Sitzung: 18.09.2003 Ausschuss für Stadtentwicklung, Umwelt und Verkehr
Beschluss: noch nicht festgelegt
Abstimmung: JA-Stimmen:0 NEIN-Stimmen:0 Enthaltungen:0
Herr
Kurzewitz gibt für das Amt 70 den folgenden Bericht
Frau
Hahn fragt, wieso die Bedarfsleerung von 1.100 l-Behältern günstiger ist als
die 2-wöchentliche Leerung der 1.100 l-Behälter. Sie bittet um die Beantwortung
der Frage durch die Verwaltung in der nächsten Sitzung am 18.09.2003.
Antwort
der Verwaltung:
Die
Abfallgebühren setzen sich aus unterschiedlichen Gebührenanteilen zusammen. Sie
können die Berechnung aus dem Blatt 4 Berechnung (Seiten 16 und 17 der
Gebührenkal-kulation Abfall) entnehmen.
Grundsätzlich
sind dies die Anteile für das Volumen (Seiten 11 und 12 der
Gebührenkalku-lation) multipliziert mit der Literzahl des jeweiligen Behälters
und dem Leerungsrhythmus sowie für die Leerungsleistung (Seiten 13 bis 15 der
Kalkulation). Hinzu gerechnet werden bei den Behältern, die nicht für
einen Gewerbebetrieb angemeldet sind, die Anteile für die Sperrgutentsorgung
und Schadstoffentsorgung. Hieraus ergibt sich der Gebührenanteil für die
Entsorgung.
Bei
Behältern mit angemeldetem Transportweg ist dann der Anteil für den jeweiligen
Transportweg hinzu zu rechnen. Die Gebührenanteile für vergleichbare
Transportwege sind bei Rest- und Bioabfallbehältern gleich (Seiten 13 –15 der
Kalkulation), da auch der Aufwand für den Transport bei vergleichbaren
Behältern identisch ist.
Aus
den Gebührenanteilen für die Entsorgung und eventuell auch die
Transportleistung ergibt sich die Monatsgebühr. Bei den Behältern, die als
Bedarfsleerung ausgewiesen sind, würde sich aus diesen Berechnungsgrundlagen
Gebühren ergeben, die immer unter der Hälfte der Gebühr für die jeweilige
2-wöchentliche Systemabfuhr liegen, da alle Gebühren auf den Leerungsrhythmus
berechnet werden. Sie können dies auf Seite 17 der Gebührenkalkulation für die
240 l und 1.100 l Bedarfsleerungen entnehmen.
Damit
dies nicht dazu führt, dass nur der kleinste Behälter angemeldet wird und dann
die günstigeren Bedarfsleerungen in Anspruch genommen werden, wurde im
Ausschuss für Umweltschutz am 20.02.2002 zu Punkt 5.6 beschlossen, hier eine
Gebühr mit Lenkungs-funktion zu berücksichtigen.
Diese
“Lenkungsfunktion” beinhaltet einen Aufschlag für die Bedarfsleerung, der,
gemäß des vom Ausschuss zur Kenntnis genommenen Vorschlages der Verwaltung in
der Sitzung am 20.03.2002, die Gebühr in etwa auf die Hälfte der
2-wöchentlichen Leerung anhebt.
Da
diese Aufschläge für den jeweiligen Behältertyp und die Inanspruchnahme (z.B.
bei Gewerbebetrieben ohne Zusatzleistungen) in gleicher Höhe berücksichtigt
werden müssen, ergeben sich bei der Berechnung kleinere Abweichungen von der
vergleichbaren Behälter-gebühr mit 2-wöchentlichen Leerung für vergleichbare
Systemleerung.
Wenn
man sich alle betroffenen Behälter betrachtet, kommt es auf der Berechnung der
Gebühren für Bedarfsleerungen auf der Seite 17 der Kalkulation zu geringen
Abweichungen dahingehend, dass einige Gebühren etwas günstiger ausfallen,
andere etwas teurer werden, als die Regelleerung 2-wöchentlich.
Zusätzlich
ergeben sich durch die Rundung der Einzelgebühren, die teilweise auf 8 Stellen
hinter dem Komma ermittelt werden, um die Gesamtkosten so genau wie möglich zu
ver-teilen, geringe Rundungsdifferenzen.
Im
Ergebnis sinken jedoch auch diese Gebühren gegenüber 2003.