Beschluss: einstimmig beschlossen

Abstimmung: Ja: 13

Beschluss:

Der Entwurf des Bauleitplanes, Bebauungsplan Nr. 218 Norderstedt, 1. Änderung "Schützenwall-Süd", Gebiet: nördlich Langenharmer Weg, südlich Stormarnstraße Teil A – Planzeichnung (Anlage 2) und Teil B – Text (Anlage 3) in der Fassung vom 26.09.2011 wird beschlossen.

Die Begründung in der Fassung vom 26.09.2011 (Anlage 4) wird gebilligt.

 

Der Entwurf des Bauleitplanes, Bebauungsplan Nr. 218 Norderstedt, 1. Änderung "Schützenwall-Süd" -, sowie die Begründung sowie folgende Arten umweltbezogener Informationen:

 

·         bereits eingegangene umweltbezogene Stellungnahmen

·         Klimaanalyse der Stadt Norderstedt                                             Stand: November 1993

·         Umweltbericht zum Flächennutzungsplan 2020 der Stadt Norderstedt Stand: 12/2007

·         Lärmminderungsplanung (LMP)/Ist-Analyse 2005Schallimmissionsplan „Straße“ 2005 der Lärmminderungsplanung                                                              Stand: 2005

·         Landschaftsplan 2020 der Stadt Norderstedt incl. Umweltbericht                                                                                                                                                                 Stand: 12/2007

·         Quantitative Erfassung ausgewählter Brutvogelarten                  Stand: 2000

·         Stichtagsmessungen/Grundwassergleichenpläne                       Stand:  1992 - 2007

·         Orientierende Luftschadstoffmessungen an vier verkehrsexponierten Standorten                                                                                                                                      Stand: 2005

·         Abschätzung der aktuellen und zukünftigen Luftqualitätsgüte Norderstedt                                                                                                                                                   Stand: 2007

·         Immissionsschutzrechtliche Stellungnahme zur 1. Änderung des B-Planes Nr. 218 Norderstedt                                                                                        Stand: 10/2011

 

sind gemäß § 3 Abs. 2 BauGB öffentlich auszulegen. Die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange sind gemäß § 3 Abs. 2 BauGB von der öffentlichen Auslegung zu unterrichten.

Sollten sich nach der öffentlichen Auslegung durch berücksichtigte Stellungnahmen Änderungen des Bauleitplanentwurfes ergeben, die die Grundzüge der Planung nicht berühren, wird die Verwaltung beauftragt, eine eingeschränkte Beteiligung gemäß § 4 a Abs. 3 Satz 4 BauGB durchzuführen.

 

Aufgrund des § 22 GO waren folgende Ausschussmitglieder von der Beratung und Beschlussfassung ausgeschlossen.


Abstimmung:

Die Vorlage wurde mit 13 Ja-Stimmen, 0 Nein-Stimmen und 0 Enthaltungen einstimmig beschlossen.