Frau Krogmann bittet um eine Aufstellung über die Ansprüche von Hartz IV-Empfängern.

 

Herr Tauschwitz gibt die Beantwortung o.g. Anfrage wie folgt zu Protokoll.

 

Die Anfrage kann nach Rücksprache mit der Fragestellerin zur näheren Eingrenzung des Gewünschten wie folgt beantwortet werden:

Die Leistungsgewährung an Empfänger von Grundsicherung für Arbeitssuchende nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch – SGB II – gehört nicht zu den Aufgaben der Stadt Norderstedt. Es kann daher nur eine Auskunft über die grundlegenden Regelungen hinsichtlich der Sicherung des Lebensunterhaltes erteilt werden.

Die früheren Leistungen Sozial- und Arbeitslosenhilfe wurden mit der sog. Hartz IV-Gesetzgebung mit dem 01.01.2005 in ein neues Leistungssystem überführt.

Seitdem sind die Leistungen zum Lebensunterhalt im Wesentlichen in zwei Gesetzen geregelt:

Erwerbsfähige Leistungsberechtigte vom 15. Lebensjahr bis zum Renteneintrittsalter und ihre mit ihnen zusammen lebenden Angehörigen erhalten Arbeitslosengeld II bzw. Sozialgeld nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch – Grundsicherung für Arbeitssuchende (SGB II). Verantwortlich für die Leistungen sind die Jobcenter als gemeinsame Einrichtungen der Kreise und der Bundesagentur für Arbeit.

Leistungsberechtigte, die wegen Krankheit länger als 6 Monate nicht erwerbsfähig sind, erhalten Sozialhilfe nach dem 3. Kapitel des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch – SGB XII -.

Dauerhaft Erwerbsunfähige und Leistungsberechtigte nach dem Renteneintrittsalter erhalten Grundsicherung im Alter und bei dauerhafter Erwerbsunfähigkeit nach dem 4. Kapitel SGB XII.

Die Sozialhilfe und die Grundsicherung sind Aufgabe der Kreise. Der Kreis Segeberg hat die Stadt Norderstedt zur Erledigung dieser Aufgaben herangezogen.

Die Leistungen zum Lebensunterhalt sind in den genannten Gesetzen im Wesentlichen gleich (z.B. gelten in allen Fällen die gleichen Regelbedarfe). Unterschiede gibt es im Einkommens- und Vermögenseinsatz. Diese Unterschiede sind durch die unterschiedlichen Zielrichtungen der Gesetze (SGB II Wiedereingliederung in Arbeit, SGB XII dauerhafte Versorgung) bedingt.

Die Leistungen setzen sich zusammen aus einem nach Alter gestaffelten Regelbedarf, eventuellen Mehrbedarfen sowie den Kosten der Unterkunft einschl. Heizung.

Der Regelbedarf beträgt

Regelbedarfsstufe 1: € 364,00

Für eine erwachsene leistungsberechtigte Person, die als alleinstehende oder alleinerziehende Person einen eigenen Haushalt führt; dies gilt auch dann, wenn in diesem Haushalt eine oder mehrere weitere erwachsene Personen leben, die der Regelbedarfsstufe 3 zuzuordnen sind.

Regelbedarfsstufe 2: € 328,00

Für jeweils zwei erwachsene Leistungsberechtigte, die als Ehegatten, Lebenspartner oder in eheähnlicher oder lebenspartnerschaftsähnlicher Gemeinschaft einen gemeinsamen Haushalt führen.

 

Regelbedarfsstufe 3: € 291,00

Für eine erwachsene leistungsberechtigte Person, die weder einen eigenen Haushalt führt, noch als Ehegatte, Lebenspartner oder in eheähnlicher oder lebenspartnerschaftsähnlicher Gemeinschaft einen gemeinsamen Haushalt führt.

Regelbedarfsstufe 4: € 287,00

Für eine leistungsberechtigte Jugendliche oder einen leistungsberechtigten Jugendlichen vom Beginn des 15. bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres.

Regelbedarfsstufe 5: € 251,00

Für ein leistungsberechtigtes Kind vom Beginn des siebten bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres.

Regelbedarfsstufe 6: € 215

Für ein leistungsberechtigtes Kind bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres.

Aus diesem Regelbedarf sind alle Aufwendungen des täglichen Lebens einschl. Strom, Telefon, Fahrtkosten usw. abzudecken.

Mit der Gesetzesreform sind die früher zusätzlich gewährten einmaligen Leistungen (z.B. für Bekleidung, Möbel, größere Haushaltsgeräte) weitgehend entfallen. Hierfür muss nunmehr ein Betrag aus dem Regelbedarf angespart werden.

Einmalige Leistungen gibt es nur noch für erforderlich werdende Erstausstattungen von Wohnungen einschl. Haushaltsgeräten, Erstausstattungen mit Bekleidung, Erstausstattungen bei Schwangerschaft und Geburt sowie für Anschaffung und Reparatur von orthopädischen und therapeutischen Geräten (diese aber nur, soweit keine Leistungspflicht von Kranken- oder Pflegekassen besteht).

Außerdem werden die Kosten der Unterkunft und Heizung (einschl. Warmwasser) , im Rahmen sog. Miethöchstgrenzen übernommen. Hierzu wird auf den Bericht im Sozialausschuss SOA/024/X am 15.09.2011 TOP11.1 verwiesen.

Bei bestimmten Bedarfslagen können noch sog. Mehrbedarfe in unterschiedlicher Höhe hinzukommen, dies gilt z.B. bei Schwangeren, Alleinerziehenden, Ernährungsmehrbedarfen bei bestimmten schweren Erkrankungen, behinderten Menschen in Eingliederungs­maßnahmen, nicht erwerbsfähigen Angehörigen bei Vorliegen des Merkzeichens G.

Ebenfalls kommen bei Kindern und Jugendlichen ggfs. die Leistungen nach dem sog. Bildungs- und Teilhabepaket hinzu.

Diesen Bedarfen ist das gesamte Einkommen abzgl. eines Freibetrages bei Erwerbseinkommen sowie eines Freibetrages für notwendige Versicherungen gegenüber zu stellen.

Diese Ausführungen können nur einen groben Überblick geben, nähere Informationen bietet u.a. die Arbeitsagentur im Internet unter www.arbeitsagentur.de.