Sitzung: 05.02.2004 Ausschuss für Stadtentwicklung, Umwelt und Verkehr
Beschluss: noch nicht festgelegt
Abstimmung: JA-Stimmen:0 NEIN-Stimmen:0 Enthaltungen:0
Vorlage: M04/0026
Herr
Seevaldt gibt für das Amt 70 den folgenden Bericht.
Im Zusammenhang mit einem erforderlichen Neubau der Umschlag- und
Recyclinghalle des WZV in der Oststraße bestehen derzeit Überlegungen, die
Zusammenarbeit zwischen der Stadt Norderstedt und dem WZV in diesem Punkt zu
intensivieren. Zur formellen Abwicklung dieser Zusammenarbeit hat der WZV seine
Vorstellungen mit Übersendung eines Vertragsentwurfes am 09.10.2003
konkretisiert (Anlage 1).
Das Betriebsamt hat
insbesondere im Hinblick auf die Auswirkungen im Gebührenrecht den vorliegenden
Vertragsentwurf durch eine Anwaltskanzlei, die im Bereich des Abfallrechts
(speziell Vertrags-/Vergaberecht) Erfahrungen vorweisen kann, prüfen lassen.
Das Gutachten wird diesem
Bericht beigefügt (Anlage 2).
Zusammenfassend kommt die
Anwaltskanzlei zu folgenden Bewertungen:
1.
Aus gebührenrechtlichen Gründen muss vor der Entscheidung für
eine Kooperation mit dem WZV eine Prognose der mit den möglichen
Varianten einhergehenden verbundenen Kosten stattfinden.
Sofern eine solche
Prognose ergeben sollte, dass eine Eigenerstellung der Leistungen durch die
Stadt Norderstedt im Vertragszeitraum bis 31.12.2018 voraussichtlich
wirtschaftlicher/günstiger wäre, besteht die Gefahr, dass die mit einer
Kooperation verbundenen Mehrkosten nicht auf die Gebührenzahler umgelegt werden
können (Seite 11, 2. Absatz “ Wie bereits dargelegt, hat vor einer
Organisationsänderung eine Prognose über die Höhe der damit voraussichtlich
verbundenen Kosten zu erfolgen. Falls sich im Nachhinein herausstellen sollte,
das die Stadt höhere Entgelte an den WZV zahlen muss, als sie für eine
Eigenleistung kalkulieren würde, würde dies eine Umlegbarkeit zumindest der
Mehrkosten entgegenstehen. Es ist daher insbesondere aus gebührenrechtlichen
Gründen problematisch, sich für einen Zeitraum von 15 Jahren zu einer Leistung
zu verpflichten, ohne die damit verbundenen Kosten zu kennen.”).
2.
Neben den Varianten a) Kooperation WZV und b) Eigenerstellung durch
Stadt Norderstedt ist es auch denkbar, die Leistung (oder Teile davon) im
Rahmen einer öffentlichen Ausschreibung zu vergeben.
Auch
diese Variante wäre bei der Ermittlung der wirtschaftlichsten Lösung zu
berücksichtigen (Seite 5, 4. Absatz “Aus der Rechtssprechung des OVG Schleswig
(Urteil vom 24.Juni 1998) folgt auch, dass die entsorgungspflichtige
Körperschaft vor der Vergabe eines Auftrages an Dritte zu überprüfen hat, ob
sie die Aufgabe nicht in eigener Regie kostengünstiger erfüllen kann. Es ist
daher eine Prognose zu treffen, welche Kosten bei einer Eigenerbringung bzw.
einer Drittvergabe entstehen.”).
3.
Sofern eine vertragliche Einbindung eines privaten Dritten
erfolgen soll, ist dieser, wenn er Entsorgungsdienstleistungen für die Stadt
Norderstedt und/oder den WZV erbringt, im Wege einer Ausschreibung zu ermitteln
(Seite 7).
Dies
bezieht sich auf die bisher vom WZV diskutierte und geplante Beteiligung der
Fa. BRN am Betrieb der Anlage (Annahme, Umschlag und Transport).
4.
Entgelte für Leistungen, die Dritte im Rahmen der Abfallentsorgung erbringen,
können nur dann in die Gebührenkalkulation eingestellt werden, wenn die
Vorschriften des Vergaberechts beachtet wurden.
