Sitzung: 06.03.2000 Hauptausschuss
Beschluss: noch nicht festgelegt
Abstimmung: JA-Stimmen:0 NEIN-Stimmen:0 Enthaltungen:0
Fragen
von Frau Slevogt zur Angelegenheit “Altes Rathaus Garstedt”:
1. |
Kann
ein Vermerk des Rechtsamtes eine Erhaltungssatzung i. S. § 172 BauGB infrage
stellen? (16.6.1999) |
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2. |
Welchen
Weisungen unterliegt das Rechtsamt bzw. Team Planung/Team Bauaufsicht? |
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3. |
Die
Erhaltungssatzung gem. § 172 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 3 BauGB für den Bereich
“Altes Rathaus Garstedt” vom 07.05.1996 macht kenntlich: |
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auf welchem gesetzlichen Erhaltungsgrund der Erlass der Satzung
gestützt ist. |
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Sie
enthält ferner: |
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Festlegung des Zielgebietes |
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Beschreibung des Ensembles und |
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die schützenswerte städtebauliche Eigenart des Bereiches |
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Wieso
werden diese Fakten vom Rechtsamt angezweifelt? |
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4. |
Gem.
§ 55 Abs. 2 GO soll der Bürgermeister die Beschlüsse der Gemeindevertretung
vorbereiten und ausführen und über die Ausführung der Beschlüsse dem
Hauptausschuss regelmäßig berichten. Warum wurde in der Angelegenheit “Altes
Garstedter Rathaus” nie im Hauptausschuss berichtet? |
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5. |
Warum
ist der Stadtvertretung hier nicht die Möglichkeit eines Verfahrens i. S. §
172 Abs. 2 ermöglicht worden? |
Die
Begründung zum B-Plan Nr. 23 – Garstedt – 8. Änderung und Ergänzung ist als
Anlage 5 beigefügt.
Protokollauszug:
Amt 69