Beschluss: noch nicht festgelegt

Abstimmung: JA-Stimmen:0 NEIN-Stimmen:0 Enthaltungen:0

Herr Oettlein fragte in der Sitzung Nr. 7/IX vom 12.02.04:

 

"Warum werden bei den Veranstaltungen der Stadt bei den Ermäßigungen für Behinderte Unterschiede zwischen körperlich und geistig Behinderten gemacht ?"

 

Es werden keine Unterschiede zwischen körperlich und geistig Behinderten gemacht. Grundsätzlich haben alle Behinderten, die einen Schwerbehindertenausweis haben und somit mindestens 50 % schwerbehindert sind, einen Anspruch auf eine 40 % Ermäßigung auf alle Resteintrittskarten jeweils an der Abendkasse. Eine entsprechende Ermäßigung erhalten ebenso Schüler, Studenten, Auszubildende,  Wehr- und Zivildienstleistende, Arbeitslose und Sozialhilfeempfänger.

Schwerbehinderte mit einem G (= erheblich in der Bewegungsfreiheit eingeschränkt aufgrund von Geistes-, Psychischen -, Sinnes- oder körperlichen Behinderungen) oder einem B (bedarf dauernd einer Begleitperson) erhalten nach Abklärung mit der Schwerbehindertenbeauftragten bereits im Vorverkauf eine Ermäßigung bei städtischen Veranstaltungen sowie jeweils eine Freikarte für eine Begleitperson.

Somit wird hier nur unterschieden nach den Merkmalen des Schwerbehindertenausweises und somit der Art der Behinderung allerdings unabhängig von geistigen oder körperlichen Behinderungen nicht aber nach der Art der Behinderung.