Sitzung: 16.08.2012 Ausschuss für Stadtentwicklung und Verkehr
Beschluss: einstimmig beschlossen
Abstimmung: Ja: 12
Vorlage: B 12/0272
Beschluss
Der
Entwurf des Bauleitplanes, Bebauungsplan
Nr. 278 Norderstedt "Müllerstraße-Süd", Gebiet: südlich Grundschule
Müllerstraße / nördlich Grünzug Ossenmoorgraben / östlich Müllerstraße Teil
A – Planzeichnung (Anlage 2) und Teil B – Text (Anlage 3) in der Fassung vom
20.07.2012 wird beschlossen.
Die Begründung
in der Fassung vom 20.07.2012 (Anlage 4) wird gebilligt.
Der Entwurf des
Bauleitplanes, Bebauungsplan Nr. 278
Norderstedt "Müllerstraße-Süd" - sowie die Begründung sowie
folgende Arten umweltbezogener Informationen:
· bereits eingegangene
umweltbezogene Stellungnahmen
· Klimaanalyse der Stadt
Norderstedt Stand:
November 1993
· Umweltbericht zum
Flächennutzungsplan 2020 der Stadt Norderstedt Stand:
12/2007
· Lärmminderungsplanung
(LMP)/Ist-Analyse 2005 Schallimmissionsplan
„Straße“ 2005 der Lärmminderungsplanung Stand:
2005
· Landschaftsplan 2020 der
Stadt Norderstedt incl. Umweltbericht Stand:
12/2007
· Quantitative Erfassung
ausgewählter Brutvogelarten Stand:
2000
· Stichtagsmessungen/Grundwassergleichenpläne Stand: 1992
- 2007
· Orientierende Luftschadstoffmessungen
an vier verkehrsexponierten
Standorten, Stand:
2005
· Abschätzung der aktuellen
und zukünftigen Luftqualitätsgüte Norderstedt Stand:
2007
· Baugrunduntersuchung zum
Bau einer Wohnanlage in Norderstedt
Geo Ingenieur- und Consulting GmbH, Stand:
23.12.2008
· Baumgutachterliche
Bestandsaufnahme,
Gartenbau-Ingenieur U. Thomsen Stand:
21.07.2011
· Schalltechnische
Untersuchung zum Bebauungsplan Müllerstraße
in Norderstedt, Lärmkontor Stand:
27.01.2011
· Schalltechnische
Untersuchung zum Bebauungsplan 278, Lärmkontor Stand:
10.07.2012
· B-Plan Nr. 278, Prüfung der
besonderen Artenschutzbelange
gem. § 44 Abs. 1 BNatschG, Artenschutzrechtliche Voreinschätzung,
Büro Bioplan Stand:
30.11.2011
· Grünordnungsplanerischer
Fachbeitrag, Büro Zumholz Stand:
7/2012
sind
gemäß § 3 Abs. 2 BauGB öffentlich auszulegen. Die Behörden und sonstigen Träger
öffentlicher Belange sind gemäß § 3 Abs. 2 BauGB von der öffentlichen Auslegung
zu unterrichten.
Sollten
sich nach der öffentlichen Auslegung durch berücksichtigte Stellungnahmen Änderungen
des Bauleitplanentwurfes ergeben, die die Grundzüge der Planung nicht berühren,
wird die Verwaltung beauftragt, eine eingeschränkte Beteiligung gemäß
§ 4 a Abs. 3 Satz 4 BauGB durchzuführen.
Aufgrund
des § 22 GO waren keine Ausschussmitglieder von der Beratung und Beschlussfassung
ausgeschlossen.
Abstimmung:
Die Vorlage wurde mit 12 Ja-Stimmen, 0 Nein-Stimmen und
0 Enthaltungen einstimmig beschlossen.