Beschluss: noch nicht festgelegt

Abstimmung: JA-Stimmen:0 NEIN-Stimmen:0 Enthaltungen:0

Die beklagte entsorgungspflichtige Körperschaft hatte in einigen, aber nicht allen Stadtteilen ein System der Bioabfallentsorgung eingeführt. Bis zum Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichtes war in der betroffenen Körperschaft keine flächendeckende Bioabfall­ent­sor­gung realisiert.

 

Erstmalig in dem Erhebungszeitraum hatte die Beklagte eine “Kombi-Gebühr” eingeführt und zwar: a) Gebühr für Restabfallbehälter mit Bioabfallbehälter sowie b) Gebühr Restabfall­be­häl­ter ohne Bioabfallbehälter. In der Gebührenkalkulation für Bioabfall wurden ca. 40 % der Kosten über die Bioabfall­gebühr abgedeckt. Ungedeckte Kosten von ca. 60 % im Bioab­fall­bereich wurden über den Gebührenbedarf der Restabfallgebühren abgedeckt.

 

Das Verwaltungsgericht entschied, dass die angefochtenen Bescheide rechtswidrig sind, weil die ihnen zu Grunde liegenden Satzungsbestimmungen zur Gebührenhöhe gegen höher­ran­gige abgabenrechtliche Vorschriften verstoßen und daher nichtig sind.

 

Im Urteil wird dargelegt, dass es einen Verstoß gegen das Äquivalenzprinzip darstellt, wenn die überwiegenden Anzahl von Gebührenpflichtigen durch die Gebühren­er­hebung (im Rest­abfallbereich) Kosten für nicht in Anspruch genommene Leistungen (Bioabfallent­sorgung) aufbringen, da es sich nicht um eine zu vernachlässigende Größe handelt.

 

Für die Bemessung der Gebühren dürfen daher nur solche Merkmale gewählt werden, die mit der Art und dem Umfang der konkreten Leistung oder Inanspruchnahme in einem Sach­zusam­­menhang stehen und einen angemessenen Rückschluss auf den Wert zulassen.

 

In Verbindung mit dem geltenden Landesabfallwirtschaftsgesetz für Schleswig-Holstein wäre diese “Kombi-Gebühr” auch bei flächendeckender Bioabfallentsorgung nicht zulässig.

 

Das erstinstanzliche Urteil ist inzwischen rechtskräftig geworden.

 

Anders verhält es sich bei einer Gebührengestaltung nach Grund- und Zusatzgebühren. Hier dürfen, unter Berücksichtigung einer flächendeckenden Ausstattung, die (mengenunabhängigen Vorhaltekosten) – Fixkosten – auch auf die Eigenkompostierer umgelegt werden, da dann auch für diesen Personen­kreis Leistungen vorgehalten werden. Die mengenabhängigen (variablen) Kosten, wie z.B.: Entsor­gungskosten werden dann nur von den Nutzern der Bioabfallbehälter getragen.