthaltungen: 5, Befangen: 0
Vorlage: B 24/0121/1
Beschluss:
Erlass der Haushaltssatzung
für die Jahre 2024 / 2025
Die
folgende Haushaltssatzung wird beschlossen:
Haushaltssatzung
der
Stadt Norderstedt für die Haushaltsjahre 2024 und 2025
Aufgrund
des § 77 der Gemeindeordnung wird nach Beschluss der Stadtvertretung vom 26.03.2024
folgende Haushaltssatzung erlassen:
§ 1
Der
Haushaltsplan für die Haushaltsjahre 2024 und 2025 wird
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2024 |
2025 |
1. im Ergebnisplan mit |
|
|
einem Gesamtbetrag der Erträge auf |
398.506.600
EUR |
393.599.700
EUR |
einem Gesamtbetrag der Aufwendungen auf |
395.733.800
EUR |
390.778.200
EUR |
einem Jahresüberschuss von |
2.772.800
EUR |
2.821.500
EUR |
einem Jahresfehlbetrag von |
0
EUR |
0
EUR |
|
|
|
|
2024 |
2025 |
2. im Finanzplan mit |
|
|
einem Gesamtbetrag der
Einzahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit auf |
382.030.200
EUR |
386.614.500
EUR |
einem Gesamtbetrag der Auszahlungen aus laufender
Verwaltungstätigkeit auf |
372.175.300
EUR |
366.937.100
EUR |
einem Gesamtbetrag der Einzahlungen aus der
Investitionstätigkeit und der Finanzierungstätigkeit auf |
88.398.000
EUR |
143.107.400
EUR |
einem Gesamtbetrag der Auszahlungen aus der
Investitionstätigkeit und der Finanzierungstätigkeit auf |
145.097.200
EUR |
166.612.300
EUR |
festgesetzt.
§ 2
Es
werden festgesetzt:
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2024 |
2025 |
1. der Gesamtbetrag der Kredite (ohne Umschuldung) für
Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen auf |
77.200.000
EUR |
128.353.800
EUR |
2. der Gesamtbetrag der Verpflichtungsermächtigungen
auf |
63.010.500
EUR |
77.403.000
EUR |
3. der
Höchstbetrag der Kassenkredite auf |
20.000.000
EUR |
20.000.000 EUR |
4. die Gesamtzahl der im Stellenplan ausgewiesenen Stellen auf |
1.438,75
Stellen |
1.438,75
Stellen |
§ 3
Die
Hebesätze für die Realsteuern werden wie folgt festgesetzt:
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2024 |
2025 |
|
1.
Grundsteuer |
|
|
|
a) für die land- und
forstwirtschaftlichen Betriebe (Grundsteuer A) |
300
% |
300
% |
|
b) für die Grundstücke (Grundsteuer B) |
410
% |
410
% |
|
2.
Gewerbesteuer |
440
% |
440
% |
|
§ 4
Der Höchstbetrag für
unerhebliche über- und außerplanmäßige Aufwendungen und Auszahlungen und
Verpflichtungsermächtigungen, für deren Leistung oder Eingehung die
Oberbürgermeisterin ihre Zustimmung nach § 82 Gemeindeordnung
Schleswig-Holstein (GO) erteilen kann, beträgt 25.000 EUR. Die Genehmigung der
Stadtvertretung gilt in diesen Fällen als erteilt. Die Oberbürgermeisterin ist
verpflichtet, ihre Entscheidungen dem jeweils zuständigen Fachausschuss und dem
Hauptausschuss vierteljährlich zu berichten.
Für die Treuhandbereiche
· Strategische
Flächensicherung
· Nordport
· Frederikspark
· Ulzburger Str./Rüsternweg
· Schmuggelstieg
ist durch die
Stadtvertretung unter Maßgabe der Unabweisbarkeit die grundsätzliche Zustimmung
zur Leistung von über- bzw. außerplanmäßigen Aufwendungen und Auszahlungen gem.
§ 82 GO erteilt.
§ 5
Unerheblich im Sinne der §
4 Abs. 5 Satz 2 sowie § 6 Abs. 1 Ziff. 6 der Gemeindehaushaltsverordnung
(GemHVO) sind Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen, wenn der
Auszahlungsgebetrag für die einzelne Investition oder
Investitionsförderungsmaßnahme weniger als 100.000 EUR beträgt.
Ebenso gelten Auszahlungen
und Verpflichtungsermächtigungen für Bauten und Instandsetzungen an Bauten mit
einem Auszahlungsbetrag unter 100.000 EUR als Vorhaben von geringer
finanzieller Bedeutung im Sinne des § 12 Abs. 3 Satz 1 der GemHVO.
