Beschluss: mehrheitlich beschlossen

Abstimmung: Ja: 24, Nein: 23

Beschluss:

 

Die Stadtvertretung beschließt die nachfolgende Haushaltssatzung:

Haushaltssatzung

der Stadt Norderstedt für die Haushaltsjahre 2012/2013

 

Aufgrund der § 95 ff. der Gemeindeordnung wird nach Beschluss der Stadtvertretung vom 13.12.2011 folgende Haushaltssatzung erlassen:

 

§ 1

 

Der Haushaltsplan für die Haushaltsjahre 2012 und 2013 wird

 

1. im Ergebnisplan mit

2012

2013

 

 

 

einem Gesamtbetrag der Erträge auf

169.101.000 EUR

177.403.600 EUR

einem Gesamtbetrag der Aufwendungen auf

168.422.800 EUR

177.200.700 EUR

einem Jahresüberschuss von

678.200 EUR

202.900 EUR

einem Jahresfehlbetrag  von

EUR

EUR

 

 

 

2. im Finanzplan

 

 

 

 

 

einem Gesamtbetrag der Einzahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit auf

 

157.412.200 EUR

 

162.856.500 EUR

einem Gesamtbetrag der Auszahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit auf

 

155.169.800 EUR

 

163.267.000 EUR

einem Gesamtbetrag der Einzahlungen aus der Investitionstätigkeit und der Finanzierungstätigkeit auf

 

 

37.487.900 EUR

 

 

28.075.800 EUR

einem Gesamtbetrag der Auszahlungen aus der Investitionstätigkeit und der Finanzierungstätigkeit auf

 

 

39.408.000 EUR

 

 

27.733.700 EUR

festgesetzt.

 

 

 

 

 

 

§ 2

 

Es werden festgesetzt:

 

 

2012

2013

1. der Gesamtbetrag der Kredite für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen auf

20.407.500 EUR

19.000.000 EUR

2. der Gesamtbetrag der    

    Verpflichtungsermächtigungen auf

6.534.900 EUR

0 EUR

3.  der Höchstbetrag der Kassenkredite auf

20.000.000 EUR

20.000.000 EUR

4. die Gesamtzahl der im Stellenplan ausgewiesenen Stellen auf

958,07 Stellen

958,07 Stellen

 

 

§ 3

 

Die Hebesätze für die Realsteuern werden wie folgt festgesetzt:

 

1. Grundsteuer                                                                                        2012               2013

 

    a) für die land- und forstwirtschaftlichen Betriebe

        (Grundsteuer A)                                                                             300 v. H.           300 v. H.

    b) für die Grundstücke (Grundsteuer B)                                               410 v. H.           410 v. H.

 

2. Gewerbesteuer                                                                                  420 v. H.           420 v. H.

 

§ 4

 

Der Höchstbetrag für unerhebliche über- und außerplanmäßige Aufwendungen und Auszahlungen und Verpflichtungsermächtigungen, für deren Leistung oder Eingehung der Oberbürgermeister seine Zustimmung nach § 95 h Gemeindeordnung erteilen kann, beträgt 25.000 EUR. Die Genehmigung der Stadtvertretung gilt in diesen Fällen als erteilt. Der Oberbürgermeister ist verpflichtet, seine Entscheidungen dem jeweils zuständigen Fachausschuss und dem Hauptausschuss vierteljährlich zu berichten.

 

§ 5

 

Unerheblich  im Sinne der  § 4 Abs. 5  Satz 2 sowie  § 6 Abs. 1 Ziff. 6   der Gemeindehaushaltsverordnung-Doppik (GemHVO-Doppik) sind Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen, wenn der Auszahlungsbetrag für die einzelne Investition oder Investitionsförderungsmaßnahme weniger als 100.000 EUR beträgt.

Ebenso gelten Auszahlungen und Verpflichtungsermächtigungen für Bauten und Instandsetzungen an Bauten mit einem Auszahlungsbetrag  unter 100.000 EUR als Vorhaben von geringer finanzieller Bedeutung im Sinne des § 12 Abs. 3 Satz 1 der GemHVO-Doppik.

 

§ 6

 

Die zuständigen Fachausschüsse werden aufgefordert, gemeinsam mit der Verwaltung die Organisations-, Kosten-, und Einnahmestrukturen sowohl der Volkshochschule als auch der Musikschule zu überprüfen und bis zur Sommerpause Konzepte zur Senkung des Zuschussbedarfes zu entwickeln.

 

Norderstedt, den

 

Hans-Joachim Grote

Oberbürgermeister

 


Abstimmung:

 

Bei 24 Ja- und 23 Nein-Stimmen mehrheitlich beschlossen.