Sitzung: 20.11.2002 Ausschuss für Umweltschutz
Beschluss: noch nicht festgelegt
Abstimmung: JA-Stimmen:0 NEIN-Stimmen:0 Enthaltungen:0
Vorlage: M02/0610
Die Geräte- und Maschinen-Lärmschutz-Verordnung ist
gemäß der Richtlinie 2000/14 EG in nationales Recht umgesetzt worden und am 06.
September 2002 in Kraft getreten.
Kernpunkt dieser Verordnung ist die zeitliche
Einschränkung für die Inbetriebnahme von Geräten insbesondere der kommunalen
Abfallwirtschaft und Stadtreinigung. Im Wortlaut heißt es hierzu:
Ҥ 7 Betrieb
in Wohngebieten
(1)
In reinen, allgemeinen und besonderen Wohngebieten,
Kleinsiedlungsgebieten, Sondergebieten, die der Erholung dienen, Kur- und
Klinikgebieten und Gebieten für die Fremdenbeherbergung nach den § 2, 3, 4, 4
a, 10 und 11 Abs. 2 der Baunutzungsverordnung sowie auf dem Gelände von
Krankenhäusern und Pflegeanstalten dürfen im Freien Geräte und Maschinen nach
dem Anhang an Sonn- und Feiertagen ganztägig sowie an Werktagen in der Zeit von
20.00 bis 7.00 Uhr nicht betrieben werden,
1.
Geräte und Maschinen nach dem Anhang Nr. 02, 24, 34 und 35 an Werktagen
auch in der Zeit von 7.00 bis 9.00 Uhr, von 13.00 bis 15.00 Uhr und von 17.00
bis 20.00 Uhr nicht betrieben werden, es sei denn, dass für die Geräte und
Maschinen das gemeinschaftliche Umweltzeichen nach den Artikeln 7 und 9 der
Verordnung Nr. 1980/2000 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
17.07.2000 zur Revision des gemeinschaftlichen Systems zur Vergabe eines
Umweltzeichens (ABl. EG Nr. L 237 S. 1) vergeben worden ist und sie mit dem
Umweltzeichen nach Artikel 8 der Verordnung Nr. 1980/2000 EG gekennzeichnet
sind.
Satz 1 gilt nicht für Bundesfernstraßen und
Schienenwege von Eisenbahnen des Bundes, die durch Gebiete nach Satz 1 führen.
Die Länder können für Landesstraßen und nicht bundeseigene Schienenwege, die
durch die Gebiete nach Satz 1 führen, die Geltung des Satzes 1 einschränken.
(2)
Die nach Landesrecht zuständige Behörde kann im
Einzelfall Ausnahmen von den Einschränkungen des Absatzes 1
zulassen. Der Zulassung bedarf es nicht, wenn der Betrieb der Geräte und
Maschinen im Einzelfall zur Abwendung einer Gefahr bei Unwetter oder Schneefall
oder zur Abwendung einer sonstigen Gefahr für Mensch, Umwelt oder Sachgüter
erforderlich ist. Der Betreiber hat die zuständige Behörde auf Verlangen über
den Betrieb nach Satz 2 zu unterrichten. Von Amts wegen können im Einzelfall
Ausnahmen von den Einschränkungen des Absatzes 1 zugelassen werden, wenn der
Betrieb der Geräte und Maschinen zur Abwendung einer Gefahr für die
Allgemeinheit erforderlich ist.
(3)
Weitergehende landesrechtliche Vorschriften zum
Schutz von Wohn- und sonstiger lärmempfindlicher Nutzung und allgemeine
Vorschriften des Lärmschutzes, insbesondere zur Sonn- und Feiertagsruhe und zur
Nachruhe, bleiben unberührt.”
Auswirkungen für die Arbeitsdurchführung
Die jetzt in Kraft getretene Verordnung verursacht
bei konsequenter Umsetzung erhebliche Mehrarbeit in der Logistik in den
Bereichen Straßenreinigung und Müllabfuhr.
Kommunen und Städte, die im Zweischichtbetrieb
arbeiten, gehen von Kostensteigerung von rd. 30 % aus, da der
Zweischichtbetrieb komplett auf Einschichtbetrieb zurückgefahren werden muss.
