Beschluss: einstimmig beschlossen

Abstimmung: Ja: 9, Nein: 0, Enthaltungen: 1

Beschlussvorschlag

 

a)      Gemäß § 3 Abs. 1 Satz 2 BauGB soll im Rahmen des Verfahrens zur 49. Änderung des Flächennutzungsplanes der Stadt Norderstedt 1984 „Wohnbebauung Am Knick“, Gebiet: Zwischen Am Knick und U-Bahn-Trasse, südlich Jugendfreizeitheim, von der öffentlichen Unterrichtung und Erörterung über die allgemeinen Ziele und Zwecke der Planung (frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung) abgesehen werden, da diese bereits im Rahmen der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung zum B 154 Ost – Norderstedt –, 2. Änderung „Wohnbebauung Am Knick“, Gebiet: Zwischen Am Knick und U-Bahn-Trasse, südlich Jugendfreizeitheim, erfolgt ist.

b)      Das Ergebnis der frühzeitigen Behördenbeteiligung wird zur Kenntnis genommen.

Die Behandlung des Ergebnisses der frühzeitigen Behördenbeteiligung soll entsprechend dem Vorschlag der Verwaltung, der als Anlage 5 dieser Vorlage beigefügt ist, erfolgen.

c)      Der von der Planungsgruppe Prof. Laage (PPL) im Auftrag des BVE – Bauverein der Elbgemeinden EG, Hamburg, in Abstimmung mit der Verwaltung ausgearbeitete Entwurf der 49. Änderung des Flächennutzungsplanes der Stadt Norderstedt 1984 „Wohnbebauung Am Knick“, Gebiet: Zwischen Am Knick und U-Bahn-Trasse, südlich Jugendfreizeitheim, wird einschließlich der Begründung, Stand: 01.09.2005, in der Fassung der Anlage 3 zur Vorlage Nr. B 05/0325, beschlossen.

Der Entwurf der 49. Änderung des Flächennutzungsplanes „Wohnbebauung Am Knick“ sowie die Begründung sowie folgende Arten umweltbezogener Informationen:

- bereits eingegangene umweltbezogene Stellungnahmen
 - Unterlagen, die für die Durchführung der Umweltprüfung herangezogen wurden
   gemäß Sachverhalt der Vorlage B 05/0325

sind gemäß § 3 Abs. 2 BauGB öffentlich auszulegen.
Die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange sind gemäß § 4 Abs. 2 BauGB zu beteiligen und gemäß § 3 Abs. 2 BauGB zu unterrichten.

Sollten sich nach der öffentlichen Auslegung durch berücksichtigte Anregungen Änderungen des Entwurfs der 49. Flächennutzungsplanänderung ergeben, die die Grundzüge der Planung nicht berühren, wird die Verwaltung beauftragt, eine eingeschränkte Beteiligung gemäß § 4 a Abs. 3 Satz 4 i. V. m. § 13 BauGB durchzuführen.

Auf Grund § 22 GO waren keine/folgende Ausschussmitglieder von der Beratung und der Beschlussfassung ausgeschlossen; sie waren weder bei der Beratung noch bei der Abstimmung anwesend: ...


Abstimmung:

9 Ja-Stimmen, 0 Nein-Stimmen, 1 Enthaltung, einstimmig beschlossen