Sitzung: 18.06.2009 Sozialausschuss
Vorlage: B 09/0262
Frau Algier stellt
nachfolgenden Antrag:
In § 5 Abs 8 soll es
bei 21 Stimmen verbleiben.
Abstimmung:
Bei 6 Ja-Stimmen, 4
Gegenstimmen und 1 Enthaltung angenommen.
Im Beschlussvorschlag
der Verwaltung wird daraufhin der Satz
„ In § 5 Abs. 8 wird die Zahl „21“ durch die Zahl „7“ ersetzt.“
gestrichen.
Beschluss:
Der
Sozialausschuss empfiehlt der Stadtvertretung, die Satzung für den
Seniorenbeirat der Stadt Norderstedt vom 19.10.2004 wie folgt zu ändern:
§ 1
Rechtsstellung
In § 1 Abs. 5
letzte Zeile wird das Wort „allen“ gestrichen.
§ 2 Aufgaben
In § 2 Abs. 1 wird das Wort „besonderen“ gestrichen.
§ 3 Wahlberechtigung, Wählbarkeit
In § 3 Abs. 2 und 3 wird der Begriff „Hauptwohnsitz“ in „Hauptwohnung“
geändert.
§ 4 Wahlzeit/Verlust der Mitgliedschaft
In § 4 wird der folgende Absatz 3
eingefügt:
„Für den Verlust der Mitgliedschaft im Seniorenbeirat gilt § 43
Gemeinde- und Kreiswahlgesetz sinngemäß. Bei nachträglichem Wegfall der
Wählbarkeit (z. B. Aufgabe der Hauptwohnung Norderstedt oder im Falle des § 3
Abs. 4) trifft der Oberbürgermeister die erforderlichen Feststellungen. Ein
Verzicht auf die Mitgliedschaft im Seniorenbeirat ist der oder dem Vorsitzenden
schriftlich zu erklären. Er kann nicht widerrufen werden.“
Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4.
§ 5 Wahlverfahren
Der § 5 wird um folgenden
Absatz 12 ergänzt:
„Sofern gegen die Wahl des Seniorenbeirates Einsprüche erhoben werden,
wird ein Wahlprüfungsausschuss gebildet. Dieser Wahlprüfungsausschuss besteht
aus fünf aus der Mitte des neu gewählten Seniorenbeirates zu wählenden
Mitgliedern.
Der Wahlprüfungsausschuss prüft
Ø
ob unter
Beachtung von § 3 Ziffer 3 und 4 Seniorenbeiratssatzung ein/e Kandidat/in von
der Wahl ausgeschlossen oder nicht wählbar war
Ø
ob
Unregelmäßigkeiten bei der Vorbereitung der Wahl oder bei der Wahlhandlung, die
zu einer Wiederholung der Wahl führen könnten, vorliegen
Nach der Vorprüfung im Wahlprüfungsausschuss beschließt der neu
gewählte Seniorenbeirat über die Gültigkeit der Wahl sowie über die Einsprüche.
Für die Wahlprüfung gelten die Bestimmungen des Gemeinde- und Kreiswahlgesetzes
sinngemäß.“
Gesamte Seniorenbeiratssatzung:
In der gesamten Seniorenbeiratssatzung wird die Bezeichnung „Stadt
Norderstedt – Der Bürgermeister –“ durch „Stadt Norderstedt – Der
Oberbürgermeister –“ geändert.
Die Änderungen treten mit sofortiger Wirkung in Kraft.
Abstimmung:
Einstimmig mit 11 Ja-Stimmen angenommen.