Bei
der Auswahl eines privaten Partners für jegliche Teilleistung, die isoliert
betrachtet einer Ausschreibungspflicht unterliegt, ist daher auch aus
gebührenrechtlichen Gründen das Vergaberecht zu beachten (Seite 11, letzter
Absatz “Wegen der Regelung des § 6 KAG sollte die Stadt aber darauf Wert legen,
dass die Einbindung eines privaten Entsorgers in den Betrieb der Anlage nur
nach einer Ausschreibung erfolgen darf. Sofern keine Ausschreibung
durchgeführt wird, führt dies dazu, dass Kosten für die Leistung nicht im
Rahmen der Gebührenkalkulation berücksichtigt werden können.”)
5.
Neuformulierung des Vertragsentwurfes mit dem Ziel, die Umschlag- und
Wertstoffhoflösung jeweils vertraglich getrennt zu regeln (Seite 9, Mitte “Der
vorliegende Vertragsentwurf bündelt die Wertstoffhof- und Umschlagleistungen.
Umschlagleistungen werden im Wesentlichen durch variable Kosten bestimmt (im
Wesentlichen durch die anzuliefernde Menge), während für den Betrieb eines
Wertstoffhofes ein hoher Fixkostenblock anzusetzen ist. Zur Sicherung einer
Kostentransparenz könnte es daher sinnvoll sein, die Verträge zu trennen.
Dadurch wird auch jegliche Quersubventionierung vermieden. Haushaltsrechtlich
ist dies relevant, da sowohl für den Betrieb eines Wertstoffhofes als auch für
den Betrieb der Umschlagstation nur jeweils die auf die Stadt Norderstedt
entfallenden Kosten auch auf den Gebührenzahler umgelegt werden können.”).
6.
Es ist grundsätzlich nicht zu empfehlen, mit dem WZV eine
langfristige Verpflichtung (hier bis 2018) einzugehen, bei der die entstehenden
Kosten nicht erkennbar sind.
Dementsprechend
sollte, wenn eine öffentlich-rechtliche Vereinbarung geschlossen wird, hierin
eine Regelung über die Kosten getroffen werden.
In
diesem Zusammenhang sind auch mögliche Erlösverteilungen zu regeln. Sollte dies
versäumt werden, kann dies zur Folge haben, dass die Kosten nach einer
Aufhebung der Gebührensatzung im Rahmen eines gerichtlichen Verfahrens nicht
umgelegt werden können (Seite 11, 1. Absatz “Hierzu ist zunächst zu bemerken,
dass es unüblich ist, eine solchen wesentlichen Faktor, wie die zu
zahlenden Entgelte für die Leistungserbringung nicht im Rahmen der Vereinbarung
zu regeln. Die Stadt würde sich, wenn sie die Vereinbarung in der vorliegenden
unterschreiben würde, hinsichtlich der Mitnutzung der Anlage binden, hätte
jedoch über die Höhe der zu zahlenden Entgelte keine Gewissheit.”).
7.
Durch die Verpflichtung, sämtliche Abfälle dem WZV zu überlassen,
könnte die Stadt gegen Verträge mit Dritten verstoßen. Weiterhin fehlen derzeit
im Vertragsentwurf Regelungen zur Pflicht, Vergaberichtlinien aufzunehmen und
zu beachten (Seite 10, 3. Absatz).
Der Vertragsentwurf des WZV
sieht im § 3, Absatz 1 vor, dass die Stadt dem WZV alle Abfälle,
die die Stadt selbst einsammelt oder durch beauftragte Dritte einsammeln und
befördern lässt und die ihr von den Abfallerzeugern zu überlassen sind oder
tatsächlich ohne rechtliche Verpflichtung überlassen werden, übergibt. Dies
bedeutet, dass die Steuerung der Vertragsbedingungen (Entgelte) nicht mehr
durch die Stadt Norderstedt zu beeinflussen wäre.
8.
Das Gutachten schließt mit dem Fazit: “Es erscheint für die Stadt
Norderstedt nicht ratsam, die ihr obliegenden abfallwirtschaftlichen Leistungen
in einer Kooperation mit dem WZV erbringen zu lassen, ohne dass vorab
feststeht, dass tatsächlich Rationalisierungspotentiale konkret erschlossen
werden.”(Seite 12).
Die Verwaltung schlägt
zur weiteren Konkretisierung der Zusammenarbeit Folgendes vor:
1.
Information
des WZV über wesentliche Kritikpunkte am Vertragsentwurf
2.
Aufforderung
an den WZV, belastbare und verbindliche Kosten getrennt für sowohl die
Umschlag- als auch die Wertstoffhofleistung zu beziffern
3.
Nach
Vorliegen der Zahlen des WZV (siehe 2.) Kostenkalkulation der
drei Varianten erstellen
a)
Kooperation WZV
b)
Eigenleistung
c)
öffentliche Ausschreibung
4.
