Sitzung: 15.10.2001 Hauptausschuss
Beschluss: noch nicht festgelegt
Abstimmung: JA-Stimmen:0 NEIN-Stimmen:0 Enthaltungen:0
Vorlage: M01/0510
Die
Verwaltung wurde von den Mitgliedern des Hauptausschusses um Prüfung gebeten,
ob es rechtlich zulässig ist, das die FDP-Fraktion im Hauptausschuss Anträge
stellt, die für den Ausschuss für junge Menschen bzw. den Ausschuss für
Finanzen, Werke und Wirtschaft bestimmt sind, in denen die FDP-Fraktion aber
nicht mit Mitgliedern vertreten ist. Hierzu nimmt die Verwaltung wie folgt
Stellung:
Gemäß
§ 46 Abs. 11 Satz 3 GO muss die / der Ausschussvorsitzende eine Angelegenheit
u.a. dann auf die Tagesordnung eines Ausschusses setzen, wenn ein der
Gemeindevertretung angehörendes Ausschussmitglied dies verlangt.
Ein
materielles Prüfungsrecht besteht damit nicht (vgl. von Mutius,
Kommunalverfassungs-recht Schleswig-Holstein, 5. Auflage, § 34 Rdn. 2).
Frau
Krogmann als Stadtvertreterin kann also im vorliegenden Fall die Aufnahme in
die Tagesordnung verlangen.
Mit
der Aufnahme in die Tagesordnung ist aber keine Entscheidung über die
Zuständigkeit des Ausschusses oder die weitere Behandlung verbunden. Der
Ausschuss kann darüber in seiner Sitzung mit Mehrheit entscheiden. Etwa ob er
sich nicht mit einer Angelegenheit befassen will oder ob er sie zuständigkeitshalber
in einen anderen Ausschuss verweisen will.
Der
Ausschuss fragt nach, inwieweit aufgrund eines Verweisungsbeschlusses des
Hauptausschusses eine Verpflichtung für die Fachausschussvorsitzenden besteht,
diesen Punkt in die Tagesordnung des Fachausschusses aufzunehmen.
Das
Rechtsamt nimmt hierzu wie folgt Stellung:
Es
ist gemäß § 46 Abs. 11 i.V.m. § 34 Abs. 4 GO grundsätzlich die Aufgabe der
jeweiligen Ausschussvorsitzenden die Tagesordnung festzulegen.
Der
Hauptausschuss kann gemäß § 46 Abs. 11 Satz 3 GO nur insoweit Einfluss auf die
Tagesordnung eines Fachausschusses nehmen, als er im Rahmen seiner
Koordinierungsaufgabe nach § 45 b Abs. 1 Nr. 3 GO die Aufnahme einer bestimmten
Angelegenheit in die Tagesordnung verlangen kann. Nur in diesem Fall ist die /
der Ausschussvorsitzende verpflichtet, eine verwiesene Angelegenheit auf die
Tagesordnung zu nehmen.
In
allen übrigen Fällen handelt es sich lediglich um eine Bitte, eine bestimmte
Angelegenheit auf die Tagesordnung zu setzen.
Mit
einer Aufnahme in die Tagesordnung ist noch keine Entscheidung über die weitere
inhaltliche Behandlung der Angelegenheit verbunden.
Protokollauszug:
Amt 30, Amt 20, Amt 44