Beschluss: noch nicht festgelegt

Abstimmung: JA-Stimmen:0 NEIN-Stimmen:0 Enthaltungen:0

 

Frau Reinders stellte in der o.g. Sitzung des Hauptausschusses folgende Anfrage:

“Meine Anfrage zum Thema “Datenschutzsatzung” ist leider nicht beantwortet.

Ich hatte damals unter Hinweis auf die Antwort der Anfrage von Frau Hahn darum gebeten, mir allgemeinverständlich das Problem der nicht vorhandenen Datenschutzsatzung zu erläutern. Soweit ich es bislang verstanden habe, können auf Grund der fehlenden Datenschutzsatzung weder allgemeine Wahlen zum Jugendbeirat stattfinden noch weitergehende Informationen über Altlasten auf Grundstücken gegeben werden.”

 

Die Rechtsabteilung nimmt hierzu wie folgt Stellung:

Hier werden zwei voneinander getrennt zu sehende Themenkreise angesprochen. Wahlen zum Kinder- und Jugendbeirat können nach der geänderten Konzeption (keine Erstellung von Wählerverzeichnissen aus der Meldedatei mit anschließender Wahl in Wahllokalen) durchgeführt werden, ohne daß es einer  –möglichen – Sonderwahlsatzung hierzu bedarf.

Ermächtigungsgrundlage für eine derartige Satzung wären die §§ 4, 47 d, 47 f GO.

 

Davon zu unterscheiden ist eine Nutzung und Weitergabe von Daten aus sog. Bauakten, welche die Stadt in Wahrnehmung von Aufgaben zur Erfüllung nach Weisung erhalten hat. Eine Satzungsautonomie der Stadt in diesem Bereich, mit dem Ziel erweiternder Regelungen, ist nach derzeitigem Erkenntnisstand nicht gegeben. Darüberhinaus bedürfen konstitutive Regelungen im Hinblick auf die Verarbeitung personenbezogener Daten, da solchen Bestimmungen regelmäßig ein grundrechtsrelevanter Eingriffscharakter zukommt, einer gesetzlichen Ermächtigungsnorm. Eine solche bereichsspezifische Ermächtigungsnorm für die Stadt ist nicht ersichtlich.