Sitzung: 08.09.2003 Hauptausschuss
Beschluss: noch nicht festgelegt
Abstimmung: JA-Stimmen:0 NEIN-Stimmen:0 Enthaltungen:0
In der Sitzung am 18.08.2003
stellte Frau Plaschnick folgende Frage:
"Welche Rechtsgrundlage
hat dazu geführt, dass die Gründung einer GbR durch die EGNO GmbH mit Köllmann
per Beschluss durch die Stadtvertretung entschieden wurde, die Rückabwicklung
und die Übernahme der Köllmann - Anteile (inkl. Grundstücke) jedoch nicht?"
Antwort:
Gemäß vertraglicher Regelung
wurde festgelegt, dass die Gesellschaft liquidiert ist, falls die Gremien der
Stadt Norderstedt nicht bis zum 30. Juni 2002 rechtskräftig einen Bebauungsplan
dahingehend als Satzung beschlossen haben - zumindest aber der Stand nach § 33
BauGB erreicht ist. Die Planreife ist nicht erreicht worden, damit war die
Gesellschaft automatisch aufgelöst.
Rechtlich hat dieser Schritt
zu einem Anwachsen des Gesellschaftsvermögens der EGNO geführt, ohne dass es
einer Entscheidung der städtischen Gremien bedurfte.