Beschluss: noch nicht festgelegt

Abstimmung: JA-Stimmen:0 NEIN-Stimmen:0 Enthaltungen:0

Frau Paschen bittet um eine kurze Darstellung des Verfahrens bei Bekleidungsbeihilfen (Höhe, Verwendungsnachweise).

Der Kreis Segeberg als örtlicher Träger der Sozialhilfe hat mit Rundverfügung vom 04.01.1991 (zuletzt geändert mit Rundverfügung vom 03.12.2001) die Bekleidungsbeihilfe wie folgt geregelt:

Im Bereich der Hilfen zum Lebensunterhalt außerhalb von Einrichtungen:

Pauschalierte Bekleidungsbeihilfe von 240 € jährlich für Personen bis zur Vollendung des 15. Lebensjahres, ab dem 16. Lebensjahr 300 € jährlich.

Die Auszahlung erfolgt auf Antrag in 2 Halbjahresraten zum 1.4. und 01.10. eines Jahres. Ein Verwendungsnachweis ist nicht erforderlich.

Erstmalige Zahlung einer Pauschale ist frühestens 6 Monate nach erstem Hilfebezug möglich, da davon ausgegangen werden muss, das eine Grundausstattung vorhanden ist.

Darüber hinaus gehende Bedarfe (Beispiel: Starke Gewichtszunahme nach Erkrankung) müssen mit besonderer Begründung einzeln beantragt werden, hier müssen dann auch Nachweise über die zweckentsprechende Verwendung der Mittel geführt werden.

Im Bereich der Hilfen in Einrichtungen:

Einzelantrag, Forderung eines Nachweises hängt von den Umständen des Einzelfalles ab.

Bei Asylbewerbern wird keine besondere Bekleidungsbeihilfe gezahlt, da entsprechende Beträge bereits in den Grundleistungen enthalten sind.

Über die gesetzlichen Leistungen hinaus kann in Norderstedt jederzeit die Bekleidungskammer des DRK in Anspruch genommen werden.

Die Mitteilungsvorlage wird zur Kenntnis genommen.

 

AUSZUG : 501