Beschluss: noch nicht festgelegt

Abstimmung: JA-Stimmen:0 NEIN-Stimmen:0 Enthaltungen:0

Herr Seevaldt gibt für das Amt 70 den folgenden Bericht.

 

Im Zusammenhang mit einem erforderlichen Neubau der Umschlag- und Recyclinghalle des WZV in der Oststraße bestehen derzeit Überlegungen, die Zusammenarbeit zwischen der Stadt Norderstedt und dem WZV in diesem Punkt zu intensivieren. Zur formellen Abwicklung dieser Zusammenarbeit hat der WZV seine Vorstellungen mit Übersendung eines Vertragsentwurfes am 09.10.2003 konkretisiert (Anlage 1).

 

Das Betriebsamt hat insbesondere im Hinblick auf die Auswirkungen im Gebührenrecht den vorliegenden Vertragsentwurf durch eine Anwaltskanzlei, die im Bereich des Abfallrechts (speziell Vertrags-/Vergaberecht) Erfahrungen vorweisen kann, prüfen lassen.

 

Das Gutachten wird diesem Bericht beigefügt (Anlage 2).

 

Zusammenfassend kommt die Anwaltskanzlei zu folgenden Bewertungen:

 

1.       Aus gebührenrechtlichen Gründen muss vor der Entscheidung für eine Kooperation mit dem WZV eine Prognose der mit den möglichen Varianten einhergehenden verbundenen Kosten stattfinden.

Sofern eine solche Prognose ergeben sollte, dass eine Eigenerstellung der Leistungen durch die Stadt Norderstedt im Vertragszeitraum bis 31.12.2018 voraussichtlich wirtschaftlicher/günstiger wäre, besteht die Gefahr, dass die mit einer Kooperation verbundenen Mehrkosten nicht auf die Gebührenzahler umgelegt werden können (Seite 11, 2. Absatz “ Wie bereits dargelegt, hat vor einer Organisationsänderung eine Prognose über die Höhe der damit voraussichtlich verbundenen Kosten zu erfolgen. Falls sich im Nachhinein herausstellen sollte, das die Stadt höhere Entgelte an den WZV zahlen muss, als sie für eine Eigenleistung kalkulieren würde, würde dies eine Umlegbarkeit zumindest der Mehrkosten entgegenstehen. Es ist daher insbesondere aus gebührenrechtlichen Gründen problematisch, sich für einen Zeitraum von 15 Jahren zu einer Leistung zu verpflichten, ohne die damit verbundenen Kosten zu kennen.”).

 

2.       Neben den Varianten a) Kooperation WZV und b) Eigenerstellung durch Stadt Norderstedt ist es auch denkbar, die Leistung (oder Teile davon) im Rahmen einer öffentlichen Ausschreibung zu vergeben.

Auch diese Variante wäre bei der Ermittlung der wirtschaftlichsten Lösung zu berücksichtigen (Seite 5, 4. Absatz “Aus der Rechtssprechung des OVG Schleswig (Urteil vom 24.Juni 1998) folgt auch, dass die entsorgungspflichtige Körperschaft vor der Vergabe eines Auftrages an Dritte zu überprüfen hat, ob sie die Aufgabe nicht in eigener Regie kostengünstiger erfüllen kann. Es ist daher eine Prognose zu treffen, welche Kosten bei einer Eigenerbringung bzw. einer Drittvergabe entstehen.”).

 

3.       Sofern eine vertragliche Einbindung eines privaten Dritten erfolgen soll, ist dieser, wenn er Entsorgungsdienstleistungen für die Stadt Norderstedt und/oder den WZV erbringt, im Wege einer Ausschreibung zu ermitteln (Seite 7).

Dies bezieht sich auf die bisher vom WZV diskutierte und geplante Beteiligung der Fa. BRN am Betrieb der Anlage (Annahme, Umschlag und Transport).

 

4.       Entgelte für Leistungen, die Dritte im Rahmen der Abfallentsorgung erbringen, können nur dann in die Gebührenkalkulation eingestellt werden, wenn die Vorschriften des Vergaberechts beachtet wurden.

Bei der Auswahl eines privaten Partners für jegliche Teilleistung, die isoliert betrachtet einer Ausschreibungspflicht unterliegt, ist daher auch aus gebührenrechtlichen Gründen das Vergaberecht zu beachten (Seite 11, letzter Absatz “Wegen der Regelung des § 6 KAG sollte die Stadt aber darauf Wert legen, dass die Einbindung eines privaten Entsorgers in den Betrieb der Anlage nur nach einer Ausschreibung erfolgen darf. Sofern keine Ausschreibung durchgeführt wird, führt dies dazu, dass Kosten für die Leistung nicht im Rahmen der Gebührenkalkulation berücksichtigt werden können.”)

