Beschluss: noch nicht festgelegt

Abstimmung: JA-Stimmen:0 NEIN-Stimmen:0 Enthaltungen:0

Herr Seevaldt gibt für das Amt 60 den folgenden Bericht

 

In seinem Erlass vom 29.07.2004 hat der Innenminister des Landes Schleswig-Holstein die 40. Änderung des Flächennutzungsplanes der Stadt Norderstedt nach § 6 des BauGB nur in Teilen genehmigt.

 

Von der Genehmigung ausgenommen werden die im Entwurf des parallel aufgestellten Bebauungsplanes Nr. 245 – Norderstedt – festgesetzten Sondergebiete (A + B) mit der Zweckbestimmung Luftfrachtzentrum.

 

In der Begründung wird ausgeführt, dass analog den Festsetzungen im Bebauungsplan eine Darstellung der vorgenannten Flächen als Sondergebiet auch in der Änderung des Flächennutzungsplanes zwingend sei.

 

Ferner wird festgestellt, dass sich die vorliegende Ausnahmegenehmigung der unteren Naturschutzbehörde ausschließlich auf die Festsetzung eines Sondergebietes mit der Zweckbestimmung Luftfrachtzentrum erstrecke. Dem müsse auch die FNP-Darstellung entsprechen.

 

Vorgeschlagen wird die vorgenannten Verstöße im Zuge eines vereinfachten Verfahrens nach § 3 Abs. 3 i. V. mit § 13 BauGB zu heilen (siehe Anlage 1, Seite 2).

 

Wenn gleich die Verwaltung die inhaltlichen Ausführungen des Innenministers für zumindest diskussionswürdig hält und im Übrigen nicht nachvollzogen wird warum die Argumentation nicht bereits zu einem früheren Zeitpunkt im Zuge des Beteiligungsverfahrens vorgebracht wurde wird den Empfehlungen des Innenministers gefolgt. Zeitlich bedingte Auswirkungen auf die Realisierung zukünftiger Vorhaben im verbleibenden Bereich des Bebauungsplanes (Gewerbeflächen) werden nicht gesehen, da eine Genehmigung bereits nach § 33 BauGB ausgesprochen werden kann.

 

Die Verwaltung wird zeitnah entsprechende Verfahrensschritte gemäß den im Erlass des Innenministers genannten Empfehlungen tätigen.