Beschluss: noch nicht festgelegt

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Die Geräte- und Maschinen-Lärmschutz-Verordnung ist gemäß der Richtlinie 2000/14 EG in nationales Recht umgesetzt worden und am 06. September 2002 in Kraft getreten.

 

Kernpunkt dieser Verordnung ist die zeitliche Einschränkung für die Inbetriebnahme von Geräten insbesondere der kommunalen Abfallwirtschaft und Stadtreinigung. Im Wortlaut heißt es hierzu:

 

 “§ 7 Betrieb in Wohngebieten

 

(1)

In reinen, allgemeinen und besonderen Wohngebieten, Kleinsiedlungsgebieten, Sondergebieten, die der Erholung dienen, Kur- und Klinikgebieten und Gebieten für die Fremdenbeherbergung nach den § 2, 3, 4, 4 a, 10 und 11 Abs. 2 der Baunutzungsverordnung sowie auf dem Gelände von Krankenhäusern und Pflegeanstalten dürfen im Freien Geräte und Maschinen nach dem Anhang an Sonn- und Feiertagen ganztägig sowie an Werktagen in der Zeit von 20.00 bis 7.00 Uhr nicht betrieben werden,

 

1.       Geräte und Maschinen nach dem Anhang Nr. 02, 24, 34 und 35 an Werktagen auch in der Zeit von 7.00 bis 9.00 Uhr, von 13.00 bis 15.00 Uhr und von 17.00 bis 20.00 Uhr nicht betrieben werden, es sei denn, dass für die Geräte und Maschinen das gemeinschaftliche Umweltzeichen nach den Artikeln 7 und 9 der Verordnung Nr. 1980/2000 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17.07.2000 zur Revision des gemeinschaftlichen Systems zur Vergabe eines Umweltzeichens (ABl. EG Nr. L 237 S. 1) vergeben worden ist und sie mit dem Umweltzeichen nach Artikel 8 der Verordnung Nr. 1980/2000 EG gekennzeichnet sind.

 

Satz 1 gilt nicht für Bundesfernstraßen und Schienenwege von Eisenbahnen des Bundes, die durch Gebiete nach Satz 1 führen. Die Länder können für Landesstraßen und nicht bundeseigene Schienenwege, die durch die Gebiete nach Satz 1 führen, die Geltung des Satzes 1 einschränken.

 

(2)

Die nach Landesrecht zuständige Behörde kann im Einzelfall Ausnahmen von den Einschränkungen des Absatzes 1 zulassen. Der Zulassung bedarf es nicht, wenn der Betrieb der Geräte und Maschinen im Einzelfall zur Abwendung einer Gefahr bei Unwetter oder Schneefall oder zur Abwendung einer sonstigen Gefahr für Mensch, Umwelt oder Sachgüter erforderlich ist. Der Betreiber hat die zuständige Behörde auf Verlangen über den Betrieb nach Satz 2 zu unterrichten. Von Amts wegen können im Einzelfall Ausnahmen von den Einschränkungen des Absatzes 1 zugelassen werden, wenn der Betrieb der Geräte und Maschinen zur Abwendung einer Gefahr für die Allgemeinheit erforderlich ist.

 

(3)

Weitergehende landesrechtliche Vorschriften zum Schutz von Wohn- und sonstiger lärmempfindlicher Nutzung und allgemeine Vorschriften des Lärmschutzes, insbesondere zur Sonn- und Feiertagsruhe und zur Nachruhe, bleiben unberührt.”

 

 

 

Auswirkungen für die Arbeitsdurchführung

 

Die jetzt in Kraft getretene Verordnung verursacht bei konsequenter Umsetzung erhebliche Mehrarbeit in der Logistik in den Bereichen Straßenreinigung und Müllabfuhr.

 

Kommunen und Städte, die im Zweischichtbetrieb arbeiten, gehen von Kostensteigerung von rd. 30 % aus, da der Zweischichtbetrieb komplett auf Einschichtbetrieb zurückgefahren werden muss.

