Sitzung: 19.08.2004 Ausschuss für Stadtentwicklung, Umwelt und Verkehr
Beschluss: noch nicht festgelegt
Abstimmung: JA-Stimmen:0 NEIN-Stimmen:0 Enthaltungen:0
Vorlage: M04/0304
Herr
Seevaldt gibt für das Amt 60 den folgenden Bericht
In
seinem Erlass vom 29.07.2004 hat der Innenminister des Landes
Schleswig-Holstein die 40. Änderung des Flächennutzungsplanes der Stadt
Norderstedt nach § 6 des BauGB nur in Teilen genehmigt.
Von
der Genehmigung ausgenommen werden die im Entwurf des parallel aufgestellten
Bebauungsplanes Nr. 245 – Norderstedt – festgesetzten Sondergebiete (A + B) mit
der Zweckbestimmung Luftfrachtzentrum.
In
der Begründung wird ausgeführt, dass analog den Festsetzungen im Bebauungsplan
eine Darstellung der vorgenannten Flächen als Sondergebiet auch in der Änderung
des Flächennutzungsplanes zwingend sei.
Ferner
wird festgestellt, dass sich die vorliegende Ausnahmegenehmigung der unteren
Naturschutzbehörde ausschließlich auf die Festsetzung eines Sondergebietes mit
der Zweckbestimmung Luftfrachtzentrum erstrecke. Dem müsse auch die
FNP-Darstellung entsprechen.
Vorgeschlagen
wird die vorgenannten Verstöße im Zuge eines vereinfachten Verfahrens nach § 3
Abs. 3 i. V. mit § 13 BauGB zu heilen (siehe Anlage 1, Seite 2).
Wenn
gleich die Verwaltung die inhaltlichen Ausführungen des Innenministers für
zumindest diskussionswürdig hält und im Übrigen nicht nachvollzogen wird warum
die Argumentation nicht bereits zu einem früheren Zeitpunkt im Zuge des
Beteiligungsverfahrens vorgebracht wurde wird den Empfehlungen des
Innenministers gefolgt. Zeitlich bedingte Auswirkungen auf die Realisierung
zukünftiger Vorhaben im verbleibenden Bereich des Bebauungsplanes
(Gewerbeflächen) werden nicht gesehen, da eine Genehmigung bereits nach § 33 BauGB
ausgesprochen werden kann.
Die
Verwaltung wird zeitnah entsprechende Verfahrensschritte gemäß den im Erlass
des Innenministers genannten Empfehlungen tätigen.