Beschluss: noch nicht festgelegt

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Herr Seevaldt gibt für das Amt 70 den folgenden Bericht.

 

Die Fraktion Grüne Alternative bat mit Schreiben vom 26.04.2002 um Klärung der folgenden Frage: Gibt es eine Möglichkeit die Straßengebühren gerechter zu verteilen als nach Anlieger-Fläche?

 

 

Bei der Frage nach der “gerechtesten” Verteilung einer Straßenreinigungsgebühr handelt es sich um eine subjektive Einschätzung. Das Betriebsamt kann hier nicht der Entschei­dungs­findung durch die politischen Gremien vorweg greifen. Als objektive Kriterien sind folgende Aspekte zu berücksichtigen:

 

 

Die Rechtsgrundlage zur Erhebung einer Straßenreinigungsgebühr bildet § 45 Absatz 3 Ziffer 3 des Straßen- und Wegegesetzes des Landes Schleswig-Holstein (StrWG). Demnach sind die Gemeinden berechtigt, “die Eigentümerinnen oder Eigentümer (...) der anliegenden Grund­stücke sowie der durch die Straße erschlossenen Grundstücke zu den entstandenen Kosten heran zu ziehen; die Herangezogenen gelten als Benutzerinnen und Benutzer einer Ein­rich­tung einer Einrichtung im Sinne des § 6 des Kommunalabgabengesetzes des Landes Schleswig-Holstein.  Mithin kann die Erhebung einer Straßenreinigungsgebühr nicht bloß auf die Anlieger beschränkt werden, auch die Hinterlieger sind zur Gebühr heran zu ziehen. Einen konkreten Maßstab zur Berechnung der Straßenreinigungsgebühr gibt das StrWG nicht vor.

 

 

Möglichkeiten der Veranlagung:

 

1)       Grundstücksfrontlänge

 

Der in Schleswig-Holstein allgemein übliche Maßstab ist die Grundstücks­front­länge, nicht die Grundstücksfläche, wobei für die nicht oder nur teilweise anliegenden Grund­stücke ein Maßstab zur Berechnung einer fiktiven Frontlänge festgelegt werden muss. In der Muster-Straßenreinigungsgebührensatzung des Städteverbandes Schleswig-Holstein von 1998 heißt es hierzu (§ 3 - Gebührenmaßstab und Gebühren­satz):

 

(1)     Bemessungsgrundlage für die Benutzungsgebühr sind die Straßenfrontlänge des Grundstücks sowie die Häufigkeit der Reinigungen.

 

(2)     Als Straßenfrontlänge (Absatz 1) gilt:

a)      bei einem Grundstück, das an der Straße anliegt, die Länge der Grundstücksseite entlang der Straße

b)      bei einem Grundstück, das mit weniger als zwei Drittel seiner längsten Ausdehnung parallel zu der zu reinigenden Straße an der Straße anliegt:  Zwei Drittel der längsten Ausdehnung des Grundstücks parallel zu der zu reinigenden Straße abzüglich ein Viertel des Unterschiedes zu der tatsächlichen Frontlänge

c)       bei einem Grundstück, das nicht an der zu reinigenden Straße anliegt, aber von ihr erschlossen wird (Hinterlieger):  Die Hälfte der längsten Ausdehnung des Grundstücks parallel zur Straße.”

 

In den Erläuterungen zu diesem Paragraphen heißt es unter anderem:

 

Da das StrWG die Inanspruchnahme der Leistung nur fingiert und sich die Fiktion der Reinigungsleistung nicht auf die individuell räumlich abgrenzbare Straßenstrecke vor dem Grundstück, sondern die ganze, das Grundstück erschließende Straße bezieht, kommt gemäß § 6 Absatz 4 Satz 2 KAG für die Gebührenerhebung nur ein Wahrscheinlichkeitsmaßstab in Betracht.

