Sitzung: 24.11.2003 Hauptausschuss
Beschluss: noch nicht festgelegt
Abstimmung: JA-Stimmen:0 NEIN-Stimmen:0 Enthaltungen:0
Vorlage: M03/0508
Anfrage:
“Im
Zusammenhang mit der o.g. Veranstaltung stellten Anwohner fest, dass
- in der Zeitung andere
Auflagen veröffentlicht wurden als im Laufe der Nacht von der Polizei
genannt wurden,
- das Ordnungsamt am
Wochenende nicht zu erreichen war,
- auch der Veranstalter
nicht genannt wurde.”
1.
Was hat das Ordnungsamt dem Veranstalter genehmigt?
Antwort:
Das
“Schall u. Rau(s)ch”-Festival findet seit Jahren in kleinerem Rahmen auf dem
Gelände des Stadtparks, zum Teil unangekündigt und unerlaubt statt. Im Jahre
2002 sind die Veranstalter auf die Stadt Norderstedt zugekommen, um das Festival
zu “legalisieren”.
Unter
der Federführung des Dezernenten III wurde mit den Veranstaltern ein privatrechtlicher
Nutzungsvertrag über die im städtischen Eigentum befindlichen
Stadtparkflächen geschlossen.
Da
das Festival im Jahre 2002 ohne größere Probleme ablief, wurde dieser Vertrag
im Jahre 2003 erneut für die Zeit des Festivals geschlossen.
Ø
Eine
ordnungsrechtliche Festsetzung bzw. Genehmigung der Veranstaltung im Sinne der
Gewerbeordnung ist daher nicht erforderlich.
Ø
Insofern
gab es auch keine ordnungsrechtlichen Auflagen.
Anfrage:
2.
Wie werden die Auflagen überprüft?
Antwort:
Auf
Anforderung des Ordnungsamtes wurden als Regulativ in dem Vertrag Eckwerte,
insbesondere zur Lärmbegrenzung, festgelegt. Unter anderem wurden
Höchstlärmwerte festgelegt, die analog der Richtlinie über Freizeitlärm (für
besondere Ereignisse) festgelegt wurden. Die Richtlinie sieht folgende
Lärmimmissionen als zulässig an:
- außerhalb der Ruhezeit
(bis 20 Uhr) 70 dB(A)
- innerhalb der Ruhezeit
(6-8 und 20-22 Uhr) 65 dB(A)
- nachts (22-6 Uhr) 55
dB(A)
Im
privatrechtlichen Nutzungsvertrag wurden daher konkret festgesetzt:
Zu
1) bis 20 Uhr 70
dB(A)
Zu
2 bis 22 Uhr 65
dB(A)
Zu
3) bis 24 Uhr 55
dB(A)
Für
die Zeit nach 24.00 Uhr wurden 0 dB(A) festgelegt: d.h., dass ab diesem
Zeitpunkt zumindest keine verstärkerunterstützte Musik mehr abgespielt werden
sollte.
Diese
Regelung hatte das Ziel, einen belästigenden oder störenden Lärmpegel nach
24.00 Uhr auszuschließen.
Seitens
des Veranstalters ist diese vertragliche Vereinbarung für die Zeit nach 24.00
Uhr nicht auf allen Bühnen eingehalten worden. Damit trat an die Stelle der
privatrechtlichen Nutzungsvereinbarung die gesetzliche Norm der Lärmrichtlinie
Freizeit. Diese ermöglicht bei seltenen Störereignissen einen Lärmwert von 55
dB(A) nach 24.00 bis 06.00 Uhr morgens (siehe hierzu Anlage BGH-Urteil “Lärm
durch Rockkonzert”).
Seitens
der Polizei wurde präventiv in beiden Nächten vor Ort speziell geschultes
Personal mit einem amtlich geeichten Schallpegelmessgerät eingesetzt, um die
Einhaltung der in der Lärmrichtlinie Freizeit (Erlass des Ministeriums für
Umwelt, Natur und Forsten Schleswig-Holstein vom 22.06.1998) benannten
höchstzulässigen Werte von 55 dB(A) zu kontrollieren. Insgesamt wurden über 20
Messungen durchgeführt und protokolliert.
