Sitzung: 20.12.2001 Ausschuss für Planung, Bau und Verkehr
Beschluss: noch nicht festgelegt
Abstimmung: JA-Stimmen:0 NEIN-Stimmen:0 Enthaltungen:0
Vorlage: M01/0622
Herr
Sievers gibt für das Amt 32 den folgenden Bericht:
Der
Planungsausschuss hat in seiner Sitzung am 20.02.1997, TOP 02, Vorlage-Nr
96/0845, den folgenden Beschluss gefasst:
“Das
gemeindliche Einvernehmen zur großflächigen Einführung von Tempo-30-Zonen -
entsprechend dem in der Sach- und Rechtslage sowie den Anlagen dargestelltem
Konzept - wird erteilt. Dabei sind die o. g. Anträge einzuarbeiten. Das Konzept
soll im Jahr 1997 umgesetzt werden. Dem vorgestellten Vorbehaltsnetz wird
zugestimmt.”
Das Stadtgebiet wurde daraufhin durch die Planung in
49 Zonen aufgeteilt, die einzeln abzuarbeiten sind. Durch die Teilung der Zone
38 in 38 und 38 a , der Zone 39 in 39 und 39 a sowie die Teilung der Zone 49 in
a und b sind bzw. waren insgesamt 52 Zonen zu überprüfen.
Vor
jeder Entscheidung der Straßenverkehrsbehörde muss ein Stellungnahmeverfahren
durchgeführt werden. Die StVO schreibt zu § 45 vor:
“Vor
jeder Entscheidung sind die Straßenbaubehörde und die Polizei zu hören.”
Um dieses Verfahren
durchführen zu können ist es erforderlich jedes Gebiet einer Einzelfallprüfung
zu unterziehen.
Die Kennzeichnung der Zonen
sollte größtenteils durch das Aufstellen der Zonenschilder , dem Aufbringen von nicht
amtlichen Fahrbahnmarkierungen, die kein Zeichen der StVO darstellen
(Zonen-Beginn = ssss), sowie ggf. geringfügigen baulichen
Maßnahmen erfolgen.
Zwischenzeitlich sind 38 Zonen von der
Verkehrsaufsicht angeordnet worden. In 6 dieser
Zonen stehen noch ergänzende Arbeiten bzw. erstmalige Kennzeichnungen aus. Von
den bestehenden Zonen sind noch 2 anhand der neuen StVO zu überprüfen. Eine
Aufhebung bislang bestehender Zonen ist bis dato nicht erforderlich geworden.
2 Zonen (21 und 25) befinden sich z. Z in einem
Stellungnahmeverfahren.
10 abgelehnte Zonen sind noch auf
Anordnungsfähigkeit nach der geänderten StVO zu überprüfen.
2 Zonen (2 und 4) sind z. Z. noch unbearbeitet.
Änderung der StVO zum 01.02.2001
Die 33. Verordnung zur Änderung
straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften sowie sie entsprechende Änderung der
VwV-StVO wird am 01. Februar 2001 in Kraft treten. Die neuen Bestimmungen über
Tempo 30-Zonen lassen sich wie folgt zusammenfassen (die wichtigsten Kriterien
werden im neuen § 45 Abs. 1 c StVO genannt):
- Bauliche Veränderungen im
Straßenraum sind künftig nicht mehr erforderlich.
- Zentraler Punkt des
neuen Konzeptes ist die Verkehrsfunktion der betreffenden Straße,
an der sich die neuen Vorschriften über Tempo 30-Zonen vorwiegend
orientieren.
Das schließt selbstverständlich nicht aus, dass zur Erhöhung der Akzeptanz von Tempo 30-Zonen auch künftig bauliche Maßnahmen vorgesehen werden können. Hierfür gelten die jeweils einschlägigen bundeseinheitlichen Richtlinien und Empfehlungen sowie ggf. ergänzende Ländererlasse. Werden bauliche Maßnahmen zur Geschwindigkeitsdämpfung vorgenommen darf von ihnen keine Beeinträchtigung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, keine Lärmbelästigung für die Anwohner und keine Erschwerung für den Buslinienverkehr ausgehen.
- Es dürfen keine
klassifizierten Straßen des überörtlichen Verkehrs (Bundes- Landes-
und Kreisstraßen) einbezogen werden.
- Es dürfen keine
sonstigen Vorfahrtstraßen (Kennzeichnung mit Z. 306 ) einbezogen werden. In
den Tempo 30-Zonen muss an den Kreuzungen und Einmündungen die
Vorfahrtregel “Rechts vor Links” gelten. Wo die Verkehrssicherheit es
wegen der Gestaltung der Kreuzung oder Einmündung oder die Belange des
Buslinienverkehrs es erfordern, kann abweichend von der Grundregel “Rechts
vor Links” die Vorfahrt durch Z. 301 (in begründeten Ausnahmefällen)
angeordnet werden.
