Beschluss: noch nicht festgelegt

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Herr Sievers gibt für das Amt 32 den folgenden Bericht:

 

Der Planungsausschuss hat in seiner Sitzung am 20.02.1997, TOP 02, Vorlage-Nr 96/0845, den folgenden Beschluss gefasst:

 

“Das gemeindliche Einvernehmen zur großflächigen Einführung von Tempo-30-Zonen - entsprechend dem in der Sach- und Rechtslage sowie den Anlagen dargestelltem Konzept - wird erteilt. Dabei sind die o. g. Anträge einzuarbeiten. Das Konzept soll im Jahr 1997 umgesetzt werden. Dem vorgestellten Vorbehaltsnetz wird zugestimmt.”

 

Das Stadtgebiet wurde daraufhin durch die Planung in 49 Zonen aufgeteilt, die einzeln abzuarbeiten sind. Durch die Teilung der Zone 38 in 38 und 38 a , der Zone 39 in 39 und 39 a sowie die Teilung der Zone 49 in a und b sind bzw. waren insgesamt 52 Zonen zu überprüfen.

 

Vor jeder Entscheidung der Straßenverkehrsbehörde muss ein Stellungnahmeverfahren durchgeführt werden. Die StVO schreibt zu § 45 vor:

 

“Vor jeder Entscheidung sind die Straßenbaubehörde und die Polizei zu hören.”

 

Um dieses Verfahren durchführen zu können ist es erforderlich jedes Gebiet einer Einzelfallprüfung zu unterziehen.

 

Die Kennzeichnung der Zonen sollte größtenteils durch das Aufstellen der Zonenschilder , dem Aufbringen von nicht amtlichen Fahrbahnmarkierungen, die kein Zeichen der StVO darstellen (Zonen-Beginn = ssss), sowie ggf. geringfügigen baulichen Maßnahmen erfolgen.

 

Zwischenzeitlich sind 38 Zonen von der Verkehrsaufsicht angeordnet worden. In  6 dieser Zonen stehen noch ergänzende Arbeiten bzw. erstmalige Kennzeichnungen aus. Von den bestehenden Zonen sind noch 2 anhand der neuen StVO zu überprüfen. Eine Aufhebung bislang bestehender Zonen ist bis dato nicht erforderlich geworden.

 

2 Zonen (21 und 25) befinden sich z. Z in einem Stellungnahmeverfahren.

 

10 abgelehnte Zonen sind noch auf Anordnungsfähigkeit nach der geänderten StVO zu überprüfen.

 

2 Zonen (2 und 4) sind z. Z. noch unbearbeitet.

 

 

Änderung der StVO zum 01.02.2001

 

Die 33. Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften sowie sie entsprechende Änderung der VwV-StVO wird am 01. Februar 2001 in Kraft treten. Die neuen Bestimmungen über Tempo 30-Zonen lassen sich wie folgt zusammenfassen (die wichtigsten Kriterien werden im neuen § 45 Abs. 1 c StVO genannt):

 

  1. Bauliche Veränderungen im Straßenraum sind künftig nicht mehr erforderlich.

 

  1. Zentraler Punkt des neuen Konzeptes ist die Verkehrsfunktion der betreffenden Straße, an der sich die neuen Vorschriften über Tempo 30-Zonen vorwiegend orientieren.
    Das schließt selbstverständlich nicht aus, dass zur Erhöhung der Akzeptanz von Tempo 30-Zonen  auch künftig bauliche Maßnahmen vorgesehen werden können. Hierfür gelten die jeweils einschlägigen bundeseinheitlichen Richtlinien und Empfehlungen sowie ggf. ergänzende Ländererlasse. Werden bauliche Maßnahmen zur Geschwindigkeitsdämpfung vorgenommen darf von ihnen keine Beeinträchtigung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, keine Lärmbelästigung für die Anwohner und keine Erschwerung für den Buslinienverkehr ausgehen.

 

  1. Es dürfen keine klassifizierten Straßen des überörtlichen Verkehrs (Bundes- Landes- und Kreisstraßen) einbezogen werden.

 

  1. Es dürfen keine sonstigen Vorfahrtstraßen (Kennzeichnung mit Z. 306 ) einbezogen werden. In den Tempo 30-Zonen muss an den Kreuzungen und Einmündungen die Vorfahrtregel “Rechts vor Links” gelten. Wo die Verkehrssicherheit es wegen der Gestaltung der Kreuzung oder Einmündung oder die Belange des Buslinienverkehrs es erfordern, kann abweichend von der Grundregel “Rechts vor Links” die Vorfahrt durch Z. 301  (in begründeten Ausnahmefällen) angeordnet werden.

