Beschluss: noch nicht festgelegt

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Herr Nicolai fragt an, ob es zutrifft, dass die Beschäftigung von langzeitarbeitslosen Sozialempfängern in den Küchen der Kitas geplant ist oder schon läuft.

 

Herr Struckmann teilt dazu mit, dass gemäß §§ 18f BSHG Sozialhilfeempfänger grundsätzlich in gemeinnützigen Einrichtungen beschäftigt werden können. Dieses soll dazu dienen, dass diese Leistungsempfänger wieder in das Arbeitsleben eingegliedert werden.

Voraussetzung für die Beschäftigung ist die Schaffung einer zusätzlichen Stelle mit eigenständigen Aufgaben. Demnach darf niemand lediglich als Krankheits- oder Urlaubsvertretung eingestellt werden.

Der Einsatz eines Sozialhilfeempfängers kann zur Qualitätsverbesserung dienen. Der Betrieb der Einrichtung darf jedoch nicht durch das eventuelle Fernbleiben gefährdet werden.

In der Regel werden diese Personen 12 Monate mit maximal 25 Std./Woche beschäftigt. Die entstehenden Personalkosten werden von der Sozialhilfeabteilung übernommen.

Auch in diesem Jahr mussten zur Aufrechterhaltung des Betriebes einzelner Küchen wiederholt Kräfte aus anderen Küchen abgezogen bzw. pädagogisches Personal in Küchen eingesetzt werden. Sofern dies nicht möglich war, wurden externe Lösungen gefunden.

Für den Fachbereich wäre es daher denkbar, jeweils eine zusätzliche Stelle in den 4 Großküchen für den Einsatz von Personen nach §§ 18f BSHG zu schaffen. - Zur Zeit prüft das Amt für Soziales, welche Personen für diese Maßnahmen infrage kommen.

 

 

Auszug: 402