Sitzung: 15.05.2002 Ausschuss für Umweltschutz
Beschluss: noch nicht festgelegt
Abstimmung: JA-Stimmen:0 NEIN-Stimmen:0 Enthaltungen:0
Vorlage: M02/0233
Aufgrund
verschiedener telefonischer und schriftlicher Anfragen wird das Thema
Wasserverbände und Kosten der Gewässerunterhaltung im Folgenden noch einmal
grundsätzlich erläutert.
Die
Unterhaltungspflicht für die Gewässer 2. Ordnung (§ 40 Abs. 1
Landeswassergesetz - LWG) wird von Wasser- und Bodenverbänden bzw. wenn keine
Verbände bestehen oder diese unzweckmäßig sind von den Anliegergemeinden
erfüllt (§ 42 LWG). Kleine Gewässer von wasserwirtschaftlich untergeordneter
Bedeutung (§ 40 Abs. 2 LWG), dies sind z.B. Gewässer, die keine besondere
Bedeutung für die Vorflut haben oder Gewässer, die überwiegend der Entwässerung
von Verkehrsflächen oder ausschließlich der Ableitung von Abwasser dienen, sind
von den Eigentümern, den Anliegern oder den Eigentümern von Grundstücken oder
Anlagen die aus der Unterhaltung Vorteile haben, zu unterhalten. Anlagen in und
an Gewässern z.B. Regenrückhaltebecken sind von den Unternehmern zu unterhalten.
So
unterhält die Stadt Norderstedt die Tarpenbek mit ihren Nebenarmen selbst,
während die Gewässer im Einzugsbereich der Mühlenau z.B. Moorbek und
Rugenwedelsau vom Wasserverband Mühlenau unterhalten werden. Weitere Verbände,
in denen die Stadt Mitglied ist, sind der Wasserverband mittlere Alster und der
Wasserverband Pinnau - Billsbek - Gronau.
Die
Wasserverbände legen ihren Unterhaltungsaufwand auf die Mitglieder um. Der
Beitragsmaßstab richtet sich allerdings nicht nach der Länge oder dem Unterhaltungsaufwand
für die im Stadtgebiet zu unterhaltenden Gewässer, sondern gemäß § 43 LWG nach
der Flächengröße für alle Grundflächen im Einzugsgebiet. Je nach Beschaffenheit
der Flächen sind Zu- oder Abschläge möglich.
Aus
den so ermittelten Beitragseinheiten multipliziert mit dem jeweiligen Hebesatz,
der durch den Verbandsausschuss festgelegt wird, errechnet sich der zu zahlende
Beitrag. Für den Wasserverband Mühlenau beträgt dieser z.B. zurzeit ca. 18.500
€ im Jahr, mittlere Alster ca. 5.900,-- €, Pinnau-Bilsbek-Gronau ca. 6.500,--
€.
Der
Beitragsmaßstab ändert sich auch dann nicht, wenn Gewässerabschnitte aus der
Unterhaltungspflicht des Verbandes herausgenommen werden. Dies ist der Fall für
den Oberlauf der Rugenmühlensau im Gewerbegebiet Nettelkrögen. Für diesen 560 m
langen Abschnitt ist ab 1995 die Unterhaltungspflicht des Verbandes im
Einvernehmen zwischen Stadt, Wasserverband und dem Kreis Pinneberg als
zuständige Aufsichtsbehörde entfallen, da es sich bei dieser Gewässerstrecke um
eine Ortsentwässerungsanlage handelt und diese überwiegend der Ableitung von
Niederschlagswasser bebauten Gebieten dient.
Weiterhin
wurde die Unterhaltungspflicht für die Moorbek vom Friedrichsgaber Weg
flußaufwärts mit dem Planfeststellungsbeschluss zum Ausbau der Moorbek vom 10.
Juli 1985 auf die Stadt Norderstedt übertragen.
Die
Kosten für die Unterhaltung dieser Gewässerabschnitte sind unterschiedlich. Die
Rugenwedelsau muss alle 1 bis 2 Jahre geräumt bzw. freigeschnitten werden. Je
nach Aufwand liegen die Kosten zwischen 2.000 € und 4.000 €. Im Bereich der
Moorbek fallen überwiegend Kosten für die Unterhaltung der Teiche und
Rückhaltebecken an. In 2001 z.B. ca. 13.000 € für eine Teichentschlammung,
2.500 € für die Entkrautung des Regenrückhaltebeckens Waldstraße. Im Bereich
des Bachlaufes selbst ist in den letzten Jahren lediglich oberhalb der
Waldstraße ein kurzer Abschnitt geräumt worden. Die Kosten betrugen ca. 2.100
€.
Für
die Unterhaltung der Gewässer 2. Ordnung gemäß § 40 Abs. 1 LWG gewährt das Land
den Wasser- und Bodenverbänden und Gemeinden Zuschüsse.
Bis
1998 erfolgte die Förderung aufgrund der tatsächlichen Aufwendungen. Die
förderungsfähigen Kosten wurden vom AW bzw. staatlichem Umweltamt nach Vorlage
der Rechnungen für die durchgeführten
Unterhaltungsarbeiten festgestellt. Aufgrund dieser Feststellung wurde dann der
anteilige Zuschuss (zwischen 30 und 60 %) vom Land ausgezahlt.
Durch
Artikel 6 des Haushaltsbegleitgesetzes 1998 sind seit 1998 die Zuschüsse
pauschaliert. Die Bemessung erfolgt nach dem prozentualen Anteil des
Mittelwerts der förderungsfähigen Aufwendungen für einen Zeitraum von 5 Jahren
an den gesamten Aufwendungen aller Unterhaltungspflichtigen. Dem
Pauschalzuschuss für das Jahr 2002 liegt z.B. der Durchschnittswert der Jahre
1995 - 1999 zugrunde. Die Aufteilung erfolgt im Rahmen der zur Verfügung
stehenden Haushaltsmittel des Landes.
Informationen
über die Zuschüsse die die Wasser- und Bodenverbände erhalten, liegen der
hauptamtlichen Verwaltung nicht vor.
Weitere
Informationen zur Gründung von Bearbeitungsgebietsverbänden im Rahmen der
Umsetzung der EU-Wasserrahmenrichtlinie sind der beigefügten Beantwortung der
Anfrage von Frau Hahn im Hauptausschuss zu entnehmen (Anlage 3).
Herr
Langeheinecke erläutert die Hintergründe.
Herr
Möller beantwortet Fragen der Ausschussmitglieder (siehe auch Anlage 4.)
Frau
Hahn erinnert an die Anfragen zur Vorstellung des Kanalkatasters, der
Problematik der Entwässerung des Gelände des zukünftigen LDZ sowie die
Problematik des Fremdwasseranteils in den Abwässern.
Protokollauszug: |
|
|
|
604 |
|