 

  1. Fußgängerampeln sind nicht explizit ausgeschlossen. Aufgrund der sonstigen für Tempo 30-Zonen geltenden Vorschriften (u. a. die R-FGÜ) dürften die Voraussetzungen für die zukünftige Anordnung neuer Fußgängerampeln in den Zonen jedoch in der Regel nicht gegeben sein.

Grundsätzlich darf eine Zone keine Straße mit Lichtzeichen geregelten Kreuzungen oder Einmündungen umfassen. (Ausnahme: Bestandsschutz für vorhandene Lichtzeichenanlagen in den vor dem 01.11.2000 angeordneten Zonen)

 

  1. Es dürfen keine Fahrstreifenbegrenzungen  (Z. 295) und Leitlinien (Z. 340) in den Zonen vorhanden sein.

 

  1. Es darf in den Zonen keine benutzungspflichtigen Radwege (Z. 237 , 240 , 241  oder Z. 295 i. V. m. Z. 237) mehr geben.

 

  1. Es darf keine Einbeziehung von Gewerbe- oder Industriegebieten erfolgen.

 

  1. Die Anordnung von Tempo 30-Zonen darf sich nur auf Straßen mit geringem Durchgangsverkehr beziehen. Diese Bestimmung  der neuen VwV entspricht inhaltlich der im bisherigen schleswig-holsteinischen Erlass über die Zonengeschwindigkeitsbeschränkungen vom 20.09.1993. Die damalig Festlegung, dass der Anteil des Durchgangsverkehrs unter 30 % liegen muss, wird deshalb auch künftig als Anhaltspunkt für die Entscheidung über Tempo 30 Zonen dienen. Dabei ist in der Regel davon auszugehen, dass eine Spitzenbelastung von mehr als 300 Kfz/h auf einen erheblichen Anteil an Durchgangsverkehr hindeutet, so dass die Voraussetzungen für die Anordnung einer Tempo 30 Zone in solchen Fällen nur selten gegeben sein dürfte. Unter den Voraussetzungen des § 45 Abs. 9 StVO kann jedoch in Gefahrenbereichen ggf. eine punktuelle Geschwindigkeitsbeschränkung  in Betracht kommen.

 

  1. Die Kommunen erhalten einen Anspruch auf Einrichtung von Tempo 30 Zonen, wenn sämtliche rechtliche Voraussetzungen erfüllt sind.

 

  1. Abweichungen bzw. Ausnahmen von den Vorschriften des neuen § 45 Abs. 1 c sind nicht zulässig.

 

Bei der Dienstbesprechung des Landesamtes für Straßenbau und Straßenverkehr Schleswig-Holstein mit den Leitern der Verkehrsbehörden, der Polizei und den Straßenbaulastträgern am 14.12.2000 führte das MWTV aus, dass die neuen Bestimmungen über Tempo 30 Zonen unmittelbar nach ihrem Inkrafttreten (01.02.2001) in die Praxis umzusetzen sind. Dies erfordert insbesondere hinsichtlich der bereits bestehenden Zonen eine unverzügliche Überprüfung in Zusammenarbeit mit den jeweils betroffenen Kommunen.

 

 

Es wird daher z. Z. wie folgt verfahren (über diese Vorgehensweise wurde am 15.02.2001 mit Berichtsvorlage M 01/0055 im Ausschuss Planung, Bau und Verkehr berichtet):

 

1.

Überprüfung der angeordneten und umgesetzten Zonen, ob die geforderten Kriterien auf den Umsetzungsstand zutreffen. Erforderlichenfalls werden anpassende Anordnungen erstellt.

 

 

2.

Überprüfung der abgelehnten Zonen, ob diese aufgrund der neuen Gesetzgebung nun doch anordnungsfähig sind; dann Anordnung der Zonen.

 

 

3.

Überprüfung der verbleibenden Zonen, ob eine Anordnung aufgrund der neuen Gesetzgebung möglich ist.

 

 

 

Die bereits angeordneten Zonen werden vorrangig auf Einhaltung der geforderten Kriterien überprüft, um die Rechtmäßigkeit der Anordnungen zu gewährleisten. Für die Überprüfung einer Zone wird ein Arbeitsaufwand von ca. 2 Arbeitstagen veranschlagt.

 

Innerhalb der Zonen ist mit Ausführung der Überprüfung damit auch die Radwegnovelle berücksichtigt.

 

Die Anlage zum Bericht ist der Niederschrift als Anlage 2 beigefügt.

 

Protokollauszug Amt 10