Beschluss: noch nicht festgelegt

Abstimmung: JA-Stimmen:0 NEIN-Stimmen:0 Enthaltungen:0

In der Sitzung am 18.08.2003 stellte Frau Plaschnick folgende Frage:

"Welche Rechtsgrundlage hat dazu geführt, dass die Gründung einer GbR durch die EGNO GmbH mit Köllmann per Beschluss durch die Stadtvertretung entschieden wurde, die Rückabwicklung und die Übernahme der Köllmann - Anteile (inkl. Grundstücke) jedoch nicht?"

 

Antwort:

Gemäß vertraglicher Regelung wurde festgelegt, dass die Gesellschaft liquidiert ist, falls die Gremien der Stadt Norderstedt nicht bis zum 30. Juni 2002 rechtskräftig einen Bebauungsplan dahingehend als Satzung beschlossen haben - zumindest aber der Stand nach § 33 BauGB erreicht ist. Die Planreife ist nicht erreicht worden, damit war die Gesellschaft automatisch aufgelöst.

Rechtlich hat dieser Schritt zu einem Anwachsen des Gesellschaftsvermögens der EGNO geführt, ohne dass es einer Entscheidung der städtischen Gremien bedurfte.