 

5.       Neuformulierung des Vertragsentwurfes mit dem Ziel, die Umschlag- und Wertstoffhoflösung jeweils vertraglich getrennt zu regeln (Seite 9, Mitte “Der vorliegende Vertragsentwurf bündelt die Wertstoffhof- und Umschlagleistungen. Umschlagleistungen werden im Wesentlichen durch variable Kosten bestimmt (im Wesentlichen durch die anzuliefernde Menge), während für den Betrieb eines Wertstoffhofes ein hoher Fixkostenblock anzusetzen ist. Zur Sicherung einer Kostentransparenz könnte es daher sinnvoll sein, die Verträge zu trennen. Dadurch wird auch jegliche Quersubventionierung vermieden. Haushaltsrechtlich ist dies relevant, da sowohl für den Betrieb eines Wertstoffhofes als auch für den Betrieb der Umschlagstation nur jeweils die auf die Stadt Norderstedt entfallenden Kosten auch auf den Gebührenzahler umgelegt werden können.”).

 

6.       Es ist grundsätzlich nicht zu empfehlen, mit dem WZV eine langfristige Verpflichtung (hier bis 2018) einzugehen, bei der die entstehenden Kosten nicht erkennbar sind.

Dementsprechend sollte, wenn eine öffentlich-rechtliche Vereinbarung geschlossen wird, hierin eine Regelung über die Kosten getroffen werden.

In diesem Zusammenhang sind auch mögliche Erlösverteilungen zu regeln. Sollte dies versäumt werden, kann dies zur Folge haben, dass die Kosten nach einer Aufhebung der Gebührensatzung im Rahmen eines gerichtlichen Verfahrens nicht umgelegt werden können (Seite 11, 1. Absatz “Hierzu ist zunächst zu bemerken, dass es unüblich ist, eine solchen wesentlichen Faktor, wie die zu zahlenden Entgelte für die Leistungserbringung nicht im Rahmen der Vereinbarung zu regeln. Die Stadt würde sich, wenn sie die Vereinbarung in der vorliegenden unterschreiben würde, hinsichtlich der Mitnutzung der Anlage binden, hätte jedoch über die Höhe der zu zahlenden Entgelte keine Gewissheit.”).

 

7.       Durch die Verpflichtung, sämtliche Abfälle dem WZV zu überlassen, könnte die Stadt gegen Verträge mit Dritten verstoßen. Weiterhin fehlen derzeit im Vertragsentwurf Regelungen zur Pflicht, Vergaberichtlinien aufzunehmen und zu beachten (Seite 10, 3. Absatz).

Der Vertragsentwurf des WZV sieht im § 3, Absatz 1 vor, dass die Stadt dem WZV alle Abfälle, die die Stadt selbst einsammelt oder durch beauftragte Dritte einsammeln und befördern lässt und die ihr von den Abfallerzeugern zu überlassen sind oder tatsächlich ohne rechtliche Verpflichtung überlassen werden, übergibt. Dies bedeutet, dass die Steuerung der Vertragsbedingungen (Entgelte) nicht mehr durch die Stadt Norderstedt zu beeinflussen wäre.

 

8.       Das Gutachten schließt mit dem Fazit: “Es erscheint für die Stadt Norderstedt nicht ratsam, die ihr obliegenden abfallwirtschaftlichen Leistungen in einer Kooperation mit dem WZV erbringen zu lassen, ohne dass vorab feststeht, dass tatsächlich Rationalisierungspotentiale konkret erschlossen werden.”(Seite 12).

 

 

Die Verwaltung schlägt zur weiteren Konkretisierung der Zusammenarbeit Folgendes vor:

 

1.        Information des WZV über wesentliche Kritikpunkte am Vertragsentwurf

 

2.        Aufforderung an den WZV, belastbare und verbindliche Kosten getrennt für sowohl die Umschlag- als auch die Wertstoffhofleistung zu beziffern

 

3.        Nach Vorliegen der Zahlen des WZV (siehe 2.) Kostenkalkulation der drei Varianten erstellen

a)              Kooperation WZV

b)              Eigenleistung

c)              öffentliche Ausschreibung

 

4.        Auf Basis des Kostenvergleichs (siehe 3.) Erarbeitung einer Beschlussempfehlung für den Ausschuss für Stadtentwicklung, Umwelt und Verkehr zum weiteren VerfahrenA

 

 

 

Im Zusammenhang mit einem erforderlichen Neubau der Umschlag- und Recyclinghalle des WZV in der Oststraße bestehen derzeit Überlegungen, die Zusammenarbeit zwischen der Stadt Norderstedt und dem WZV in diesem Punkt zu intensivieren. Zur formellen Abwicklung dieser Zusammenarbeit hat der WZV seine Vorstellungen mit Übersendung eines Vertragsentwurfes am 09.10.2003 konkretisiert (Anlage 1).

