Beschluss: noch nicht festgelegt

Abstimmung: JA-Stimmen:0 NEIN-Stimmen:0 Enthaltungen:0

Herr Kurzewitz gibt für das Amt 70 den folgenden Bericht

 

Frau Hahn fragt, wieso die Bedarfsleerung von 1.100 l-Behältern günstiger ist als die 2-wöchentliche Leerung der 1.100 l-Behälter. Sie bittet um die Beantwortung der Frage durch die Verwaltung in der nächsten Sitzung am 18.09.2003.

 

Antwort der Verwaltung:

 

Die Abfallgebühren setzen sich aus unterschiedlichen Gebührenanteilen zusammen. Sie können die Berechnung aus dem Blatt 4 Berechnung (Seiten 16 und 17 der Gebührenkal-kulation Abfall) entnehmen.

 

Grundsätzlich sind dies die Anteile für das Volumen (Seiten 11 und 12 der Gebührenkalku-lation) multipliziert mit der Literzahl des jeweiligen Behälters und dem Leerungsrhythmus sowie für die Leerungsleistung (Seiten 13 bis 15 der Kalkulation). Hinzu gerechnet werden bei den Behältern, die nicht für einen Gewerbebetrieb angemeldet sind, die Anteile für die Sperrgutentsorgung und Schadstoffentsorgung. Hieraus ergibt sich der Gebührenanteil für die Entsorgung.

 

Bei Behältern mit angemeldetem Transportweg ist dann der Anteil für den jeweiligen Transportweg hinzu zu rechnen. Die Gebührenanteile für vergleichbare Transportwege sind bei Rest- und Bioabfallbehältern gleich (Seiten 13 –15 der Kalkulation), da auch der Aufwand für den Transport bei vergleichbaren Behältern identisch ist.

 

Aus den Gebührenanteilen für die Entsorgung und eventuell auch die Transportleistung ergibt sich die Monatsgebühr. Bei den Behältern, die als Bedarfsleerung ausgewiesen sind, würde sich aus diesen Berechnungsgrundlagen Gebühren ergeben, die immer unter der Hälfte der Gebühr für die jeweilige 2-wöchentliche Systemabfuhr liegen, da alle Gebühren auf den Leerungsrhythmus berechnet werden. Sie können dies auf Seite 17 der Gebührenkalkulation für die 240 l und 1.100 l Bedarfsleerungen entnehmen.

 

Damit dies nicht dazu führt, dass nur der kleinste Behälter angemeldet wird und dann die günstigeren Bedarfsleerungen in Anspruch genommen werden, wurde im Ausschuss für Umweltschutz am 20.02.2002 zu Punkt 5.6 beschlossen, hier eine Gebühr mit Lenkungs-funktion zu berücksichtigen.

 

Diese “Lenkungsfunktion” beinhaltet einen Aufschlag für die Bedarfsleerung, der, gemäß des vom Ausschuss zur Kenntnis genommenen Vorschlages der Verwaltung in der Sitzung am 20.03.2002, die Gebühr in etwa auf die Hälfte der 2-wöchentlichen Leerung anhebt.

 

Da diese Aufschläge für den jeweiligen Behältertyp und die Inanspruchnahme (z.B. bei Gewerbebetrieben ohne Zusatzleistungen) in gleicher Höhe berücksichtigt werden müssen, ergeben sich bei der Berechnung kleinere Abweichungen von der vergleichbaren Behälter-gebühr mit 2-wöchentlichen Leerung für vergleichbare Systemleerung.

 

Wenn man sich alle betroffenen Behälter betrachtet, kommt es auf der Berechnung der Gebühren für Bedarfsleerungen auf der Seite 17 der Kalkulation zu geringen Abweichungen dahingehend, dass einige Gebühren etwas günstiger ausfallen, andere etwas teurer werden, als die Regelleerung 2-wöchentlich.

Zusätzlich ergeben sich durch die Rundung der Einzelgebühren, die teilweise auf 8 Stellen hinter dem Komma ermittelt werden, um die Gesamtkosten so genau wie möglich zu ver-teilen, geringe Rundungsdifferenzen.

 

Im Ergebnis sinken jedoch auch diese Gebühren gegenüber 2003.