Sitzung: 17.10.2001 Ausschuss für junge Menschen
Beschluss: noch nicht festgelegt
Abstimmung: JA-Stimmen:0 NEIN-Stimmen:0 Enthaltungen:0
Herr Nicolai fragt an, ob es
zutrifft, dass die Beschäftigung von langzeitarbeitslosen Sozialempfängern in
den Küchen der Kitas geplant ist oder schon läuft.
Herr Struckmann teilt dazu
mit, dass gemäß §§ 18f BSHG Sozialhilfeempfänger grundsätzlich in
gemeinnützigen Einrichtungen beschäftigt werden können. Dieses soll dazu
dienen, dass diese Leistungsempfänger wieder in das Arbeitsleben eingegliedert
werden.
Voraussetzung für die
Beschäftigung ist die Schaffung einer zusätzlichen Stelle mit eigenständigen
Aufgaben. Demnach darf niemand lediglich als Krankheits- oder Urlaubsvertretung
eingestellt werden.
Der Einsatz eines
Sozialhilfeempfängers kann zur Qualitätsverbesserung dienen. Der Betrieb der
Einrichtung darf jedoch nicht durch das eventuelle Fernbleiben gefährdet
werden.
In der Regel werden diese
Personen 12 Monate mit maximal 25 Std./Woche beschäftigt. Die entstehenden
Personalkosten werden von der Sozialhilfeabteilung übernommen.
Auch in diesem Jahr mussten
zur Aufrechterhaltung des Betriebes einzelner Küchen wiederholt Kräfte aus
anderen Küchen abgezogen bzw. pädagogisches Personal in Küchen eingesetzt
werden. Sofern dies nicht möglich war, wurden externe Lösungen gefunden.
Für den Fachbereich wäre es
daher denkbar, jeweils eine zusätzliche Stelle in den 4 Großküchen für den
Einsatz von Personen nach §§ 18f BSHG zu schaffen. - Zur Zeit prüft das Amt für
Soziales, welche Personen für diese Maßnahmen infrage kommen.
Auszug: 402