- Fußgängerampeln sind
nicht explizit ausgeschlossen. Aufgrund der sonstigen für Tempo 30-Zonen
geltenden Vorschriften (u. a. die R-FGÜ) dürften die Voraussetzungen für
die zukünftige Anordnung neuer Fußgängerampeln in den Zonen jedoch in der
Regel nicht gegeben sein.
Grundsätzlich darf eine Zone
keine Straße mit Lichtzeichen geregelten Kreuzungen oder Einmündungen umfassen.
(Ausnahme:
Bestandsschutz für vorhandene Lichtzeichenanlagen in den vor dem 01.11.2000
angeordneten Zonen)
- Es dürfen keine
Fahrstreifenbegrenzungen (Z.
295) und Leitlinien (Z. 340) in den Zonen vorhanden sein.
- Es darf in den Zonen keine
benutzungspflichtigen Radwege (Z. 237 , 240 , 241 oder Z. 295 i. V. m. Z. 237) mehr geben.
- Es darf keine
Einbeziehung von Gewerbe- oder Industriegebieten erfolgen.
- Die Anordnung von Tempo
30-Zonen darf sich nur auf Straßen mit geringem Durchgangsverkehr
beziehen. Diese Bestimmung der
neuen VwV entspricht inhaltlich der im bisherigen schleswig-holsteinischen
Erlass über die Zonengeschwindigkeitsbeschränkungen vom 20.09.1993. Die
damalig Festlegung, dass der Anteil des Durchgangsverkehrs unter 30 %
liegen muss, wird deshalb auch künftig als Anhaltspunkt für die
Entscheidung über Tempo 30 Zonen dienen. Dabei ist in der Regel davon
auszugehen, dass eine Spitzenbelastung von mehr als 300 Kfz/h
auf einen erheblichen Anteil an Durchgangsverkehr hindeutet, so dass die
Voraussetzungen für die Anordnung einer Tempo 30 Zone in solchen Fällen
nur selten gegeben sein dürfte. Unter den Voraussetzungen des § 45 Abs. 9
StVO kann jedoch in Gefahrenbereichen ggf. eine punktuelle
Geschwindigkeitsbeschränkung in
Betracht kommen.
- Die Kommunen erhalten
einen Anspruch auf Einrichtung von Tempo 30 Zonen, wenn sämtliche
rechtliche Voraussetzungen erfüllt sind.
- Abweichungen bzw.
Ausnahmen von den Vorschriften des neuen § 45 Abs. 1 c sind nicht
zulässig.
Bei
der Dienstbesprechung des Landesamtes für Straßenbau und Straßenverkehr
Schleswig-Holstein mit den Leitern der Verkehrsbehörden, der Polizei und den
Straßenbaulastträgern am 14.12.2000 führte das MWTV aus, dass die neuen
Bestimmungen über Tempo 30 Zonen unmittelbar nach ihrem Inkrafttreten
(01.02.2001) in die Praxis umzusetzen sind. Dies erfordert insbesondere
hinsichtlich der bereits bestehenden Zonen eine unverzügliche Überprüfung in
Zusammenarbeit mit den jeweils betroffenen Kommunen.
Es wird daher z. Z. wie folgt verfahren (über diese
Vorgehensweise wurde am 15.02.2001 mit Berichtsvorlage M 01/0055 im Ausschuss
Planung, Bau und Verkehr berichtet):
1. |
Überprüfung der angeordneten und umgesetzten
Zonen, ob die geforderten Kriterien auf den Umsetzungsstand zutreffen.
Erforderlichenfalls werden anpassende Anordnungen erstellt. |
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2. |
Überprüfung der abgelehnten Zonen, ob diese
aufgrund der neuen Gesetzgebung nun doch anordnungsfähig sind; dann Anordnung
der Zonen. |
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3. |
Überprüfung der verbleibenden Zonen, ob eine
Anordnung aufgrund der neuen Gesetzgebung möglich ist. |
Die
bereits angeordneten Zonen werden vorrangig auf Einhaltung der geforderten
Kriterien überprüft, um die Rechtmäßigkeit der Anordnungen zu gewährleisten. Für
die Überprüfung einer Zone wird ein Arbeitsaufwand von ca. 2 Arbeitstagen
veranschlagt.
Innerhalb
der Zonen ist mit Ausführung der Überprüfung damit auch die Radwegnovelle
berücksichtigt.
Die
Anlage zum Bericht ist der Niederschrift als Anlage 2 beigefügt.
Protokollauszug
Amt 10