Sitzung: 19.06.2002 Ausschuss für Umweltschutz
Beschluss: noch nicht festgelegt
Abstimmung: JA-Stimmen:0 NEIN-Stimmen:0 Enthaltungen:0
Vorlage: M02/0277
Mit Beschluss des
Ausschusses für Umweltschutzes vom 15.05.2002 wurde die Rechtsabteilung um
Prüfung gebeten, ob eine vorzeitige Kündigung des Vertrages mit den Firmen SKP
und Meyer möglich ist, weil bei den Verhandlungen vom 3.12.2001 keine Anpassung
der Konditionen erreicht wurde.
Hierzu nimmt die
Rechtsabteilung wie folgt Stellung:
In § 6 Abs. 1 des Vertrages
ist eine Laufzeit vom .01.04.1999 bis zum 31.12.2004 vereinbart. Eine Kündigung
– mit einer Frist von einem Jahr – ist frühestens zum 31.12.2004 möglich.
Danach verlängert sich der Vertrag jeweils um ein Jahr, wenn er nicht sechs
Monate vor Ablauf schriftlich gekündigt wird.
In § 6 Abs. 2 ist zusätzlich
festgelegt, dass die Gültigkeit des § 3 Abs. 1 zunächst an die Laufzeit des
DSD-Vertrages bis zum 31.12.2003 gebunden. Sie erlischt bei einem Scheitern der
Rahmenbedingungen der DSD-GmbH oder bei Kündigung des bestehenden
Leistungsvertrages sofort.
Aufgrund dieser Regelungen
besitzt der Vertrag eine feste Laufzeit, vor deren Ablauf eine ordentliche
Kündigung nicht möglich ist.
Eine eventuelle Beendigung
kommt deshalb nur als außerordentliche Kündigung in Betracht. Voraussetzung
hierfür wäre, dass ein derart wichtige Tatsachen vorliegen, die unter
Berücksichtigung aller Umstände und unter Abwägung der beiderseitigen
Interessen die Fortsetzung für den Kündigenden unzumutbar machen
(Palandt-Heinrichs; BGB; Einleitung vor § 241 Rz. 19).
Die bloße Ablehnung einer
Vertragesanpassung, also das Festhalten
an der vereinbarten Kostenregelung stellt zumindest im vorliegenden Fall
keine Tatsache dar, die die Voraussetzungen an eine außerordentliche Kündigung
erfüllen könnten. Eine Unzumutbarkeit der Vertragsfortsetzung kann hieraus -
insbesondere vor dem Hintergrund des finanziellen Gesamtvolumens des Vertrages,
seiner Laufzeit und dem beabsichtigten Erhöhungsbetrag - nicht gefolgert
werden. Hinweise auf Vertragsverletzungen bestehen nach hiesiger Kenntnis
nicht.
Damit erscheint aufgrund der
hier bekannten Situation eine vorzeitige Beendigung des Vertrages rechtlich
nicht zulässig bzw. mit erheblichen Schadensersatzrisiken behaftet.
Herr
Kurzewitz beantwortet die Fragen der Ausschussmitglieder.