 

Danach ist der Satzungsgeber bei der Auswahl der in Betracht kommenden Maßstäbe mit der Einschränkung frei, dass der Maßstab nicht in einem offensichtlichen Missverhältnis zur Inanspruchnahme stehen darf. (...) Spezielle Vorgabe für den Maßstab ist nach § 45 Absatz 3 StrWG, dass er grundstücksbezogen ist. (...) Nach diesen Grundsätzen sind rechtlich zulässige Gebührenmaßstäbe der Frontmetermaßstab (...) aber auch der Grundstücksflächenmaßstab.”

 

 

2)       Fiktive Straßenfläche

 

Soweit dem Betriebsamt bekannt wenden alle schleswig-holsteinischen Kommunen den Front­längenmaßstab an. Einzige Ausnahme ist die Stadt Flensburg, die die Straßenreinigungs­gebühr nach einer fiktiven Straßenfläche berechnet:  Grundstücksfrontlänge siehe oben multipliziert mit der halben Straßenbreite.

 

 

3)       Grundstücksfläche

 

Die Grundstücksfläche wird zwar in obigen Erläuterungen zur Mustersatzung, sowie in anderen Kommentaren grundsätzlich als zulässiger Maßstab anerkannt, z.B. Wichmann / Straßenreinigung und Winterdienst in der kommunalen Praxis (Kapitel 4.4.1 / Seite 347/348): “Rechtlich zulässige Gebühren­maßstäbe sind der Frontmetermaßstab (...), aber auch der Quadratwurzelmaßstab (...) oder der Grundstücksflächenmaßstab.” Jedoch ist dem Betriebsamt keine schleswig-holsteinische Kommune bekannt, die diesen anwendet. Urteile des schleswig-holsteinischen Verwaltungsgerichtes sind hierzu nicht bekannt, auch Wichmann zitiert lediglich ein Urteil des OVG Münster. Entscheidungen aus anderen Bundes­ländern sind jedoch nur bedingt übertragbar, da die Erhebung von Straßen­reini­gungs­gebühren auf Landesrecht basiert und entsprechend von Land zu Land abweichende Rechts­grundlagen vorliegen (können).

 

 

4)       Quadratwurzelmaßstab

 

Ferner wäre als dritter Maßstab der so genannte Quadratwurzelmaßstab denkbar. Hier­durch wird eine fiktive, idealisierte Frontlänge des Grundstückes ermittelt, um so Zufälligkeiten wie Aus­richtung des Grundstücks zur Straße etc. auszugleichen. In Hessen wurde dieser Maßstab schon ausdrücklich anerkannt, z.B. Urteil des Hessischen VGH vom 03.07.1996. In Schleswig-Holstein ist dagegen keine Kommune bekannt, die diesen anwendet, Gerichts­urteile sind daher auch noch nicht vorhanden. Im Zuge eines Fachseminars im Juli 2000 wurden von Herrn Wilke, Richter am OVG Schleswig, grundsätzliche Bedenken gegen den Quadratwurzelmaßstab geäußert.

 

 

Der Grundstücksflächenmaßstab oder der daraus abgeleitete Quadratwurzelmaßstab würden den geringsten Verwaltungsaufwand bedeuten, da diese Daten vorliegen bzw. mit einer einfachen Berechnung ermittelt werden könnten. Der Frontlängenmaßstab bringt hingegen einen erheblichen zusätzlichen Verwaltungsaufwand durch die hierfür erforderliche Erst­erfassung aller Grundstücksfrontlängen und fiktiven Frontlängen, siehe obige Anmerkungen zur Berechnung der fiktiven Frontlänge bei Teil- und Hinteranliegern. Da die hierdurch anfallenden Kosten auf den Gebührenzahler umgelegt werden, wäre zur Minimierung der Belastung einer der beiden anderen Maßstäbe besser.

 

Jedoch bestehen bei Grundstücksflächen- oder Quadratwurzelmaßstab erhebliche Rechtsunsicherheiten auf Grund fehlender Erfahrungen oder Urteile zu anderen Kommunen in Schleswig-Holstein. Mithin besteht hier eine erhebliche Rechtsun­sicher­heit bei einer Überprüfung durch das Verwaltungs- bzw. Oberverwaltungsgericht!