Auf
Basis des Kostenvergleichs (siehe 3.) Erarbeitung einer Beschlussempfehlung für
den Ausschuss für Stadtentwicklung, Umwelt und Verkehr zum weiteren VerfahrenA
Im Zusammenhang mit einem erforderlichen Neubau der Umschlag- und
Recyclinghalle des WZV in der Oststraße bestehen derzeit Überlegungen, die
Zusammenarbeit zwischen der Stadt Norderstedt und dem WZV in diesem Punkt zu
intensivieren. Zur formellen Abwicklung dieser Zusammenarbeit hat der WZV seine
Vorstellungen mit Übersendung eines Vertragsentwurfes am 09.10.2003
konkretisiert (Anlage 1).
Das Betriebsamt hat
insbesondere im Hinblick auf die Auswirkungen im Gebührenrecht den vorliegenden
Vertragsentwurf durch eine Anwaltskanzlei, die im Bereich des Abfallrechts
(speziell Vertrags-/Vergaberecht) Erfahrungen vorweisen kann, prüfen lassen.
Das Gutachten wird diesem
Bericht beigefügt (Anlage 2).
Zusammenfassend kommt die
Anwaltskanzlei zu folgenden Bewertungen:
9.
Aus gebührenrechtlichen Gründen muss vor der Entscheidung für
eine Kooperation mit dem WZV eine Prognose der mit den möglichen
Varianten einhergehenden verbundenen Kosten stattfinden.
Sofern eine solche
Prognose ergeben sollte, dass eine Eigenerstellung der Leistungen durch die
Stadt Norderstedt im Vertragszeitraum bis 31.12.2018 voraussichtlich
wirtschaftlicher/günstiger wäre, besteht die Gefahr, dass die mit einer
Kooperation verbundenen Mehrkosten nicht auf die Gebührenzahler umgelegt werden
können (Seite 11, 2. Absatz “ Wie bereits dargelegt, hat vor einer
Organisationsänderung eine Prognose über die Höhe der damit voraussichtlich
verbundenen Kosten zu erfolgen. Falls sich im Nachhinein herausstellen sollte,
das die Stadt höhere Entgelte an den WZV zahlen muss, als sie für eine
Eigenleistung kalkulieren würde, würde dies eine Umlegbarkeit zumindest der
Mehrkosten entgegenstehen. Es ist daher insbesondere aus gebührenrechtlichen
Gründen problematisch, sich für einen Zeitraum von 15 Jahren zu einer Leistung
zu verpflichten, ohne die damit verbundenen Kosten zu kennen.”).
10.
Neben den Varianten a) Kooperation WZV und b) Eigenerstellung durch
Stadt Norderstedt ist es auch denkbar, die Leistung (oder Teile davon) im
Rahmen einer öffentlichen Ausschreibung zu vergeben.
Auch
diese Variante wäre bei der Ermittlung der wirtschaftlichsten Lösung zu
berücksichtigen (Seite 5, 4. Absatz “Aus der Rechtssprechung des OVG Schleswig
(Urteil vom 24.Juni 1998) folgt auch, dass die entsorgungspflichtige
Körperschaft vor der Vergabe eines Auftrages an Dritte zu überprüfen hat, ob
sie die Aufgabe nicht in eigener Regie kostengünstiger erfüllen kann. Es ist
daher eine Prognose zu treffen, welche Kosten bei einer Eigenerbringung bzw.
einer Drittvergabe entstehen.”).
11.
Sofern eine vertragliche Einbindung eines privaten Dritten
erfolgen soll, ist dieser, wenn er Entsorgungsdienstleistungen für die Stadt
Norderstedt und/oder den WZV erbringt, im Wege einer Ausschreibung zu ermitteln
(Seite 7).
Dies
bezieht sich auf die bisher vom WZV diskutierte und geplante Beteiligung der
Fa. BRN am Betrieb der Anlage (Annahme, Umschlag und Transport).
12.
Entgelte für Leistungen, die Dritte im Rahmen der Abfallentsorgung
erbringen, können nur dann in die Gebührenkalkulation eingestellt werden, wenn
die Vorschriften des Vergaberechts beachtet wurden.
Bei
der Auswahl eines privaten Partners für jegliche Teilleistung, die isoliert
betrachtet einer Ausschreibungspflicht unterliegt, ist daher auch aus
gebührenrechtlichen Gründen das Vergaberecht zu beachten (Seite 11, letzter
Absatz “Wegen der Regelung des § 6 KAG sollte die Stadt aber darauf Wert legen,
dass die Einbindung eines privaten Entsorgers in den Betrieb der Anlage nur
nach einer Ausschreibung erfolgen darf. Sofern keine Ausschreibung
durchgeführt wird, führt dies dazu, dass Kosten für die Leistung nicht im
Rahmen der Gebührenkalkulation berücksichtigt werden können.”)