 

So wird z. B. in Berlin mit einem Kostenanstieg von ca. 27 Mio. € im ersten Jahr und ca. 12 Mio. € in Folgejahren gerechnet.

 

In Norderstedt ist auf Grund des Einschichtbetriebes mit Arbeitszeitänderungen insbesondere im Bereich der Straßenreinigung zur rechnen, aber auch der Bereich Abfallwirtschaft ist durch eine Veränderung des Arbeitsbeginns von derzeit 6.00 auf dann 7.00 Uhr betroffen. Kostenermittlungen zur Berechnung der Mehrkosten laufen zurzeit. Hierüber wird berichtet.

 

Gravierende Auswirkungen gibt es im Bereich der Grünflächenpflege, hier dürfen Laubblasgeräte, Laubsammler, Freischneider und Rasenkantenschneider in “reinen, allgemeinen und besonderen Wohngebieten” nur noch von 9.00 bis 13.00 Uhr und von 15.00 bis 17.00 Uhr eingesetzt werden.

 

Inwieweit für diesen Bereich eine wirtschaftliche Aufgabenerfüllung dann überhaupt noch möglich ist, wird zurzeit geprüft. Für die Erfüllung der Aufgaben und zum Erhalt der Verkehrssicherheit sind erweiterte Betriebszeiten notwendig.

 

Diese müssen auf Landesebene per Ausnahmegenehmigung bei einer noch zu benennden Stelle beantragt werden. Das Betriebsamt bemüht sich zurzeit darum, entsprechende Ansprechpartner im Ministerium ausfindig zu machen.

 

 

 

Auswirkungen auf die Fahrzeug/Maschinentechnik

 

Das betrifft zum einen die Fahrzeugtechnik in der Straßenreinigung (Großkehrmaschinen), zum anderen einen Teil der Abfallsammelfahrzeuge.

 

Die zurzeit vorhandenen Altfahrzeuge im Betriebsamt haben den Nachteil, dass eine nachträgliche Ausnahmegenehmigung für diese Fahrzeuggruppe nicht möglich sein wird!

Grundsätzlich positiv ist die bei Neuanschaffungen in den letzten Jahren konsequent verfolgte Ausrichtung des Maschinenparks auf geräuschreduzierte Fahrzeuge.

 

Der Fachbereich Planung hat, entsprechend der Bebauungspläne die Ausweisung der einzelnen Flächen innerhalb der Stadt entsprechend der Baunutzungsverordnung ermittelt.

Vor Beantragung der Ausnahmegenehmigung muss zunächst die Widmung der Flurstücke in den Reinigungs- oder Abfallsammelgebühren gemäß Bebauungsplan geklärt und die Möglichkeiten zur Verordnungserfüllung durch Änderung der Tourenplanung ausgeschöpft sein.

 

Dies wird nach Einschätzung des Betriebsamt einen zeitlichen Vorlauf von mindestens acht Monaten auslösen.

 

Fazit:

 

Die Geräte- und Maschinen-Lärmschutz-Verordnung hat das Ziel, den Bürger vor Lärmbelästigung zu schützen.

 

Infolge der augenscheinlich überhasteten Einführung dieser Regelung in nationales Recht gehen deutliche Verschärfungen für den zeitlichen Einsatz der Abfallwirtschaft, Stadtreinigung und Grünpflege einher.

 

Die erforderlichen Schritte für die Erlangung einer Ausnahmegenehmigung werden in enger Abstimmung zwischen Betriebsamt und der Rechtsabteilung zur Zeit vorbereitet. Erschwerend ist dabei, daß zum einen die Ansprechpartner nicht bekannt sind, zum anderen z. T. die lärmarme Fahrzeugtechnik fehlt, die eine Ausnahmegenehmigung deutlich erleichtern wird.

 

Die genauen insbesondere wirtschaftlichen Auswirkungen dieser Verordnung werden zurzeit im Betriebsamt ermittelt; hierzu bedarf es jedoch eines längeren zeitlichen Vorlaufs.

 

 

Herr Sandhof erläutert die Vorlage und beantwortet Fragen der Ausschussmitglieder.