 

Das Betriebsamt hat insbesondere im Hinblick auf die Auswirkungen im Gebührenrecht den vorliegenden Vertragsentwurf durch eine Anwaltskanzlei, die im Bereich des Abfallrechts (speziell Vertrags-/Vergaberecht) Erfahrungen vorweisen kann, prüfen lassen.

 

Das Gutachten wird diesem Bericht beigefügt (Anlage 2).

 

Zusammenfassend kommt die Anwaltskanzlei zu folgenden Bewertungen:

 

9.       Aus gebührenrechtlichen Gründen muss vor der Entscheidung für eine Kooperation mit dem WZV eine Prognose der mit den möglichen Varianten einhergehenden verbundenen Kosten stattfinden.

Sofern eine solche Prognose ergeben sollte, dass eine Eigenerstellung der Leistungen durch die Stadt Norderstedt im Vertragszeitraum bis 31.12.2018 voraussichtlich wirtschaftlicher/günstiger wäre, besteht die Gefahr, dass die mit einer Kooperation verbundenen Mehrkosten nicht auf die Gebührenzahler umgelegt werden können (Seite 11, 2. Absatz “ Wie bereits dargelegt, hat vor einer Organisationsänderung eine Prognose über die Höhe der damit voraussichtlich verbundenen Kosten zu erfolgen. Falls sich im Nachhinein herausstellen sollte, das die Stadt höhere Entgelte an den WZV zahlen muss, als sie für eine Eigenleistung kalkulieren würde, würde dies eine Umlegbarkeit zumindest der Mehrkosten entgegenstehen. Es ist daher insbesondere aus gebührenrechtlichen Gründen problematisch, sich für einen Zeitraum von 15 Jahren zu einer Leistung zu verpflichten, ohne die damit verbundenen Kosten zu kennen.”).

 

10.    Neben den Varianten a) Kooperation WZV und b) Eigenerstellung durch Stadt Norderstedt ist es auch denkbar, die Leistung (oder Teile davon) im Rahmen einer öffentlichen Ausschreibung zu vergeben.

Auch diese Variante wäre bei der Ermittlung der wirtschaftlichsten Lösung zu berücksichtigen (Seite 5, 4. Absatz “Aus der Rechtssprechung des OVG Schleswig (Urteil vom 24.Juni 1998) folgt auch, dass die entsorgungspflichtige Körperschaft vor der Vergabe eines Auftrages an Dritte zu überprüfen hat, ob sie die Aufgabe nicht in eigener Regie kostengünstiger erfüllen kann. Es ist daher eine Prognose zu treffen, welche Kosten bei einer Eigenerbringung bzw. einer Drittvergabe entstehen.”).

 

11.    Sofern eine vertragliche Einbindung eines privaten Dritten erfolgen soll, ist dieser, wenn er Entsorgungsdienstleistungen für die Stadt Norderstedt und/oder den WZV erbringt, im Wege einer Ausschreibung zu ermitteln (Seite 7).

Dies bezieht sich auf die bisher vom WZV diskutierte und geplante Beteiligung der Fa. BRN am Betrieb der Anlage (Annahme, Umschlag und Transport).

 

12.    Entgelte für Leistungen, die Dritte im Rahmen der Abfallentsorgung erbringen, können nur dann in die Gebührenkalkulation eingestellt werden, wenn die Vorschriften des Vergaberechts beachtet wurden.

Bei der Auswahl eines privaten Partners für jegliche Teilleistung, die isoliert betrachtet einer Ausschreibungspflicht unterliegt, ist daher auch aus gebührenrechtlichen Gründen das Vergaberecht zu beachten (Seite 11, letzter Absatz “Wegen der Regelung des § 6 KAG sollte die Stadt aber darauf Wert legen, dass die Einbindung eines privaten Entsorgers in den Betrieb der Anlage nur nach einer Ausschreibung erfolgen darf. Sofern keine Ausschreibung durchgeführt wird, führt dies dazu, dass Kosten für die Leistung nicht im Rahmen der Gebührenkalkulation berücksichtigt werden können.”)

