Sitzung: 24.09.2003 Ausschuss für Finanzen, Werke und Wirtschaft
Beschluss: noch nicht festgelegt
Abstimmung: JA-Stimmen:0 NEIN-Stimmen:0 Enthaltungen:0
Frau
Hahn hat um Klärung gebeten, ob die Installation eines zweiten Wasserzählers
von der Grundstücksgröße abhängig gemacht werden kann.
Antwort:
Ja,
die Genehmigung der Installation eines II. Wasserzählers zur Minderung von
Abwassergebühren kann satzungsrechtlich von der Größe des unbebauten
Grundstücksteils abhängig gemacht werden. Die Stadt Norderstedt hat in § 15 der
Beitrags- und Gebührensatzung über die Abwasserbeseitigung folgendes geregelt:
Auszug aus der Beitrags- und
Gebührensatzung über die Abwasserbeseitigung
§ 15
(1) Als
Abwassermenge im Sinne des § 13 Abs. 2 gilt die dem Grundstück aus zentralen
oder eigenen Wasserversorgungsanlagen zugeführte Wassermenge sowie das
Niederschlagswasser, abzüglich der Wassermenge, die nachweisbar nicht der
öffentlichen Abwasseranlage zugeführt worden ist (siehe Abs. 4 und 5).
(4) Den
Nachweis über die gemäß Abs. 1 der öffentlichen Abwasseranlage nicht
zugeführten Wassermenge hat der Gebührenpflichtige zu führen. Als Nachweis gilt
ein eigens dafür eingebauter, geeichter Wasserzähler, der so anzubringen ist,
dass er ausschließlich die Wassermengen zählt, die nicht in die Abwasseranlage
eingeleitet werden (siehe Abs. 5). Im übrigen gelten die Vorschriften der Abs.
2 und 3 entsprechend.
Solange der Nachweis nicht geführt ist, sind die
gesamten auf dem Grundstück verbrauchten Wassermengen als Abwässer in Rechnung
zu stellen.
(5) Von dem
Abzug nach Abs. 1 sind ausgeschlossen:
d) das zur Sprengung von Vor- und Hofgärten
verwendete Wasser, sofern die Sprengfläche 250 qm nicht übersteigt.
Nach
dem Muster einer Satzung über die Erhebung von Abgaben für die zentrale und
dezentrale Abwasserbeseitigung des Schleswig-Holsteinischen Gemeindestages in
Zusammenarbeit mit der Gesellschaft für Kommunalberatung und –entwicklung mbH
(Stand Juli 2003) werden Wassermengen, die nachweislich nicht in die
öffentliche Kanalisation gelangt sind, auf Antrag abgesetzt.
Bei
dieser Absetzungsregelung ist die früher übliche Bestimmung, dass Absetzungen
nicht in Betracht kommen, soweit der Frischwasserverbrauch
(=Schmutzwasserverbrauch) 60 cbm im Jahr nicht übersteigt, weggefallen. Dies
war auf Grund der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts erforderlich.
Protokollauszug:
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