Beschluss: noch nicht festgelegt

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Aufgrund verschiedener telefonischer und schriftlicher Anfragen wird das Thema Wasserverbände und Kosten der Gewässerunterhaltung im Folgenden noch einmal grundsätzlich erläutert.

 

Die Unterhaltungspflicht für die Gewässer 2. Ordnung (§ 40 Abs. 1 Landeswassergesetz - LWG) wird von Wasser- und Bodenverbänden bzw. wenn keine Verbände bestehen oder diese unzweckmäßig sind von den Anliegergemeinden erfüllt (§ 42 LWG). Kleine Gewässer von wasserwirtschaftlich untergeordneter Bedeutung (§ 40 Abs. 2 LWG), dies sind z.B. Gewässer, die keine besondere Bedeutung für die Vorflut haben oder Gewässer, die überwiegend der Entwässerung von Verkehrsflächen oder ausschließlich der Ableitung von Abwasser dienen, sind von den Eigentümern, den Anliegern oder den Eigentümern von Grundstücken oder Anlagen die aus der Unterhaltung Vorteile haben, zu unterhalten. Anlagen in und an Gewässern z.B. Regenrückhaltebecken sind von den Unternehmern zu unterhalten.

 

So unterhält die Stadt Norderstedt die Tarpenbek mit ihren Nebenarmen selbst, während die Gewässer im Einzugsbereich der Mühlenau z.B. Moorbek und Rugenwedelsau vom Wasserverband Mühlenau unterhalten werden. Weitere Verbände, in denen die Stadt Mitglied ist, sind der Wasserverband mittlere Alster und der Wasserverband Pinnau - Billsbek - Gronau.

 

Die Wasserverbände legen ihren Unterhaltungsaufwand auf die Mitglieder um. Der Beitragsmaßstab richtet sich allerdings nicht nach der Länge oder dem Unterhaltungsaufwand für die im Stadtgebiet zu unterhaltenden Gewässer, sondern gemäß § 43 LWG nach der Flächengröße für alle Grundflächen im Einzugsgebiet. Je nach Beschaffenheit der Flächen sind Zu- oder Abschläge möglich.

 

Aus den so ermittelten Beitragseinheiten multipliziert mit dem jeweiligen Hebesatz, der durch den Verbandsausschuss festgelegt wird, errechnet sich der zu zahlende Beitrag. Für den Wasserverband Mühlenau beträgt dieser z.B. zurzeit ca. 18.500 € im Jahr, mittlere Alster ca. 5.900,-- €, Pinnau-Bilsbek-Gronau ca. 6.500,-- €.

 

Der Beitragsmaßstab ändert sich auch dann nicht, wenn Gewässerabschnitte aus der Unterhaltungspflicht des Verbandes herausgenommen werden. Dies ist der Fall für den Oberlauf der Rugenmühlensau im Gewerbegebiet Nettelkrögen. Für diesen 560 m langen Abschnitt ist ab 1995 die Unterhaltungspflicht des Verbandes im Einvernehmen zwischen Stadt, Wasserverband und dem Kreis Pinneberg als zuständige Aufsichtsbehörde entfallen, da es sich bei dieser Gewässerstrecke um eine Ortsentwässerungsanlage handelt und diese überwiegend der Ableitung von Niederschlagswasser bebauten Gebieten dient.

 

Weiterhin wurde die Unterhaltungspflicht für die Moorbek vom Friedrichsgaber Weg flußaufwärts mit dem Planfeststellungsbeschluss zum Ausbau der Moorbek vom 10. Juli 1985 auf die Stadt Norderstedt übertragen.

 

Die Kosten für die Unterhaltung dieser Gewässerabschnitte sind unterschiedlich. Die Rugenwedelsau muss alle 1 bis 2 Jahre geräumt bzw. freigeschnitten werden. Je nach Aufwand liegen die Kosten zwischen 2.000 € und 4.000 €. Im Bereich der Moorbek fallen überwiegend Kosten für die Unterhaltung der Teiche und Rückhaltebecken an. In 2001 z.B. ca. 13.000 € für eine Teichentschlammung, 2.500 € für die Entkrautung des Regenrückhaltebeckens Waldstraße. Im Bereich des Bachlaufes selbst ist in den letzten Jahren lediglich oberhalb der Waldstraße ein kurzer Abschnitt geräumt worden. Die Kosten betrugen ca. 2.100 €.

 

Für die Unterhaltung der Gewässer 2. Ordnung gemäß § 40 Abs. 1 LWG gewährt das Land den Wasser- und Bodenverbänden und Gemeinden Zuschüsse.

 

Bis 1998 erfolgte die Förderung aufgrund der tatsächlichen Aufwendungen. Die förderungsfähigen Kosten wurden vom AW bzw. staatlichem Umweltamt nach Vorlage der  Rechnungen für die durchgeführten Unterhaltungsarbeiten festgestellt. Aufgrund dieser Feststellung wurde dann der anteilige Zuschuss (zwischen 30 und 60 %) vom Land ausgezahlt.

 

Durch Artikel 6 des Haushaltsbegleitgesetzes 1998 sind seit 1998 die Zuschüsse pauschaliert. Die Bemessung erfolgt nach dem prozentualen Anteil des Mittelwerts der förderungsfähigen Aufwendungen für einen Zeitraum von 5 Jahren an den gesamten Aufwendungen aller Unterhaltungspflichtigen. Dem Pauschalzuschuss für das Jahr 2002 liegt z.B. der Durchschnittswert der Jahre 1995 - 1999 zugrunde. Die Aufteilung erfolgt im Rahmen der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel des Landes.

 

Informationen über die Zuschüsse die die Wasser- und Bodenverbände erhalten, liegen der hauptamtlichen Verwaltung nicht vor.

 

Weitere Informationen zur Gründung von Bearbeitungsgebietsverbänden im Rahmen der Umsetzung der EU-Wasserrahmenrichtlinie sind der beigefügten Beantwortung der Anfrage von Frau Hahn im Hauptausschuss zu entnehmen (Anlage 3).

 

 

Herr Langeheinecke erläutert die Hintergründe.

 

Herr Möller beantwortet Fragen der Ausschussmitglieder (siehe auch Anlage 4.)

 

Frau Hahn erinnert an die Anfragen zur Vorstellung des Kanalkatasters, der Problematik der Entwässerung des Gelände des zukünftigen LDZ sowie die Problematik des Fremdwasseranteils in den Abwässern.

 

Protokollauszug:

 

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