Sitzung: 13.12.2011 Stadtvertretung
Beschluss: mehrheitlich beschlossen
Abstimmung: Ja: 24, Nein: 23
Vorlage: B 11/0483/3
Beschluss:
Die Stadtvertretung beschließt die nachfolgende Haushaltssatzung:
Haushaltssatzung
der Stadt Norderstedt für die
Haushaltsjahre 2012/2013
Aufgrund der § 95 ff. der Gemeindeordnung wird nach Beschluss der Stadtvertretung vom 13.12.2011 folgende Haushaltssatzung erlassen:
§ 1
Der Haushaltsplan für die Haushaltsjahre
2012 und 2013 wird
1. im Ergebnisplan mit |
2012 |
2013 |
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einem Gesamtbetrag der Erträge auf |
169.101.000 EUR |
177.403.600 EUR |
einem Gesamtbetrag der Aufwendungen auf |
168.422.800 EUR |
177.200.700 EUR |
einem Jahresüberschuss von |
678.200 EUR |
202.900 EUR |
einem Jahresfehlbetrag von |
EUR |
EUR |
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2. im Finanzplan |
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einem Gesamtbetrag der Einzahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit auf |
157.412.200 EUR |
162.856.500 EUR |
einem Gesamtbetrag der Auszahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit auf |
155.169.800 EUR |
163.267.000 EUR |
einem Gesamtbetrag der Einzahlungen aus der Investitionstätigkeit und der Finanzierungstätigkeit auf |
37.487.900 EUR |
28.075.800 EUR |
einem Gesamtbetrag der Auszahlungen aus der Investitionstätigkeit und der Finanzierungstätigkeit auf |
39.408.000 EUR |
27.733.700 EUR |
festgesetzt. |
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§ 2
Es werden festgesetzt:
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2012 |
2013 |
1. der Gesamtbetrag der Kredite für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen auf |
20.407.500 EUR |
19.000.000 EUR |
2. der Gesamtbetrag der Verpflichtungsermächtigungen auf |
6.534.900 EUR |
0 EUR |
3. der Höchstbetrag der Kassenkredite auf |
20.000.000 EUR |
20.000.000 EUR |
4. die Gesamtzahl der im Stellenplan ausgewiesenen Stellen auf |
958,07 Stellen |
958,07 Stellen |
§ 3
Die Hebesätze für die Realsteuern werden wie folgt festgesetzt:
1. Grundsteuer 2012 2013
a) für die land- und forstwirtschaftlichen Betriebe
(Grundsteuer A) 300 v. H. 300 v. H.
b) für die Grundstücke (Grundsteuer B) 410 v. H. 410 v. H.
2. Gewerbesteuer 420 v. H. 420 v. H.
§ 4
Der Höchstbetrag für unerhebliche über- und außerplanmäßige Aufwendungen und Auszahlungen und Verpflichtungsermächtigungen, für deren Leistung oder Eingehung der Oberbürgermeister seine Zustimmung nach § 95 h Gemeindeordnung erteilen kann, beträgt 25.000 EUR. Die Genehmigung der Stadtvertretung gilt in diesen Fällen als erteilt. Der Oberbürgermeister ist verpflichtet, seine Entscheidungen dem jeweils zuständigen Fachausschuss und dem Hauptausschuss vierteljährlich zu berichten.
§ 5
Unerheblich im Sinne der
§ 4 Abs. 5 Satz 2 sowie § 6 Abs. 1 Ziff. 6 der Gemeindehaushaltsverordnung-Doppik
(GemHVO-Doppik) sind Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen, wenn
der Auszahlungsbetrag für die einzelne Investition oder Investitionsförderungsmaßnahme
weniger als 100.000 EUR beträgt.
Ebenso gelten
Auszahlungen und Verpflichtungsermächtigungen für Bauten und Instandsetzungen
an Bauten mit einem Auszahlungsbetrag
unter 100.000 EUR als Vorhaben von geringer finanzieller Bedeutung im
Sinne des § 12 Abs. 3 Satz 1 der GemHVO-Doppik.
§ 6
Die zuständigen Fachausschüsse werden
aufgefordert, gemeinsam mit der Verwaltung die Organisations-, Kosten-, und
Einnahmestrukturen sowohl der Volkshochschule als auch der Musikschule zu
überprüfen und bis zur Sommerpause Konzepte zur Senkung des Zuschussbedarfes zu
entwickeln.
Norderstedt, den
Hans-Joachim Grote
Oberbürgermeister
Abstimmung:
Bei 24 Ja- und 23 Nein-Stimmen mehrheitlich beschlossen.