§ 6
Bewirtschaftungsregelungen
1. Der
Haushaltsplan wird gemäß § 4 Abs. 1 GemHVO in Teilpläne gegliedert.
2. Die
Erträge und Aufwendungen, sowie die Ein- und Auszahlungen für Investitionen und
Investitionsförderungsmaßnahmen werden gem. § 20 Abs. 1 und Abs. 2 GemHVO zu
Budgets zusammengefasst, die die Ämter der örtlichen Verwaltungsgliederung
abbilden (s. Budgetübersicht).
Dies ermöglicht über die
Regelungen der §§ 21 - 23 GemHVO zur Zweckbindung, Deckungsfähigkeit und
Übertragbarkeit eine flexible Haushaltsführung innerhalb der Budgets (Ämter).
3. Die
Bewirtschaftung (Ein- u. Auszahlungen) der Budgets darf gem. § 20 Abs. 3 GemHVO
i. V. m. § 3 Abs. 2 Nr. 1 GemHVO nicht zu einer Minderung des Saldos aus
laufender Verwaltungstätigkeit (Gesamtfinanzplan) führen.
4. Zweckbindung
gem. § 21 GemHVO
a.) Die
Erträge/Einzahlungen für Gewerbesteuer, Gemeindeanteil an der Einkommensteuer
und der Verzinsung von Steuernachforderungen unterliegen der Zweckbindung und
dürfen für entsprechende Mehraufwendungen/-auszahlungen innerhalb des
Teilplanes 61100 verwendet werden.
b.) Die
Einzahlungen aus Grundstücksverkäufen im Budget Amt 60 unterliegen der
Zweckbindung und dürfen für entsprechende Mehrauszahlungen innerhalb des
Budgets Amt 60 verwendet werden.
c.) Die
Einzahlungen aus Umschuldungen unterliegen der Zweckbindung und dürfen für
entsprechende Mehrauszahlungen innerhalb des Teilplanes 61200 verwendet werden.
d.) Die
Mehraufwendungen/-auszahlungen der vorstehenden Absätze a bis c gelten gem. §
21 Abs. 3 GemHVO nicht als überplanmäßige Aufwendungen/Auszahlungen und sind
jeweils einem Zweckbindungsring zugeordnet.
e.) Die
Einzahlungen bei Produktkonto 111030.446130 Schadensersatz MeNo/Tribühne
unterliegen der Zweckbindung und dürfen für entsprechende Mehrauszahlungen beim
Produktkonto 111030.544130 Schadensfall MeNo/Tribühne verwendet werden.
5. Die
Aufwendungen innerhalb eines Budgets mit Ausnahme der Verfügungsmittel, der
internen Leistungsverrechnungen, der Abschreibungen und der Zuführung zu
Rückstellungen und Rücklagen werden gem. § 22 GemHVO für gegenseitig
deckungsfähig erklärt. Dies gilt für die dazugehörenden Auszahlungen im
Finanzhaushalt entsprechend.
6. Die
Auszahlungen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen werden
innerhalb eines Budgets für gegenseitig deckungsfähig erklärt.
7. Die
Aufwendungen und dazugehörenden Auszahlungen werden bei den folgenden
Produktkonten gem. § 23 (1) Abs. 3 für übertragbar erklärt:
111030.544130/744130 |
Schadensfall
MeNo/Tribühne |
|
511100.559902/759902 |
Sonstige
Finanzaufwendungen Erst. Städtebauförderungsmittel |
|
561000.531800/731800 |
Zuschüsse an übrige
Bereiche |
bis zu einer Höhe von
75.000 € |
8. Die Aufwendungen für die internen
Leistungsbeziehungen – Unterhaltung und Bauhof werden gem. § 23 (1) Abs. 3
GemHVO für übertragbar erklärt.
9. Die zu
offenen Verbindlichkeiten gehörenden Auszahlungen (Vorm.AO), deren Aufwand
bereits im ablaufenden Jahr rechnungswirksam ist, sowie die im ablaufenden Jahr
vorgemerkten Auszahlungen (Vorm AO) für Finanzierungstätigkeit, werden gem. §
23 (1) Abs. 3 GemHVO für übertragbar erklärt.
Abstimmung über die ursprüngliche Beschlussvorlage:
|
CDU |
SPD |
B90/Die Grünen |
WiN-FW |
AfD |
FDP |
Sonstige |
Ja: |
16 |
13 |
10 |
7 |
|
4 |
1 |
Nein: |
|
|
|
|
|
|
|
Enthaltung: |
|
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|
5 |
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|
Befangen: |
|
|
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|
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Bei
51 Ja-Stimmen und 5 Enthaltungen einstimmig beschlossen.