Sitzung: 02.02.2004 Hauptausschuss
Beschluss: noch nicht festgelegt
Abstimmung: JA-Stimmen:0 NEIN-Stimmen:0 Enthaltungen:0
Frau
Reinders stellte in der o.g. Sitzung des Hauptausschusses folgende Anfrage:
“Meine
Anfrage zum Thema “Datenschutzsatzung” ist leider nicht beantwortet.
Ich
hatte damals unter Hinweis auf die Antwort der Anfrage von Frau Hahn darum
gebeten, mir allgemeinverständlich das Problem der nicht vorhandenen
Datenschutzsatzung zu erläutern. Soweit ich es bislang verstanden habe, können
auf Grund der fehlenden Datenschutzsatzung weder allgemeine Wahlen zum
Jugendbeirat stattfinden noch weitergehende Informationen über Altlasten auf
Grundstücken gegeben werden.”
Die
Rechtsabteilung nimmt hierzu wie folgt Stellung:
Hier
werden zwei voneinander getrennt zu sehende Themenkreise angesprochen. Wahlen
zum Kinder- und Jugendbeirat können nach der geänderten Konzeption (keine
Erstellung von Wählerverzeichnissen aus der Meldedatei mit anschließender Wahl
in Wahllokalen) durchgeführt werden, ohne daß es einer –möglichen – Sonderwahlsatzung hierzu
bedarf.
Ermächtigungsgrundlage
für eine derartige Satzung wären die §§ 4, 47 d, 47 f GO.
Davon
zu unterscheiden ist eine Nutzung und Weitergabe von Daten aus sog. Bauakten,
welche die Stadt in Wahrnehmung von Aufgaben zur Erfüllung nach Weisung
erhalten hat. Eine Satzungsautonomie der Stadt in diesem Bereich, mit dem Ziel
erweiternder Regelungen, ist nach derzeitigem Erkenntnisstand nicht gegeben.
Darüberhinaus bedürfen konstitutive Regelungen im Hinblick auf die Verarbeitung
personenbezogener Daten, da solchen Bestimmungen regelmäßig ein
grundrechtsrelevanter Eingriffscharakter zukommt, einer gesetzlichen
Ermächtigungsnorm. Eine solche bereichsspezifische Ermächtigungsnorm für die
Stadt ist nicht ersichtlich.