Beschluss: einstimmig beschlossen

Abstimmung: Ja: 10, Nein: 0, Enthaltungen: 1

Beschluss:

a)   Das Ergebnis der frühzeitigen Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 3 Absatz 1 und § 4 Absatz 1 BauGB wird entsprechend dem Vermerk der Verwaltung vom 23.07.2009 (Anlage 4) zur Kenntnis genommen.

b)   Der Umfang und Detaillierungsgrad der Umweltprüfungen ist gemäß der Scopingliste ( Anlage 8) durchzuführen.

c)   Der Entwurf des Bebauungsplanes Nr. 162 Norderstedt, 3. Änderung "Achter de Dannen", Gebiet: südlich Kringelkrugweg / westlich Fußweg Am Hange, bestehend aus dem Teil A – Planzeichnung (Anlage 5) und Teil B – Text (Anlage 6) in der Fassung vom 03.09.2009, wird beschlossen.

 

Die Begründung in der Fassung vom 03.09.2009 (Anlage 7) wird gebilligt.

 

Der Entwurf des Bauleitplanes, Bebauungsplan Nr. 162 Norderstedt, 3. Änderung "Achter de Dannen" -, sowie die Begründung sowie folgende Arten umweltbezogener Informationen:

bereits eingegangene umweltbezogene Stellungnahmen

Klimaanalyse der Stadt Norderstedt                        Stand: November 1993

Biotop- und Nutzungstypenkartierung                        Stand: 22.03.2005

Umweltbericht zum Flächennutzungsplan 2020

der Stadt Norderstedt                         Stand: 12/2007

Lärmminderungsplanung (LMP)/Ist-Analyse 2005

Schallimmissionsplan „Straße“ 2005

der Lärmminderungsplanung                        Stand: 2005

Landschaftsplan 2020 der Stadt Norderstedt

incl. Umweltbericht                        Stand: 12/2007

Quantitative Erfassung ausgewählter Brutvogelarten                        Stand: 2000

Stichtagsmessungen/Grundwassergleichenpläne                        Stand: 1992/93/95/98/99/ 00/03/04/05

·         Orientierende Luftschadstoffmessungen an vier

verkehrsexponierten Standorten                        Stand: 2005

·         Abschätzung der aktuellen und zukünftigen

Luftqualitätsgüte Norderstedt                        Stand: 2007

·         Artenschutzrechtliche Begutachtung vom                  Juli / August  2009

sind gemäß § 3 Abs. 2 BauGB öffentlich auszulegen. Die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange sind gemäß § 3 Abs. 2 BauGB von der öffentlichen Auslegung zu unterrichten.

Sollten sich nach der öffentlichen Auslegung durch berücksichtigte Stellungnahmen Änderungen des Bauleitplanentwurfes ergeben, die die Grundzüge der Planung nicht berühren, wird die Verwaltung beauftragt, eine eingeschränkte Beteiligung gemäß § 4 a Abs. 3 Satz 4 BauGB durchzuführen.

 

Die städtischen Flächen dürfen nur an individuelle einzelne Bauherren veräußert werden. Die gestalterischen Festsetzungen sind an die umgebende Bebauung anzupassen.

 

Aufgrund des § 22 GO waren keine Ausschussmitglieder von der Beratung und Beschlussfassung ausgeschlossen.


Abstimmung:

Die Vorlage wurde mit 10 Ja-Stimmen, 0 Nein-Stimmen und 1 Enthaltungen  beschlossen.