Beschluss: mehrheitlich beschlossen

Abstimmung: JA-Stimmen:27 NEIN-Stimmen:7 Enthaltungen:0

Herr Bürgermeister Grote bittet, folgendes zu berücksichtigen:

 

Für die Investitionsmaßnahmen im Haushalt 2003 wurden die Unterlagen gem. § 9 GemHVO von den Fachbereichen abgefordert. Diese Unterlagen liegen mit Ausnahme von zwei Maßnahmen vor.

 

0600.95090 Rathaus, Kälteanlage 300.000,- EUR

 

Nach Mitteilung des Amtes 68 erfolgt die Planung über ein externes Planungsbüro. Für die Planungskosten werden Mittel in Höhe von 75.000,- EUR benötigt.

 

Insoweit ist bei dieser Haushaltsstelle ein Betrag  von 225.000,- EUR zu sperren.

 

 

2301.952000 Coppernicus Gymnasium, Regeltechnik Lüftung und Heizung 80.000,- EUR

 

Nach Mitteilung des Amtes 68 erfolgt die Planung ebenfalls über ein externes Planungsbüro. Für die Planungskosten werden Mittel in Höhe von 10.000 EUR benötigt.

 

Somit ist ein Betrag in Höhe von 70.000,- EUR zu sperren.

 

 

Beschluss:

 

1. Haushaltssatzung

 

Es wird folgende Haushaltssatzung beschlossen:

 

 

Haushaltssatzung

der Stadt Norderstedt für das Haushaltsjahr 2003

 

 

Aufgrund der §§ 77 ff.  der Gemeindeordnung wird nach Beschluß der Stadtvertretung vom

           und mit Genehmigung der Kommunalaufsichtsbehörde folgende Haushaltssatzung erlassen:

 

§ 1

 

Der Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2003 wird

 

1. im Verwaltungshaushalt

 

 

 

    in der Einnahme auf

143.831.400,00 EUR

    in der Ausgabe auf

143.831.400,00 EUR

    Und

 

2. im Vermögenshaushalt

 

 

 

    in der Einnahme auf

26.518.500,00 EUR

    in der Ausgabe auf

26.518.500,00 EUR

 

 

festgesetzt   

 

 

 

§ 2

 

Es werden festgesetzt:

 

1.        der Gesamtbetrag der Kredite für Investitionen und

Investitionsförderungsmaßnahmen

         auf          5.635.400,00 EUR

      davon innere Darlehen  1.000.000,00 EUR

 

2.        der Gesamtbetrag der Verpflichtungsermächtigungen

         auf          2.857.000,00 EUR

3.   der Höchsbetrag der Kassenkredite

         auf        15.000.000,00 EUR

3.        die Gesamtzahl der im Stellenplan ausgewiesenen

      Stellen

         auf                 919,97 Stellen

 

 

§ 3

 

Die Hebesätze für die Realsteuern werden wie folgt festgesetzt:

 

1. Grundsteuer

 

    a) für die land- und forstwirtschaftlichen Betriebe

        (Grundsteuer A)                                                                                                                         250 v. H.

    b) für die Grundstücke (Grundsteuer B)                                                                  260 v. H.

 

2. Gewerbesteuer                                                                                                              400 v. H.

 

 

 

§ 4

 

Der Höchstbetrag für unerhebliche über- und außerplanmäßige Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen, für deren Leistung oder Eingehung der Bürgermeister seine Zustimmung nach § 82 Abs. 1 oder § 84 Abs. 1 Gemeindeordnung erteilen kann, beträgt 25.000 EUR. Die Genehmigung der Stadtvertretung gilt in diesen Fällen als erteilt. Der Bürgermeister ist verpflichtet, seine Entscheidungen dem jeweils zuständigen Fachausschuß und dem Ausschuß für Finanzen, Werke und Wirtschaft vierteljährlich zu berichten.

 

 

§ 5

 

(1)     Die Inanspruchnahme der gegenseitigen Deckungsfähigkeit von Personal- und Sachmitteln ist nur zulässig unter Beachtung  folgender Grundsätze:

-          Die Inanspruchnahme darf nicht zur Erreichung von Zielen genutzt werden, die von den zuständigen Fachausschüssen, dem Ausschuß für Finanzen, Werke und Wirtschaft, dem Hauptausschuß oder Stadtvertretung inhaltlich oder angesichts der Mittelanforderung abgelehnt worden sind.

-          Die Inanspruchnahme darf bei den belasteten Ausgabekategorien nicht zu späteren Mehrbedarfen führen

-          Die Inanspruchnahme zugunsten der Personalausgaben darf nicht für die Begründung eines unbefristeten oder über das Haushaltsjahr hinaus wirkenden Beschäftigungsverhältnisses von zusätzlichem Personal genutzt werden

-          Die Inanspruchnahme zugunsten der Sachausgaben darf ausschließlich für Ausgabezwecke eingesetzt werden, die dem Verwaltungshaushalt zuzuordnen sind. Für außer- und überplanmäßige Ausgaben im Vermögenshaushalt dürfen Personalmittel nur zur Deckung der zu erhöhenden Zuführung an den Vermögenshaushalt herangezogen werden, soweit der Betrag von 1.500 EUR im Einzelfall nicht überschritten wird. Gleichartige Projekte mit höherem Wertansatz sind im Vorwege dem zuständigen Fachausschuß und dem Ausschuß für Finanzen, Werke und Wirtschaft zur Beschlußfassung vorzulegen.

-          Die Inanspruchnahme der gegenseitigen Deckungsfähigkeit von Personal- und Sachausgaben ist den Fachausschüssen im Rahmen der regelmäßigen Berichte schriftlich und im Rahmen der Sitzungsfolge mündlich mitzuteilen

(2)     Die Deckungsreserve Personalausgaben (Titel 9100.47000) ist von der gegenseitigen Deckungsfähigkeit der Personal- und Sachausgaben ausgenommen.

(3)     Der Hauptausschuß ist über die Inanspruchnahme der Deckungsreserve Personalausgaben unter der Darlegung der Gründe unverzüglich zu unterrichten.

 

 

Die kommunalaufsichtliche Genehmigung wurde am                   erteilt.

 

Norderstedt, den

 

 

2. Investitionsprogramm

 

Das dem Haushaltsplan beigefügte Investitionsprogramm für die Jahre 2004 - 2006 wird  gem. § 83 Abs. 3 GO beschlossen.

 

 

 

Abstimmung:

Die Vorlage wurde mit 27 Ja-Stimmen 7 Nein-Stimmen und 0 Enthaltungen mehrheitlich beschlossen.

 

 

Protokollauszug                I

                                               201