13.
Neuformulierung des Vertragsentwurfes mit dem Ziel, die Umschlag- und
Wertstoffhoflösung jeweils vertraglich getrennt zu regeln (Seite 9, Mitte “Der
vorliegende Vertragsentwurf bündelt die Wertstoffhof- und Umschlagleistungen.
Umschlagleistungen werden im Wesentlichen durch variable Kosten bestimmt (im
Wesentlichen durch die anzuliefernde Menge), während für den Betrieb eines
Wertstoffhofes ein hoher Fixkostenblock anzusetzen ist. Zur Sicherung einer
Kostentransparenz könnte es daher sinnvoll sein, die Verträge zu trennen.
Dadurch wird auch jegliche Quersubventionierung vermieden. Haushaltsrechtlich
ist dies relevant, da sowohl für den Betrieb eines Wertstoffhofes als auch für
den Betrieb der Umschlagstation nur jeweils die auf die Stadt Norderstedt
entfallenden Kosten auch auf den Gebührenzahler umgelegt werden können.”).
14.
Es ist grundsätzlich nicht zu empfehlen, mit dem WZV eine
langfristige Verpflichtung (hier bis 2018) einzugehen, bei der die entstehenden
Kosten nicht erkennbar sind.
Dementsprechend
sollte, wenn eine öffentlich-rechtliche Vereinbarung geschlossen wird, hierin
eine Regelung über die Kosten getroffen werden.
In
diesem Zusammenhang sind auch mögliche Erlösverteilungen zu regeln. Sollte dies
versäumt werden, kann dies zur Folge haben, dass die Kosten nach einer
Aufhebung der Gebührensatzung im Rahmen eines gerichtlichen Verfahrens nicht
umgelegt werden können (Seite 11, 1. Absatz “Hierzu ist zunächst zu bemerken,
dass es unüblich ist, eine solchen wesentlichen Faktor, wie die zu
zahlenden Entgelte für die Leistungserbringung nicht im Rahmen der Vereinbarung
zu regeln. Die Stadt würde sich, wenn sie die Vereinbarung in der vorliegenden
unterschreiben würde, hinsichtlich der Mitnutzung der Anlage binden, hätte
jedoch über die Höhe der zu zahlenden Entgelte keine Gewissheit.”).
15. Durch die Verpflichtung,
sämtliche Abfälle dem WZV zu überlassen, könnte die Stadt gegen Verträge mit
Dritten verstoßen. Weiterhin fehlen derzeit im Vertragsentwurf Regelungen zur
Pflicht, Vergaberichtlinien aufzunehmen und zu beachten (Seite 10, 3. Absatz).
Der Vertragsentwurf des WZV
sieht im § 3, Absatz 1 vor, dass die Stadt dem WZV alle Abfälle,
die die Stadt selbst einsammelt oder durch beauftragte Dritte einsammeln und
befördern lässt und die ihr von den Abfallerzeugern zu überlassen sind oder
tatsächlich ohne rechtliche Verpflichtung überlassen werden, übergibt. Dies
bedeutet, dass die Steuerung der Vertragsbedingungen (Entgelte) nicht mehr
durch die Stadt Norderstedt zu beeinflussen wäre.
16. Das Gutachten schließt mit
dem Fazit: “Es
erscheint für die Stadt Norderstedt nicht ratsam, die ihr obliegenden
abfallwirtschaftlichen Leistungen in einer Kooperation mit dem WZV erbringen zu
lassen, ohne dass vorab feststeht, dass tatsächlich
Rationalisierungspotentiale konkret erschlossen werden.”(Seite 12).
Die Verwaltung schlägt
zur weiteren Konkretisierung der Zusammenarbeit Folgendes vor:
5.
Information
des WZV über wesentliche Kritikpunkte am Vertragsentwurf
6.
Aufforderung
an den WZV, belastbare und verbindliche Kosten getrennt für sowohl die Umschlag-
als auch die Wertstoffhofleistung zu beziffern
7.
Nach
Vorliegen der Zahlen des WZV (siehe 2.) Kostenkalkulation der
drei Varianten erstellen
d)
Kooperation WZV
e)
Eigenleistung
f)
öffentliche Ausschreibung
8.
Auf
Basis des Kostenvergleichs (siehe 3.) Erarbeitung einer Beschlussempfehlung für
den Ausschuss für Stadtentwicklung, Umwelt und Verkehr zum weiteren VerfahrenA