Sitzung: 23.05.2002 Sozialausschuss
Beschluss: noch nicht festgelegt
Abstimmung: JA-Stimmen:0 NEIN-Stimmen:0 Enthaltungen:0
Vorlage: M02/0196
Frau Paschen bittet um eine kurze Darstellung des Verfahrens
bei Bekleidungsbeihilfen (Höhe, Verwendungsnachweise).
Der Kreis Segeberg als örtlicher Träger der
Sozialhilfe hat mit Rundverfügung vom 04.01.1991 (zuletzt geändert mit
Rundverfügung vom 03.12.2001) die Bekleidungsbeihilfe wie folgt geregelt:
Im Bereich der Hilfen zum Lebensunterhalt außerhalb
von Einrichtungen:
Pauschalierte Bekleidungsbeihilfe von 240 € jährlich
für Personen bis zur Vollendung des 15. Lebensjahres, ab dem 16. Lebensjahr 300
€ jährlich.
Die Auszahlung erfolgt auf Antrag in 2 Halbjahresraten
zum 1.4. und 01.10. eines Jahres. Ein Verwendungsnachweis ist nicht
erforderlich.
Erstmalige Zahlung einer Pauschale ist frühestens 6
Monate nach erstem Hilfebezug möglich, da davon ausgegangen werden muss, das
eine Grundausstattung vorhanden ist.
Darüber hinaus gehende Bedarfe (Beispiel: Starke
Gewichtszunahme nach Erkrankung) müssen mit besonderer Begründung einzeln
beantragt werden, hier müssen dann auch Nachweise über die zweckentsprechende
Verwendung der Mittel geführt werden.
Im Bereich der Hilfen in Einrichtungen:
Einzelantrag, Forderung eines Nachweises hängt von
den Umständen des Einzelfalles ab.
Bei Asylbewerbern wird keine besondere
Bekleidungsbeihilfe gezahlt, da entsprechende Beträge bereits in den
Grundleistungen enthalten sind.
Über die gesetzlichen Leistungen hinaus kann in
Norderstedt jederzeit die Bekleidungskammer des DRK in Anspruch genommen
werden.
Die
Mitteilungsvorlage wird zur Kenntnis genommen.
AUSZUG
: 501