Sitzung: 17.11.2011 Sozialausschuss
Frau
Krogmann bittet um eine Aufstellung über die Ansprüche von Hartz IV-Empfängern.
Herr Tauschwitz gibt die Beantwortung
o.g. Anfrage wie folgt zu Protokoll.
Die
Anfrage kann nach Rücksprache mit der Fragestellerin zur näheren Eingrenzung
des Gewünschten wie folgt beantwortet werden:
Die
Leistungsgewährung an Empfänger von Grundsicherung für Arbeitssuchende nach dem
Zweiten Buch Sozialgesetzbuch – SGB II – gehört nicht zu den Aufgaben der Stadt
Norderstedt. Es kann daher nur eine Auskunft über die grundlegenden Regelungen
hinsichtlich der Sicherung des Lebensunterhaltes erteilt werden.
Die
früheren Leistungen Sozial- und Arbeitslosenhilfe wurden mit der sog. Hartz
IV-Gesetzgebung mit dem 01.01.2005 in ein neues Leistungssystem überführt.
Seitdem
sind die Leistungen zum Lebensunterhalt im Wesentlichen in zwei Gesetzen
geregelt:
Erwerbsfähige
Leistungsberechtigte vom 15. Lebensjahr bis zum Renteneintrittsalter und ihre
mit ihnen zusammen lebenden Angehörigen erhalten Arbeitslosengeld II bzw.
Sozialgeld nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch – Grundsicherung für
Arbeitssuchende (SGB II). Verantwortlich für die Leistungen sind die Jobcenter
als gemeinsame Einrichtungen der Kreise und der Bundesagentur für Arbeit.
Leistungsberechtigte,
die wegen Krankheit länger als 6 Monate nicht erwerbsfähig sind, erhalten Sozialhilfe
nach dem 3. Kapitel des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch – SGB XII -.
Dauerhaft
Erwerbsunfähige und Leistungsberechtigte nach dem Renteneintrittsalter erhalten
Grundsicherung im Alter und bei dauerhafter Erwerbsunfähigkeit nach dem 4.
Kapitel SGB XII.
Die
Sozialhilfe und die Grundsicherung sind Aufgabe der Kreise. Der Kreis Segeberg
hat die Stadt Norderstedt zur Erledigung dieser Aufgaben herangezogen.
Die
Leistungen zum Lebensunterhalt sind in den genannten Gesetzen im Wesentlichen
gleich (z.B. gelten in allen Fällen die gleichen Regelbedarfe). Unterschiede
gibt es im Einkommens- und Vermögenseinsatz. Diese Unterschiede sind durch die
unterschiedlichen Zielrichtungen der Gesetze (SGB II Wiedereingliederung in
Arbeit, SGB XII dauerhafte Versorgung) bedingt.
Die
Leistungen setzen sich zusammen aus einem nach Alter gestaffelten Regelbedarf,
eventuellen Mehrbedarfen sowie den Kosten der Unterkunft einschl. Heizung.
Der
Regelbedarf beträgt
Regelbedarfsstufe 1: € 364,00
Für
eine erwachsene leistungsberechtigte Person, die als alleinstehende oder
alleinerziehende Person einen eigenen Haushalt führt; dies gilt auch dann, wenn
in diesem Haushalt eine oder mehrere weitere erwachsene Personen leben, die der
Regelbedarfsstufe 3 zuzuordnen sind.
Regelbedarfsstufe 2: € 328,00
Für
jeweils zwei erwachsene Leistungsberechtigte, die als Ehegatten, Lebenspartner
oder in eheähnlicher oder lebenspartnerschaftsähnlicher Gemeinschaft einen
gemeinsamen Haushalt führen.
Regelbedarfsstufe 3: € 291,00
Für
eine erwachsene leistungsberechtigte Person, die weder einen eigenen Haushalt
führt, noch als Ehegatte, Lebenspartner oder in eheähnlicher oder
lebenspartnerschaftsähnlicher Gemeinschaft einen gemeinsamen Haushalt führt.
Regelbedarfsstufe 4: € 287,00
Für
eine leistungsberechtigte Jugendliche oder einen leistungsberechtigten
Jugendlichen vom Beginn des 15. bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres.
Regelbedarfsstufe 5: € 251,00
Für
ein leistungsberechtigtes Kind vom Beginn des siebten bis zur Vollendung des
14. Lebensjahres.
Regelbedarfsstufe 6: € 215
Für
ein leistungsberechtigtes Kind bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres.
Aus
diesem Regelbedarf sind alle Aufwendungen des täglichen Lebens einschl. Strom,
Telefon, Fahrtkosten usw. abzudecken.
Mit
der Gesetzesreform sind die früher zusätzlich gewährten einmaligen Leistungen
(z.B. für Bekleidung, Möbel, größere Haushaltsgeräte) weitgehend entfallen.
Hierfür muss nunmehr ein Betrag aus dem Regelbedarf angespart werden.
Einmalige
Leistungen gibt es nur noch für erforderlich werdende Erstausstattungen von
Wohnungen einschl. Haushaltsgeräten, Erstausstattungen mit Bekleidung,
Erstausstattungen bei Schwangerschaft und Geburt sowie für Anschaffung und
Reparatur von orthopädischen und therapeutischen Geräten (diese aber nur,
soweit keine Leistungspflicht von Kranken- oder Pflegekassen besteht).
Außerdem
werden die Kosten der Unterkunft und Heizung (einschl. Warmwasser) , im Rahmen
sog. Miethöchstgrenzen übernommen. Hierzu wird auf den Bericht im Sozialausschuss
SOA/024/X am 15.09.2011 TOP11.1 verwiesen.
Bei
bestimmten Bedarfslagen können noch sog. Mehrbedarfe in unterschiedlicher Höhe
hinzukommen, dies gilt z.B. bei Schwangeren, Alleinerziehenden,
Ernährungsmehrbedarfen bei bestimmten schweren Erkrankungen, behinderten
Menschen in Eingliederungsmaßnahmen, nicht erwerbsfähigen Angehörigen bei
Vorliegen des Merkzeichens G.
Ebenfalls
kommen bei Kindern und Jugendlichen ggfs. die Leistungen nach dem sog.
Bildungs- und Teilhabepaket hinzu.
Diesen
Bedarfen ist das gesamte Einkommen abzgl. eines Freibetrages bei
Erwerbseinkommen sowie eines Freibetrages für notwendige Versicherungen
gegenüber zu stellen.
Diese
Ausführungen können nur einen groben Überblick geben, nähere Informationen
bietet u.a. die Arbeitsagentur im Internet unter www.arbeitsagentur.de.