Beschluss: noch nicht festgelegt

Abstimmung: JA-Stimmen:0 NEIN-Stimmen:0 Enthaltungen:0

Herr Bosse gibt für das Amt 70 den folgenden Bericht.

 

In der Sitzung des Ausschusses für Planung, Bau und Verkehr am 15.08.2002 zu TOP 7 wurde protokolliert, dass dem Ausschuss eine neue Auflistung der Auf­nahme der Arbeitszeiten bei Grabaushub/Herrichtung sowie der Friedhofs­unter­haltung zur Verfügung gestellt werden sollen.

 

Gemäß § 49 Abs. 1 in Verbindung mit § 52 Abs. 1 Mitbestim­m­ungsgesetz Schleswig-Holstein (MBG Schl.- H.) ist der Personalrat zur Durchführung der Aufgaben über alle Angelegenheiten, die sich auf die Beschäftigten erstrecken oder auswirken, frühzeitig, fortlaufend, umfassend und anhand der einschlä­gi­gen Unterlagen zu unterrichten. Die Dienststellenleitung unterrichtet den Personalrat.

 

Eine Neubemessung des zeitlichen Aufwandes für den Grabaushub, die erst­malige Herrichtung einer Grabstelle sowie der allgemeinen Unterhaltung des Friedhofes ist eine Angelegenheit, die sich auf die Beschäftigen auswirkt, da sie tarifrechtliche Bestimmungen berührt.

 

Aus diesem Grund ist das Betriebsamt verpflichtet, die Dienststellenleitung zu informieren. Diese wiederum unterrichtet den Personalrat und  beantragt dessen Zustimmung. Der Personalrat kann verlangen, dass die Dienststellenleitung die Maßnahme begründet. Über diese Zustimmung hat der Personalrat zu be­schlie­ßen und den Beschluss der Dienststellenleitung innerhalb einer bestimmten Frist mitzuteilen.

 

Sollte der Personalrat die Zustimmung schriftlich verweigern und dabei Be­schwer­den oder Behauptungen tatsächlicher Art vortragen, die den Beschäf­tigten nachteilig werden können, hat die Dienststelle den Beschäftigten Gele­genheit zur Äußerung zu geben.

 

Erst wenn die schriftliche Zustimmung des Personalrates vorliegt, kann der Auftrag zur Neubemessung des zeitlichen Aufwandes für die o.a. Tätigkeiten umgesetzt werden.

 

Das Betriebsamt geht davon aus, dass die Umsetzung des Beschlusses frühes­tens im Oktober 2002 erfolgen kann.