Beschluss: noch nicht festgelegt

Abstimmung: JA-Stimmen:0 NEIN-Stimmen:0 Enthaltungen:0

Die Verwaltung wurde von den Mitgliedern des Hauptausschusses um Prüfung gebeten, ob es rechtlich zulässig ist, das die FDP-Fraktion im Hauptausschuss Anträge stellt, die für den Ausschuss für junge Menschen bzw. den Ausschuss für Finanzen, Werke und Wirtschaft bestimmt sind, in denen die FDP-Fraktion aber nicht mit Mitgliedern vertreten ist. Hierzu nimmt die Verwaltung wie folgt Stellung:

 

 

Gemäß § 46 Abs. 11 Satz 3 GO muss die / der Ausschussvorsitzende eine Angelegenheit u.a. dann auf die Tagesordnung eines Ausschusses setzen, wenn ein der Gemeindevertretung angehörendes Ausschussmitglied dies verlangt.

Ein materielles Prüfungsrecht besteht damit nicht (vgl. von Mutius, Kommunalverfassungs-recht Schleswig-Holstein, 5. Auflage, § 34 Rdn. 2).

Frau Krogmann als Stadtvertreterin kann also im vorliegenden Fall die Aufnahme in die Tagesordnung verlangen.

 

Mit der Aufnahme in die Tagesordnung ist aber keine Entscheidung über die Zuständigkeit des Ausschusses oder die weitere Behandlung verbunden. Der Ausschuss kann darüber in seiner Sitzung mit Mehrheit entscheiden. Etwa ob er sich nicht mit einer Angelegenheit befassen will oder ob er sie zuständigkeitshalber in einen anderen Ausschuss verweisen will.

 

Der Ausschuss fragt nach, inwieweit aufgrund eines Verweisungsbeschlusses des Hauptausschusses eine Verpflichtung für die Fachausschussvorsitzenden besteht, diesen Punkt in die Tagesordnung des Fachausschusses aufzunehmen.

 

Das Rechtsamt nimmt hierzu wie folgt Stellung:

 

Es ist gemäß § 46 Abs. 11 i.V.m. § 34 Abs. 4 GO grundsätzlich die Aufgabe der jeweiligen Ausschussvorsitzenden die Tagesordnung festzulegen.

Der Hauptausschuss kann gemäß § 46 Abs. 11 Satz 3 GO nur insoweit Einfluss auf die Tagesordnung eines Fachausschusses nehmen, als er im Rahmen seiner Koordinierungsaufgabe nach § 45 b Abs. 1 Nr. 3 GO die Aufnahme einer bestimmten Angelegenheit in die Tagesordnung verlangen kann. Nur in diesem Fall ist die / der Ausschussvorsitzende verpflichtet, eine verwiesene Angelegenheit auf die Tagesordnung zu nehmen.

 

In allen übrigen Fällen handelt es sich lediglich um eine Bitte, eine bestimmte Angelegenheit auf die Tagesordnung zu setzen.

Mit einer Aufnahme in die Tagesordnung ist noch keine Entscheidung über die weitere inhaltliche Behandlung der Angelegenheit verbunden.

 

Protokollauszug: Amt 30, Amt 20, Amt 44