So wird z. B. in Berlin mit einem Kostenanstieg von
ca. 27 Mio. € im ersten Jahr und ca. 12 Mio. € in Folgejahren gerechnet.
In Norderstedt ist auf Grund des
Einschichtbetriebes mit Arbeitszeitänderungen insbesondere im Bereich der
Straßenreinigung zur rechnen, aber auch der Bereich Abfallwirtschaft ist durch
eine Veränderung des Arbeitsbeginns von derzeit 6.00 auf dann 7.00 Uhr
betroffen. Kostenermittlungen zur Berechnung der Mehrkosten laufen zurzeit.
Hierüber wird berichtet.
Gravierende Auswirkungen gibt es im Bereich der
Grünflächenpflege, hier dürfen Laubblasgeräte, Laubsammler, Freischneider und
Rasenkantenschneider in “reinen, allgemeinen und besonderen Wohngebieten”
nur noch von 9.00 bis 13.00 Uhr und von 15.00 bis 17.00 Uhr eingesetzt werden.
Inwieweit für diesen Bereich eine wirtschaftliche
Aufgabenerfüllung dann überhaupt noch möglich ist, wird zurzeit geprüft. Für
die Erfüllung der Aufgaben und zum Erhalt der Verkehrssicherheit sind erweiterte
Betriebszeiten notwendig.
Diese müssen auf Landesebene per Ausnahmegenehmigung
bei einer noch zu benennden Stelle beantragt werden. Das Betriebsamt bemüht
sich zurzeit darum, entsprechende Ansprechpartner im Ministerium ausfindig zu
machen.
Auswirkungen auf die
Fahrzeug/Maschinentechnik
Das betrifft zum einen die Fahrzeugtechnik in der
Straßenreinigung (Großkehrmaschinen), zum anderen einen Teil der
Abfallsammelfahrzeuge.
Die zurzeit vorhandenen Altfahrzeuge im Betriebsamt
haben den Nachteil, dass eine nachträgliche Ausnahmegenehmigung für diese
Fahrzeuggruppe nicht möglich sein wird!
Grundsätzlich positiv ist die bei Neuanschaffungen
in den letzten Jahren konsequent verfolgte Ausrichtung des Maschinenparks auf
geräuschreduzierte Fahrzeuge.
Der Fachbereich Planung hat, entsprechend der
Bebauungspläne die Ausweisung der einzelnen Flächen innerhalb der Stadt
entsprechend der Baunutzungsverordnung ermittelt.
Vor Beantragung der Ausnahmegenehmigung muss
zunächst die Widmung der Flurstücke in den Reinigungs- oder
Abfallsammelgebühren gemäß Bebauungsplan geklärt und die Möglichkeiten zur
Verordnungserfüllung durch Änderung der Tourenplanung ausgeschöpft sein.
Dies wird nach Einschätzung des Betriebsamt einen
zeitlichen Vorlauf von mindestens acht Monaten auslösen.
Fazit:
Die Geräte- und Maschinen-Lärmschutz-Verordnung hat
das Ziel, den Bürger vor Lärmbelästigung zu schützen.
Infolge der augenscheinlich überhasteten Einführung
dieser Regelung in nationales Recht gehen deutliche Verschärfungen für den
zeitlichen Einsatz der Abfallwirtschaft, Stadtreinigung und Grünpflege einher.
Die erforderlichen Schritte für die Erlangung einer
Ausnahmegenehmigung werden in enger Abstimmung zwischen Betriebsamt und der
Rechtsabteilung zur Zeit vorbereitet. Erschwerend ist dabei, daß zum einen die
Ansprechpartner nicht bekannt sind, zum anderen z. T. die lärmarme
Fahrzeugtechnik fehlt, die eine Ausnahmegenehmigung deutlich erleichtern wird.
Die genauen insbesondere wirtschaftlichen
Auswirkungen dieser Verordnung werden zurzeit im Betriebsamt ermittelt; hierzu
bedarf es jedoch eines längeren zeitlichen Vorlaufs.
Herr
Sandhof erläutert die Vorlage und beantwortet Fragen der Ausschussmitglieder.