 

13.    Neuformulierung des Vertragsentwurfes mit dem Ziel, die Umschlag- und Wertstoffhoflösung jeweils vertraglich getrennt zu regeln (Seite 9, Mitte “Der vorliegende Vertragsentwurf bündelt die Wertstoffhof- und Umschlagleistungen. Umschlagleistungen werden im Wesentlichen durch variable Kosten bestimmt (im Wesentlichen durch die anzuliefernde Menge), während für den Betrieb eines Wertstoffhofes ein hoher Fixkostenblock anzusetzen ist. Zur Sicherung einer Kostentransparenz könnte es daher sinnvoll sein, die Verträge zu trennen. Dadurch wird auch jegliche Quersubventionierung vermieden. Haushaltsrechtlich ist dies relevant, da sowohl für den Betrieb eines Wertstoffhofes als auch für den Betrieb der Umschlagstation nur jeweils die auf die Stadt Norderstedt entfallenden Kosten auch auf den Gebührenzahler umgelegt werden können.”).

 

14.    Es ist grundsätzlich nicht zu empfehlen, mit dem WZV eine langfristige Verpflichtung (hier bis 2018) einzugehen, bei der die entstehenden Kosten nicht erkennbar sind.

Dementsprechend sollte, wenn eine öffentlich-rechtliche Vereinbarung geschlossen wird, hierin eine Regelung über die Kosten getroffen werden.

In diesem Zusammenhang sind auch mögliche Erlösverteilungen zu regeln. Sollte dies versäumt werden, kann dies zur Folge haben, dass die Kosten nach einer Aufhebung der Gebührensatzung im Rahmen eines gerichtlichen Verfahrens nicht umgelegt werden können (Seite 11, 1. Absatz “Hierzu ist zunächst zu bemerken, dass es unüblich ist, eine solchen wesentlichen Faktor, wie die zu zahlenden Entgelte für die Leistungserbringung nicht im Rahmen der Vereinbarung zu regeln. Die Stadt würde sich, wenn sie die Vereinbarung in der vorliegenden unterschreiben würde, hinsichtlich der Mitnutzung der Anlage binden, hätte jedoch über die Höhe der zu zahlenden Entgelte keine Gewissheit.”).

 

15.    Durch die Verpflichtung, sämtliche Abfälle dem WZV zu überlassen, könnte die Stadt gegen Verträge mit Dritten verstoßen. Weiterhin fehlen derzeit im Vertragsentwurf Regelungen zur Pflicht, Vergaberichtlinien aufzunehmen und zu beachten (Seite 10, 3. Absatz).

Der Vertragsentwurf des WZV sieht im § 3, Absatz 1 vor, dass die Stadt dem WZV alle Abfälle, die die Stadt selbst einsammelt oder durch beauftragte Dritte einsammeln und befördern lässt und die ihr von den Abfallerzeugern zu überlassen sind oder tatsächlich ohne rechtliche Verpflichtung überlassen werden, übergibt. Dies bedeutet, dass die Steuerung der Vertragsbedingungen (Entgelte) nicht mehr durch die Stadt Norderstedt zu beeinflussen wäre.

 

16.    Das Gutachten schließt mit dem Fazit: “Es erscheint für die Stadt Norderstedt nicht ratsam, die ihr obliegenden abfallwirtschaftlichen Leistungen in einer Kooperation mit dem WZV erbringen zu lassen, ohne dass vorab feststeht, dass tatsächlich Rationalisierungspotentiale konkret erschlossen werden.”(Seite 12).

 

 

Die Verwaltung schlägt zur weiteren Konkretisierung der Zusammenarbeit Folgendes vor:

 

5.        Information des WZV über wesentliche Kritikpunkte am Vertragsentwurf

 

6.        Aufforderung an den WZV, belastbare und verbindliche Kosten getrennt für sowohl die Umschlag- als auch die Wertstoffhofleistung zu beziffern

 

7.        Nach Vorliegen der Zahlen des WZV (siehe 2.) Kostenkalkulation der drei Varianten erstellen

d)              Kooperation WZV

e)              Eigenleistung

f)               öffentliche Ausschreibung

 

8.        Auf Basis des Kostenvergleichs (siehe 3.) Erarbeitung einer Beschlussempfehlung für den Ausschuss für Stadtentwicklung, Umwelt und Verkehr zum weiteren VerfahrenA