Beschluss: noch nicht festgelegt

Abstimmung: JA-Stimmen:0 NEIN-Stimmen:0 Enthaltungen:0

 

Frau Hahn hat um Klärung gebeten, ob die Installation eines zweiten Wasserzählers von der Grundstücksgröße abhängig gemacht werden kann.

 

 

Antwort:

Ja, die Genehmigung der Installation eines II. Wasserzählers zur Minderung von Abwassergebühren kann satzungsrechtlich von der Größe des unbebauten Grundstücksteils abhängig gemacht werden. Die Stadt Norderstedt hat in § 15 der Beitrags- und Gebührensatzung über die Abwasserbeseitigung folgendes geregelt:

 

 

Auszug aus der Beitrags- und Gebührensatzung über die Abwasserbeseitigung

§ 15

(1)   Als Abwassermenge im Sinne des § 13 Abs. 2 gilt die dem Grundstück aus zentralen oder eigenen Wasserversorgungsanlagen zugeführte Wassermenge sowie das Niederschlagswasser, abzüglich der Wassermenge, die nachweisbar nicht der öffentlichen Abwasseranlage zugeführt worden ist (siehe Abs. 4 und 5).

(4)   Den Nachweis über die gemäß Abs. 1 der öffentlichen Abwasseranlage nicht zugeführten Wassermenge hat der Gebührenpflichtige zu führen. Als Nachweis gilt ein eigens dafür eingebauter, geeichter Wasserzähler, der so anzubringen ist, dass er ausschließlich die Wassermengen zählt, die nicht in die Abwasseranlage eingeleitet werden (siehe Abs. 5). Im übrigen gelten die Vorschriften der Abs. 2 und 3 entsprechend.

Solange der Nachweis nicht geführt ist, sind die gesamten auf dem Grundstück verbrauchten Wassermengen als Abwässer in Rechnung zu stellen.

(5)   Von dem Abzug nach Abs. 1 sind ausgeschlossen:

d) das zur Sprengung von Vor- und Hofgärten verwendete Wasser, sofern die Sprengfläche 250 qm nicht übersteigt.

 

 

Nach dem Muster einer Satzung über die Erhebung von Abgaben für die zentrale und dezentrale Abwasserbeseitigung des Schleswig-Holsteinischen Gemeindestages in Zusammenarbeit mit der Gesellschaft für Kommunalberatung und –entwicklung mbH (Stand Juli 2003) werden Wassermengen, die nachweislich nicht in die öffentliche Kanalisation gelangt sind, auf Antrag abgesetzt.

Bei dieser Absetzungsregelung ist die früher übliche Bestimmung, dass Absetzungen nicht in Betracht kommen, soweit der Frischwasserverbrauch (=Schmutzwasserverbrauch) 60 cbm im Jahr nicht übersteigt, weggefallen. Dies war auf Grund der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts erforderlich.

 

 

 Protokollauszug: 701