Sitzung: 21.08.2002 Ausschuss für Umweltschutz
Beschluss: noch nicht festgelegt
Abstimmung: JA-Stimmen:0 NEIN-Stimmen:0 Enthaltungen:0
Vorlage: M02/0386
Die
beklagte entsorgungspflichtige Körperschaft hatte in einigen, aber nicht allen
Stadtteilen ein System der Bioabfallentsorgung eingeführt. Bis zum Zeitpunkt
der Entscheidung des Gerichtes war in der betroffenen Körperschaft keine
flächendeckende Bioabfallentsorgung realisiert.
Erstmalig
in dem Erhebungszeitraum hatte die Beklagte eine “Kombi-Gebühr” eingeführt und
zwar: a) Gebühr für Restabfallbehälter mit Bioabfallbehälter sowie b) Gebühr
Restabfallbehälter ohne Bioabfallbehälter. In der Gebührenkalkulation für
Bioabfall wurden ca. 40 % der Kosten über die Bioabfallgebühr abgedeckt.
Ungedeckte Kosten von ca. 60 % im Bioabfallbereich wurden über den
Gebührenbedarf der Restabfallgebühren abgedeckt.
Das
Verwaltungsgericht entschied, dass die angefochtenen Bescheide rechtswidrig
sind, weil die ihnen zu Grunde liegenden Satzungsbestimmungen zur Gebührenhöhe
gegen höherrangige abgabenrechtliche Vorschriften verstoßen und daher nichtig
sind.
Im
Urteil wird dargelegt, dass es einen Verstoß gegen das Äquivalenzprinzip
darstellt, wenn die überwiegenden Anzahl von Gebührenpflichtigen durch die
Gebührenerhebung (im Restabfallbereich) Kosten für nicht in Anspruch
genommene Leistungen (Bioabfallentsorgung) aufbringen, da es sich nicht
um eine zu vernachlässigende Größe handelt.
Für
die Bemessung der Gebühren dürfen daher nur solche Merkmale gewählt werden, die
mit der Art und dem Umfang der konkreten Leistung oder Inanspruchnahme in einem
Sachzusammenhang stehen und einen angemessenen Rückschluss auf den Wert
zulassen.
In
Verbindung mit dem geltenden Landesabfallwirtschaftsgesetz für
Schleswig-Holstein wäre diese “Kombi-Gebühr” auch bei flächendeckender
Bioabfallentsorgung nicht zulässig.
Das
erstinstanzliche Urteil ist inzwischen rechtskräftig geworden.
Anders
verhält es sich bei einer Gebührengestaltung nach Grund- und Zusatzgebühren. Hier dürfen, unter
Berücksichtigung einer flächendeckenden Ausstattung, die (mengenunabhängigen
Vorhaltekosten) – Fixkosten – auch auf die Eigenkompostierer umgelegt
werden, da dann auch für diesen Personenkreis Leistungen vorgehalten
werden. Die mengenabhängigen (variablen) Kosten, wie z.B.: Entsorgungskosten
werden dann nur von den Nutzern der Bioabfallbehälter getragen.