Sitzung: 05.06.2002 Ausschuss für junge Menschen
Beschluss: noch nicht festgelegt
Abstimmung: JA-Stimmen:0 NEIN-Stimmen:0 Enthaltungen:0
Vorlage: M02/0269
Herr
Wochnowski berichtet:
In
obiger Sitzung hat Frau Reinders um Auskunft gebeten, unter welchen Voraussetzungen,
zu welchen Themen der Personalrat eine Stellungnahme in den Sitzungen der
Ausschüsse abgeben darf. Sie hat sich hierbei auf eine Sitzung des Ausschusses
für junge Menschen bezogen, in der die Abgabe einer Stellungnahme des
Personalrates verweigert wurde. Hierzu nimmt die Rechtsabteilung wie folgt
Stellung:
In Selbstverwaltungsangelegenheiten, bei denen eine Entscheidungskompetenz der
Stadtvertretung besteht, ist die mitbestimmungsrechtliche Zuständigkeit des
Personalrates durch die Sonderregelung des § 83 Mitbestimmungsgesetz (MBG)
beschränkt. Sofern eine Maßnahme der Entscheidung der Stadtvertretung
unterliegt, finden die §§ 52 bis 55 MBG keine Anwendung. Wenn eine solche
Entscheidung bevorsteht, unterrichtet die Dienststellenleitung unverzüglich und
unbeschadet des § 49 MBG den Personalrat. Das den Vorsitz führende Mitglied des
Personalrates ist dann berechtigt, vor der Entscheidung an den Sitzungen diese
Organe für die Dauer der Beratung über die Maßnahme teilzunehmen. Es kann die
Auffassung des Personalrates darlegen und an der Erörterung der Maßnahme
teilnehmen.
Das heißt, ein Anspruch, gehört zu werden, besteht zum Einen nur für das den
Vorsitz führende Mitglied des Personalrates und zum Anderen auch nur in solchen
Sitzungen des zuständigen Gremiums, in denen über die Angelegenheit beraten
wird.
Das Entscheidungsrecht über die Einführung eines Pilotprojektes “betreute
Grundschule” als freiwillige Aufgabe liegt hier gemäß § 27 GO allein bei
der Stadtvertretung. In der angesprochenen Sitzung des Ausschusses für junge
Menschen ging es ausweislich der Tagesordnung deshalb auch nur um einen
Sachstandsbericht, nicht um eine Entscheidung. Ein “Rederecht” für die für den
Personalrat teilnehmende Frau Junker bestand deshalb nicht. Dies gilt um so mehr,
als sie im Personalrat nicht den Vorsitz führt.
Gemäß § 83 Abs. 2 MBG gilt das eben zum Anhörungsrecht Gesagte auch für das Verfahren
in den Fachausschüssen, sofern diese in Mitbestimmungsangelegenheiten Entscheidungskompetenzen
besitzen.