In
der Nacht vom 15. auf den 16.08.2003 wurde dabei eine einzige Überschreitung
der Höchstwerte festgestellt (jedoch in einem Spitzenwert, also nicht dem
Dauerschallpegel), der umgehend von der Polizei und dem Veranstalter reguliert
wurde. Der gemessene Wert lag hierbei bei 58 dB(A). In der darauf folgenden
Nacht wurden die nach der Richtlinie zulässigen Werte in der Regel um 10 dB(A)
unterschritten, sie lagen im Mittel zwischen 40 und 45 dB(A).
Da
insgesamt die in der Richtlinie über Freizeitlärm festgelegten Höchstlärmwerte
(nachts 55 dB(A)) nach polizeilicher Schallpegelmessung nur einmal kurzfristig
überschritten worden sind, war ein Abbruch der Veranstaltung nicht
gerechtfertigt.
Anfrage:
3.
Wie ist generell der Informationsfluss zwischen Ordnungsamt und Polizei?
Antwort:
Das
Ordnungsamt der Stadt Norderstedt stand während der gesamten Veranstaltung,
d.h. ab Freitag Mittag bis Sonntag zum Ende der Veranstaltung in ständigem
Kontakt mit der Polizei. Während dieser Zeit haben verschiedene Ortstermine und
Einsatzbesprechungen mit der Polizei und zum Teil dem Veranstalter
stattgefunden. Eine ständige Erreichbarkeit (inklusive sämtlicher Nachtzeiten)
für die Polizei war gewährleistet. Die Zusammenarbeit zwischen Ordnungsamt und
Polizei war als sehr konstruktiv zu bezeichnen.
Ein
genereller Bereitschaftsdienst des Ordnungsamtes zu Nacht- und Wochenendzeiten
ist grundsätzlich nicht erforderlich und wird insbesondere aus Kostengründen
nicht vorgehalten. Bei absehbaren möglichen Problemen findet im Vorfeld
regelmäßig eine enge Abstimmung mit der Polizei statt.
Die
Aufgabenwahrnehmung für die Ordnungsbehörden und die Polizei ergeben sich aus
§§
173k ff Landesverwaltungsgesetz Schleswig-Holstein.
Anfrage:
4.
Wie reagiert das Ordnungsamt auf Anzeigen zum Umweltbelastungen?
Antwort:
Bezüglich
etwaiger Umweltbelastungen, hier speziell Geräuschmissionen, wird die
Einhaltung der gesetzlichen Rahmenvorschriften überwacht und durchgesetzt.
Dieses wird in der Regel in Zusammenarbeit mit der Polizei vorgenommen. Ein
Eingreifen muss demzufolge nicht nur geboten, sondern auch (für die Polizei)
realisierbar sein. Entsprechenden Anzeigen wird ordnungsrechtlich nachgegangen.
Anfrage:
5.
Was plant die Verwaltung zu tun, um in Zukunft derartige (vermeidbare!)
Lärmbelastungen zu unterbinden?
Antwort:
Zur
zukünftigen Vermeidung der Lärmbelastungen durch das Festival haben in den
vergangenen Wochen diverse Nachbesprechungen (mit allen Beteiligten, wie z.B.
Veranstalter, Polizei etc.) stattgefunden. Der Veranstalter ist dabei
aufgefordert worden, Konzepte vorzulegen, die Lärmbelästigung insbesondere nach
24.00 Uhr zu vermeiden, vergleichbar mit dem Norderstedter Stadtfest. Eine
zukünftige “Vermeidungsstrategie” wird in weiteren Terminen (auch maßgeblich
unter der Beteiligung der Polizei, die für die künftige Durchsetzung der
Maßnahmen zuständig ist) geplant. Konkrete Ergebnisse können derzeit aufgrund
der laufenden Gespräche nicht mitgeteilt werden.
Eine
einvernehmliche Lösung des Lärmproblems ist für die Stadt Norderstedt
Voraussetzung für eine Billigung der Veranstaltung im kommenden Jahr.
Anfrage:
6. Warum kann in der Norderstedter Zeitung
vom 27.08.2003 stehen: Beginn der Veranstaltung um 16.00 Uhr, Ende
voraussichtlich um 24.00 Uhr? Gibt es keine feste Zeitangabe? (Rock am Markt am
30.08.2003)
Antwort:
Die
Zeitangaben der Presseveröffentlichung sind die konkreten Zeitangaben der
privatrechtlichen Nutzungsvereinbarung über die geregelten Lärmwerte zu
bestimmten Zeiten (siehe hierzu Frage 2). Anfangs- und Endzeitpunkte für die
Veranstaltung wurden in der Presseveröffentlichung nicht genannt.